TE OGH 1994/8/25 2Ob567/94

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Veröffentlicht am 25.08.1994
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Friedrich W*****, vertreten durch Dr.Götz Schattenberg, Dr.Ernst Moser, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Mag.Wilfried K*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Moringer, Rechtsanwalt in Linz, wegen Unterlassung, infolge "außerordentlicher" Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 15.Juni 1994, GZ 18 R 380/94-28, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Linz vom 2.Feber 1994, GZ 8 C 1188/92f-22, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 3.655,68 (darin enthalten S 609,28 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Streitteile sind - neben anderen Personen - Miteigentümer einer Wohnungseigentumsanlage. Nach der von den Miteigentümern beschlossenen Hausordnung ist ua die Haltung von Hunden nur mit Zustimmung der übrigen Miteigentümer und der Hausverwaltung gestattet.

Das Erstgericht gab dem auf Unterlassung jeglicher Hundehaltung ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer und der Hauverwaltung gerichteten Klagebegehren statt. Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S nicht übersteige und die Revision jedenfalls unzulässig sei.

Die vom Beklagten gegen das zweitinstanzliche Urteil erhobene "außerordentliche" Revision ist im Sinne des zutreffenden Ausspruches in der angefochtene Entscheidung gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig, weil der Oberste Gerichtshof an den gemäß § 500 Abs 2 ZPO zulässigen und vorgeschriebenen Bewertungsausspruch gebunden ist (6 Ob 531/94; 1 Ob 624/91 uva), zumal ein Ausnahmsfall nach § 502 Abs 3 ZPO hier nicht vorliegt.Die vom Beklagten gegen das zweitinstanzliche Urteil erhobene "außerordentliche" Revision ist im Sinne des zutreffenden Ausspruches in der angefochtene Entscheidung gemäß Paragraph 502, Absatz 2, ZPO jedenfalls unzulässig, weil der Oberste Gerichtshof an den gemäß Paragraph 500, Absatz 2, ZPO zulässigen und vorgeschriebenen Bewertungsausspruch gebunden ist (6 Ob 531/94; 1 Ob 624/91 uva), zumal ein Ausnahmsfall nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO hier nicht vorliegt.

Der Beklagte hat dem Kläger, der in seiner zulässigen Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hinwies, gemäß §§ 41, 50 ZPO die Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.Der Beklagte hat dem Kläger, der in seiner zulässigen Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hinwies, gemäß Paragraphen 41, 50, ZPO die Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0020OB00567.94.0825.000

Dokumentnummer

JJT_19940825_OGH0002_0020OB00567_9400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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