Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien Anna und Rudolf S*****, vertreten durch Dr.Gerhard Krammer, Rechtsanwalt in Horn, wider die beklagte Partei Otto S*****, vertreten durch Dr.Engelbert Reis, Rechtsanwalt in Horn, wegen Unterlassung (Streitwert S 50.000,-) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Krems a.d.Donau als Berufungsgerichtes vom 30.Juni 1994, GZ 2 R 148/94-11, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Kläger begehren, den Beklagten zur Unterlassung bestimmter Handlungen zu verpflichten. Sie bewerteten dieses Begehren mit S 50.000,-.
Das Berufungsgericht hat in seiner bestätigenden Entscheidung gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO ausdrücklich ausgesprochen, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- nicht übersteigt und daher die Revision jedenfalls unzulässig ist.Das Berufungsgericht hat in seiner bestätigenden Entscheidung gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO ausdrücklich ausgesprochen, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- nicht übersteigt und daher die Revision jedenfalls unzulässig ist.
Rechtliche Beurteilung
Durch diesen Ausspruch wurden zwingende Bewertungsvorschriften nicht verletzt; er ist daher unanfechtbar und bindend (EvBl 1990/146; Richterzeitung 1992/16 ua).
Da kein Ausnahmefall nach § 502 Abs 3 ZPO vorliegt, ist die Revision jedenfalls unzulässig (502 Abs 2 ZPO.Da kein Ausnahmefall nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO vorliegt, ist die Revision jedenfalls unzulässig (502 Absatz 2, ZPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:0020OB00573.94.1013.000Dokumentnummer
JJT_19941013_OGH0002_0020OB00573_9400000_000