Norm
ABGB §1091 A1Rechtssatz
Die Erneuerung des Inventars durch den Pächter ändert nichts am Pachtvertragscharakter einer Unternehmensüberlassung. Es ist dies vielmehr ein Vorgang, auf den das Gesetz bei der Verpachtung eines Unternehmens Bedacht nimmt (§ 1109 ABGB), den es also als normal voraussetzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0020365Dokumentnummer
JJR_19721121_OGH0002_0040OB00600_7200000_001