TE OGH 1988/3/16 9ObA31/88

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Veröffentlicht am 16.03.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Dkfm. Reinhard Keibl und Alfred Klair als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Josef H***, Elektrikergeselle, Götzens, Gries 20, vertreten durch Dr. Eberhard Molling, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1.) Firma Heribert K*** & Co, Elektrocenter Birgitz, Birgitz 71, 2.) Heribert K***, Kaufmann, Birgitz Nr. 71, 3.) Ing. Hermann T***, Elektromeister, Schwaz, Bahnhofstraße 10, alle vertreten durch DDr. Jörg Christian Horwath, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 46.966,-- brutto sA (Revisionsstreitwert S 45.966,-- sA) infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3. November 1987, GZ 5 Ra 1135/87-17, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 16. Juni 1987, GZ 45 Cga 72/87-11, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger die mit S 3.254,22 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 295,84 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Daß der Kläger versuchte, von der Frau des Zweitbeklagten hinter dessen Rücken gratis Arbeitsschuhe ausgefolgt zu erhalten, wurde nicht als Entlassungsgrund geltend gemacht. Auch ein unentschuldigtes Fernbleiben des Klägers vom Dienst am 10. November 1986 wurde nicht behauptet.

Im übrigen genügt es, auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG)

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E13638

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:009OBA00031.88.0316.000

Dokumentnummer

JJT_19880316_OGH0002_009OBA00031_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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