§ 329 StPO

StPO - Strafprozeßordnung 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Der Abstimmung der Geschworenen darf bei sonstiger Nichtigkeit niemand beiwohnen.

In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
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