RS OGH 2024/10/23 4Ob94/72; 4Ob23/74; 4Ob16/79; 4Ob37/81; 4Ob17/83; 4Ob152/84; 14Ob130/86; 9ObA31/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.01.1973
beobachten
merken

Rechtssatz

§ 32 AngG dient nicht dazu, dass ein zur Erhebung des Schuldvorwurfes nicht ausreichendes Verhalten zu einer Minderung der Rechtsfolgen führt, bezweckt also nicht bei einer ungerechtfertigen vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses doch noch wenigstens einen Teil des unbegründeten Anspruchs zu retten.Paragraph 32, AngG dient nicht dazu, dass ein zur Erhebung des Schuldvorwurfes nicht ausreichendes Verhalten zu einer Minderung der Rechtsfolgen führt, bezweckt also nicht bei einer ungerechtfertigen vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses doch noch wenigstens einen Teil des unbegründeten Anspruchs zu retten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Angestellte, wichtiger Grund, Ende, Beendigung, Arbeitsverhältnis, Ausgleich, Ersatz, Schadenersatz, Kulpakompensation, beiderseitig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0028230

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten