TE OGH 1994/3/10 6Ob531/94

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Veröffentlicht am 10.03.1994
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Kurt B*****, vertreten durch Dr.Karl Zingher und Dr.Madeleine Zingher, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei M***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Broesigke und Dr.Bertram Broesigke, Rechtsanwälte in Wien, wegen Entfernung von Pflanzen (Streitwert 30.000 S), infolge "außerordentlicher" Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 17.November 1993, GZ 40 R 464/93-12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 22.Juni 1993, GZ 9 C 3138/92m-7, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die als außerordentliche Revision bezeichnete Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 3.623,04 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 603,84 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Der Kläger als Liegenschaftseigentümer begehrt von der beklagten Grundnachbarin die Entfernung von a) Kletterpflanzen an der Außenfläche seines Hauses und an der gemeinsamen Trennmauer und b) zweier Weidenbirken im Hofe des Hauses der beklagten Partei sowie die Beseitigung der durch die Entfernung entstandenen Schäden und die Wiederherstellung des früheren Zustandes.

Das Erstgericht wies das vom Kläger mit 30.000 S bewertete Klagebegehren gänzlich ab. Die zweite Instanz gab dem Klagebegehren teilweise statt und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S nicht übersteige und (daher) die Revision jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Die als "außerordentliche" bezeichnete Revision des Klägers ist nicht zulässig.

Der Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO über den Wert des Entscheidungsgegenstandes (zweiter Instanz) ist unanfechtbar und bindet das Revisionsgericht außer bei Unzulässigkeit des Ausspruches oder der Verletzung zwingender Bewertungsvorschriften (RZ 1992/16, RZ 1992/1; SZ 63/117 = EvBl 1990/146 je mwN; 6 Ob 515/93 uva; Petrasch in ÖJZ 1989, 749 FN 92; Fasching, Lehrbuch2 Rz 1830, 1831/1). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor, denn bei der Klage auf "Vornahme von Arbeiten" war nach §§ 56 Abs 2, 59 JN die vom Kläger mit 30.000 S angegebene Höhe seines Interesses als Wert des Streitgegenstandes anzusehen. Diese Vorschriften waren mangels Anführung im § 500 Abs 3 ZPO bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstandes durch die zweite Instanz zwar auch nicht sinngemäß anzuwenden, es bestand aber auch keine andere zwingende Bewertungsvorschrift für den geltend gemachten Anspruch (6 Ob 515/93, 6 Ob 589/92 ua). Das Berufungsgericht hat daher bei seiner Bewertung des Entscheidungsgegenstandes weder gegen gemäß § 500 Abs 3 ZPO sinngemäß anzuwendende Vorschriften der JN noch gegen sonstige Bewertungsvorschriften verstoßen noch ist sonst ein Ermessensmißbrauch offenkundig. Der Hinweis im Rechtsmittel, in einem Parallelverfahren wäre bei einem im wesentlichen gleichen Sachverhalt ein höherer Streitwert als 50.000 S angenommen worden und wegen der wirtschaftlichen Bedeutung wäre eine Bewertung mit über 50.000 S gerechtfertigt, negiert die Bestimmung des § 60 Abs 4 JN.Der Ausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO über den Wert des Entscheidungsgegenstandes (zweiter Instanz) ist unanfechtbar und bindet das Revisionsgericht außer bei Unzulässigkeit des Ausspruches oder der Verletzung zwingender Bewertungsvorschriften (RZ 1992/16, RZ 1992/1; SZ 63/117 = EvBl 1990/146 je mwN; 6 Ob 515/93 uva; Petrasch in ÖJZ 1989, 749 FN 92; Fasching, Lehrbuch2 Rz 1830, 1831/1). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor, denn bei der Klage auf "Vornahme von Arbeiten" war nach Paragraphen 56, Absatz 2, 59, JN die vom Kläger mit 30.000 S angegebene Höhe seines Interesses als Wert des Streitgegenstandes anzusehen. Diese Vorschriften waren mangels Anführung im Paragraph 500, Absatz 3, ZPO bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstandes durch die zweite Instanz zwar auch nicht sinngemäß anzuwenden, es bestand aber auch keine andere zwingende Bewertungsvorschrift für den geltend gemachten Anspruch (6 Ob 515/93, 6 Ob 589/92 ua). Das Berufungsgericht hat daher bei seiner Bewertung des Entscheidungsgegenstandes weder gegen gemäß Paragraph 500, Absatz 3, ZPO sinngemäß anzuwendende Vorschriften der JN noch gegen sonstige Bewertungsvorschriften verstoßen noch ist sonst ein Ermessensmißbrauch offenkundig. Der Hinweis im Rechtsmittel, in einem Parallelverfahren wäre bei einem im wesentlichen gleichen Sachverhalt ein höherer Streitwert als 50.000 S angenommen worden und wegen der wirtschaftlichen Bedeutung wäre eine Bewertung mit über 50.000 S gerechtfertigt, negiert die Bestimmung des Paragraph 60, Absatz 4, JN.

Damit ist der berufungsgerichtlichen Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO bindend und demgemäß die nach § 502 Abs 2 ZPO unzulässige Revision zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung fußt auf §§ 41, 50 ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen.Damit ist der berufungsgerichtlichen Ausspruch nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO bindend und demgemäß die nach Paragraph 502, Absatz 2, ZPO unzulässige Revision zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung fußt auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0060OB00531.94.0310.000

Dokumentnummer

JJT_19940310_OGH0002_0060OB00531_9400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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