TE OGH 1990/12/3 15Os93/90

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Veröffentlicht am 03.12.1990
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3.Dezember 1990 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Kuch und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Siegl als Schriftführer in der Strafsache gegen Hedi Ben Mohamed E*** und Abdallah N*** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 (zweiter Fall) StGB sowie einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten N*** und über die Berufungen beider Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 13. Juni 1990, GZ 20 n Vr 1709/90-53, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Abdallah N*** auch die Kosten dieses Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Zur Entscheidung über die Berufungen beider Angeklagten wird der Akt an das Oberlandesgericht Wien übermittelt (§§ 285 i, 344 StPO).

Text

Gründe:

Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden angefochtenen Urteil wurden Hedi Ben Mohamed E*** und Abdallah N*** (zu 1.) des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 (zweiter Fall) StGB sowie ersterer überdies (zu 2.) des Vergehens nach § 36 Abs. 1 Z 1 WaffG schuldig erkannt.

Als schwerer Raub liegt ihnen zur Last, daß sie am 10. Februar 1990 in Wien im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit einem unbekannten Dritten dem Herbert S*** mit Gewalt gegen seine Person sowie durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben fremde bewegliche Sachen, und zwar 17.800 S Bargeld, mit dem Vorsatz wegnahmen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei sie den Raub unter Verwendung einer Waffe verübten, indem E*** mit der Aufforderung, Geld herzugeben, eine geladene Pistole gegen den Kopf des Genannten richtete und ihn mit deren Lauf gegen das Kinn schlug (Faktum 1.).

Rechtliche Beurteilung

Der auf § 345 Abs. 1 Z 4, 5 und 10 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil kommt keine Berechtigung zu.

Nicht stichhältig ist die Beschwerdebehauptung (Z 4 iVm § 329 StPO), der Vorsitzende des Schwurgerichtshofs habe der Abstimmung der Geschwornen beigewohnt. Denn dazu haben die vom Obersten Gerichtshof eingeholten, dem Verteidiger zur Kenntnis gebrachten Aufklärungen (§§ 285 f, 344 StPO) zweifelsfrei ergeben, daß der Abstimmungsvorgang, sohin (nach dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des § 330 StPO) die mündliche Stimmabgabe durch die Geschwornen, bereits beendet war, als der Vorsitzende das Beratungszimmer betrat, um wegen einer Terminkollision des Dolmetschers die voraussichtlich noch zu erwartende Dauer der (bis dahin schon etwa zweistündigen) Beratung zu erfragen. Die in § 331 Abs. 2 und Abs. 3 StPO beschriebenen, der Stimmenzählung nachfolgenden weiteren Prozeduren (Aufzeichnung des Wahrspruchs, Niederschrift über die Erwägungen der Geschwornen) hingegen gehören nicht mehr zur Abstimmung iS § 329 StPO (vgl. § 323 Abs. 2 zweiter Satz StPO).

Aus §§ 331, 332 StPO und der hiezu ergangenen Judikatur ist, der in der Äußerung des Angeklagten zum Ermittlungsergebnis vertretenen Auffassung zuwider, Gegenteiliges nicht abzuleiten. Rein prozedurale Verstöße gegen diese Verfahrensbestimmungen aber stehen nicht unter Nichtigkeitssanktion und könnten daher nur im (von der Generalprokuratur nicht beschrittenen) Weg des § 33 Abs. 2 StPO aufgegriffen werden.

Gleichermaßen versagt auch die Verfahrensrüge (Z 5) gegen die Ablehnung der Vernehmung von Zeugen zum Beweis dafür, daß der Beschwerdeführer am 4.Februar 1990 in Mayrhofen gewesen sei und daß er in Wien schlechte Ortskenntnisse gehabt habe (S 302 f.). Steht doch zum einen die seine Beteiligung am Raub betreffende Beweisführung gegen ihn in keinerlei Zusammenhang mit dem darüber hinausgehenden Verdacht seiner Mitwirkung auch beim Diebstahl der dabei verwendeten Pistole, bezüglich dessen die Anklagebehörde von der Verfolgung vorläufig zurückgetreten ist (§ 34 Abs. 2 Z 1 StPO); aus dem in bezug auf jenen Verdacht, den das Geschwornengericht anläßlich der Strafbemessung im Urteil erwähnte, angestrebten Alibi-Nachweis wäre daher in der Tat für ihn insoweit unter keinen Umständen etwas zu gewinnen gewesen.

Zum anderen aber wurde ein angeblich nächtliches "Herumirren" des Beschwerdeführers in Wien, mit dem er seine Anwesenheit im Tatortbereich zur Tatzeit zu erklären trachtete, von den Laienrichtern in ihrer mit der Verfahrensrüge relevierten Niederschrift (§ 331 Abs. 3 StPO) ausdrücklich als "auch bei Unkenntnis der Örtlichkeiten eher unglaubwürdig" angesehen, sodaß das Unterlassen der für die Mangelhaftigkeit seiner Ortskenntnis angebotenen Beweisaufnahme darnach unzweifelhaft auf die Entscheidung keinen ihm nachteiligen Einfluß zu üben vermochte (§ 345 Abs. 3 StPO).

Die Tatsachenrüge (Z 10 a) schließlich, mit der er gegen die Annahme einer Verläßlichkeit seiner Identifizierung durch das Tatopfer remonstriert, die Beweiskraft der ihn belastenden Angaben des Mitangeklagten E*** bei der Polizei gleichwie der Zeuge T*** und G*** in Zweifel zieht sowie seine Verantwortung glaubhaft zu machen versucht, mit der er jegliche Beteiligung am Raub leugnet und eine bloß zufällige Anwesenheit nahe dem Tatort behauptet, ist im Licht der gesamten Aktenlage nicht geeignet, gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschwornen festgestellten entscheidenden Tatsache seiner Täterschaft erhebliche Bedenken zu erwecken.

Demgemäß war die Nichtigkeitsbeschwerde nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs. 1 Z 2, 344 StPO).

Anmerkung

E22303

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0150OS00093.9.1203.000

Dokumentnummer

JJT_19901203_OGH0002_0150OS00093_9000000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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