Norm
StGB §3 A1Rechtssatz
Bei einem durch gegenseitig abwechselnde Angriffshandlungen und Abwehrhandlungen der Beteiligten gekennzeichneten Raufhandel ist den daran aktiv Teilnehmenden ein Notwehrrecht im Sinne des § 2 lit g StG (nunmehr § 3 StGB) nicht zuzubilligen (Rittler II 2.Auflage 16; EvBl 1959/343), es sei denn, daß besondere Umstände vorliegen, die auch im Raufhandel für einen der Kämpfer ausnahmsweise die Annahme einer Notwehrsituation zulassen könnten - wie etwa ein Angriff auf den bereits überwundenen, wehrlos am Boden liegenden oder den Raufhandel aufgebenden Gegner (RZ 1963,46 = EvBl 1963/236, ÖR 145) oder eine unangemessene unter Waffengebrauch einseitig und plötzlich gesetzte Eskalation seitens des Gegners.Bei einem durch gegenseitig abwechselnde Angriffshandlungen und Abwehrhandlungen der Beteiligten gekennzeichneten Raufhandel ist den daran aktiv Teilnehmenden ein Notwehrrecht im Sinne des Paragraph 2, Litera g, StG (nunmehr Paragraph 3, StGB) nicht zuzubilligen (Rittler römisch zwei 2.Auflage 16; EvBl 1959/343), es sei denn, daß besondere Umstände vorliegen, die auch im Raufhandel für einen der Kämpfer ausnahmsweise die Annahme einer Notwehrsituation zulassen könnten - wie etwa ein Angriff auf den bereits überwundenen, wehrlos am Boden liegenden oder den Raufhandel aufgebenden Gegner (RZ 1963,46 = EvBl 1963/236, ÖR 145) oder eine unangemessene unter Waffengebrauch einseitig und plötzlich gesetzte Eskalation seitens des Gegners.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0088726Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019