RS OGH 2025/9/29 1Ob62/73; 1Ob695/76; 2Ob573/82; 8Ob528/86; 2Ob516/93; 7Ob183/97f; 9Ob96/98b; 1Ob122

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Veröffentlicht am 04.04.1973
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Rechtssatz

Da mit der Aufnahme einer Lebensgemeinschaft allein nicht nur keine dinglichen und obligatorischen, sondern auch keine familienrechtlichen Beziehungen entstehen, kann der Lebensgefährte, der Eigentümer des Hauses ist, das die Lebensgefährten bewohnten, jederzeit, jedenfalls aber bei Aufhebung der Gemeinschaft, die Räumung des Hauses verlangen. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die (ehemalige) Lebensgefährtin einen von der Lebensgemeinschaft unabhängigen Rechtstitel besitzt. Ein solcher kann im Zweifel nicht angenommen werden, die Beweislast trifft also den Beklagten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0011874

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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