§ 329 StPO

Strafprozeßordnung 1975

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.9999

§ 329. Der Abstimmung der GeschwornenGeschworenen darf bei sonstiger Nichtigkeit niemand beiwohnen.

Stand vor dem 31.12.1993

In Kraft vom 31.12.1975 bis 31.12.1993

§ 329. Der Abstimmung der GeschwornenGeschworenen darf bei sonstiger Nichtigkeit niemand beiwohnen.

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