Norm
ZPO §500 Abs2 IIE1Rechtssatz
War eine Bewertung des Streitgegenstandes zulässig und vorgeschrieben, dann ist das Revisionsgericht daran gebunden, selbst wenn sie entgegen der Absicht des Gesetzgebers nur zu dem Zwecke vorgenommen wurde, in einer zweifelhaften Rechtsfrage die Ergreifung der Revision zu ermöglichen (vgl SZ 13/27, ZBl 1931/66 ua). Dies hat auch für den umgekehrten Fall zu gelten.War eine Bewertung des Streitgegenstandes zulässig und vorgeschrieben, dann ist das Revisionsgericht daran gebunden, selbst wenn sie entgegen der Absicht des Gesetzgebers nur zu dem Zwecke vorgenommen wurde, in einer zweifelhaften Rechtsfrage die Ergreifung der Revision zu ermöglichen vergleiche SZ 13/27, ZBl 1931/66 ua). Dies hat auch für den umgekehrten Fall zu gelten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0042282Im RIS seit
21.11.1972Zuletzt aktualisiert am
23.11.2023