RS OGH 1994/10/13 5Ob223/72; 3Ob135/75 (3Ob136/75); 3Ob516/77; 7Ob514/79 (7Ob515/79-7Ob537/79); 7Ob5

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Veröffentlicht am 21.11.1972
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Norm

ZPO §500 Abs2 IIE1
  1. ZPO § 500 heute
  2. ZPO § 500 gültig ab 19.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2013
  3. ZPO § 500 gültig von 01.07.2009 bis 18.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 500 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. ZPO § 500 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  6. ZPO § 500 gültig von 01.08.1989 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

War eine Bewertung des Streitgegenstandes zulässig und vorgeschrieben, dann ist das Revisionsgericht daran gebunden, selbst wenn sie entgegen der Absicht des Gesetzgebers nur zu dem Zwecke vorgenommen wurde, in einer zweifelhaften Rechtsfrage die Ergreifung der Revision zu ermöglichen (vgl SZ 13/27, ZBl 1931/66 ua). Dies hat auch für den umgekehrten Fall zu gelten.War eine Bewertung des Streitgegenstandes zulässig und vorgeschrieben, dann ist das Revisionsgericht daran gebunden, selbst wenn sie entgegen der Absicht des Gesetzgebers nur zu dem Zwecke vorgenommen wurde, in einer zweifelhaften Rechtsfrage die Ergreifung der Revision zu ermöglichen vergleiche SZ 13/27, ZBl 1931/66 ua). Dies hat auch für den umgekehrten Fall zu gelten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0042282

Im RIS seit

21.11.1972

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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