RS OGH 2009/8/27 12Os195/71, 13Os81/72, 10Os120/72, 10Os41/74, 13Os43/80, 10Os197/82, 13Os106/83, 13

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Veröffentlicht am 27.01.1972
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Rechtssatz

Die in § 331 Abs 3 StPO vorgeschriebene Niederschrift ist keine Begründung des Wahrspruches im technischen Sinn, sondern dient neben der Bewusstmachung der Bindung der Geschwornen an das Gesetz vor allem der Feststellung der Voraussetzungen für das Moniturverfahren und eine allfällige Aussetzung der Entscheidung.Die in Paragraph 331, Absatz 3, StPO vorgeschriebene Niederschrift ist keine Begründung des Wahrspruches im technischen Sinn, sondern dient neben der Bewusstmachung der Bindung der Geschwornen an das Gesetz vor allem der Feststellung der Voraussetzungen für das Moniturverfahren und eine allfällige Aussetzung der Entscheidung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0100880

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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