TE Vwgh Erkenntnis 2002/11/20 98/08/0017

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Veröffentlicht am 20.11.2002
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §35 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/08/0061 98/08/0018

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Köller und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerden der A in L, und zwar zu Zlen. 98/08/0017, 0018 gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Tirol vom 1. Dezember 1997, Vd 3307/56/Br, betreffend Wiederaufnahme eines mit Bescheid abgeschlossenen Verfahrens und Rückzahlung, und vom 17. Dezember 1997, Vd- 4282/8/Br, betreffend Beitragsnachverrechnung, sowie zu Zl. 98/08/0061 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 16. Jänner 1998, Vd - 3632/38, betreffend Beitragsnachverrechnung und Vorscheibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 ASVG (mitbeteiligte Partei jeweils: Tiroler Gebietskrankenkasse in 6021 Innsbruck, Klara Pölt-Weg 2), zu Recht erkannt:

Spruch

1. Auf Grund der Beschwerde zu 98/08/0017, 0018, wird der Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 17. Dezember 1997 im Spruchpunkt 2 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im Übrigen wird diese Beschwerde abgewiesen.

2. Auf Grund der Beschwerde zu 98/08/0061 wird der Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 16. Jänner 1998 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

3. Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

zu Zl. 98/08/0017, 0018:

Das der Erlassung des angefochtenen Einspruchsbescheides vorangegangene Verwaltungsverfahren nahm von einer Beitragsprüfung im Jahre 1993 seinen Ausgang (in der Folge werden die wesentlichen Aktenstücke nicht in der Reihenfolge wiedergegeben, in welcher sie im Akt der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse abgelegt sind, sondern in ihrer datumsmäßigen Ordnung): über einen ersten Versuch, diese Beitragsprüfung in den Räumlichkeiten des Hotel T durchzuführen, gibt ein Beschwerdeschreiben des Ehemannes der Beschwerdeführerin, Josef W., vom 6. April 1993 an die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse Auskunft. Josef W. verweist "ausdrücklich darauf, dass die Prüfung bei (seiner) Gattin angesetzt war und dass sich der Prüfer beharrlich trotz laufender Belehrung geweigert hatte, seine Ausführungen auch (der) Gattin zur Kenntnis zu bringen". Mit Schreiben vom 10. November 1993 teilte die Beschwerdeführerin der Gebietskrankenkasse mit, dass von ihr nur Fragen beantwortet werden könnten, "die auch mein Rechtsverhältnis betreffen". Sie habe "jahrelang ... schon immer das gleiche gesagt". Das werde übergangen, die Gebietskrankenkasse stelle sich unwissender als sie sei. Die Beschwerdeführerin sei Konzessionsträgerin zum Betrieb des Hotel T. Sie sei niemals bei einem Finanzamt steuerlich veranlagt worden, habe nie Steuern gezahlt und auch nicht die Mittel besessen, dies zu tun.

Mit an Josef W. gerichtetem Schreiben vom 6. Dezember 1993 machte die Gebietskrankenkasse darauf aufmerksam, dass ein Beitragsprüfer am 20. September 1993 versucht habe, im Hotel T eine Beitragsprüfung vorzunehmen und im Zuge der Prüfungshandlung eingewendet worden sei, dass die bei der Gebietskrankenkasse als Dienstgeberin geführte Beschwerdeführerin nicht Dienstgeber im Sinne des ASVG für das Hotel T sei. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, "nur Konzessionsträgerin" zu sein. Josef W. werde ersucht, bis 20. Dezember 1993 schriftlich bekanntzugeben, wer für den Betrieb tatsächlich "als Dienstgeber im Sinne des ASVG" fungiere.

Dieses Schreiben wurde von der Beschwerdeführerin am 8. November 1993 übernommen und blieb nach der Aktenlage ohne Antwort. Aktenkundig ist sodann ein Schreiben des Josef W., in dem sich dieser auf ein Schreiben der Gebietskrankenkasse vom 4. Jänner 1994 bezieht, welches mit "Sehr geehrter Dienstgeber" überschrieben gewesen sei. Es werde - so heißt es in diesem Schreiben weiter - Aufgabe der Gebietskrankenkasse sein, ihm in "einem rechtsgestaltenden Bescheid mitzuteilen, welche Pflichten" er gegenüber der Gebietskrankenkasse zu erfüllen habe; darin werde auch festzustellen sein, aus welchen Gründen und ab welchem Zeitpunkt er Dienstgeber sei. "Ohne Einleitung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens und außerhalb jeden Rechtsverhältnisses" sei er nicht bereit, mit der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse "Kontakt zu pflegen".

In einer weiteren Eingabe an die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse (dort eingelangt am 19. Juli 1994) schreibt Josef W., dass das Hotel T "seit 1961 ein Einzelbetrieb" sei, der "zu 1/1 Teilen" (also zur Gänze) ihm (Josef W.) gehöre. "Ohne Feststellung dieses Rechtsverhältnisses brauche (er) es aber nicht hinzunehmen, dass (ihm) Belastungen auferlegt werden". Einspruchsbehörde und Gebietskrankenkasse werden von Josef W. beschuldigt, "gegen meine Frau, obwohl diese mit der ganzen Sache nichts zu tun hatte, in ganz brutaler Weise vorgegangen" zu sein, wobei drei Beitragsprüfungen erwähnt werden, auf Grund derer die Gebietskrankenkasse einen zehnprozentigen "Anteil am Bruttolohn zugeschlagen und hievon Beiträge in unerträglich hohem Ausmaß berechnet, zur Zahlung vorgeschrieben und eingetrieben" hätte. Ehe die Krankenkasse an Josef W. herantrete, fordere er die "Erlassung eines Feststellungsbescheides mit klarer Bekanntgabe, ab welchem Zeitpunkt mich die Krankenkasse als Unternehmer für das Hotel T betrachtet". Die Beschwerdeführerin richtete am 13. Oktober 1994 ein Schreiben an die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse, in dem sie sich gegen eine auf ihren Namen lautende Beitragsvorschreibung vom 5. Oktober 1994 zunächst im Wesentlichen aus inhaltlichen Gründen wendet, dann aber die Gebietskrankenkasse beschuldigt, sie handle bei ihrem Vorgehen, die Beschwerdeführerin "zur Dienstgeberin zu erklären", wider besseres Wissen. "Sogar" dem Prüfer sei aufgefallen, dass "keine einzige Rechnung für den Betrieb auf (ihren) Namen" laute.

Dessen ungeachtet erfolgte mit Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 17. November 1994 die Beitragsvorschreibung für die Zeit vom 1. Oktober 1988 bis 31. August 1993 an die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin; diese erhob Einspruch. Auch in diesem Einspruch brachte die Beschwerdeführerin vor, der Betrieb gehöre zur Gänze ihrem Ehemann, sie sei daran nie beteiligt gewesen. Die Einspruchsbehörde richtete lediglich Anfragen an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (von welcher die Beschwerdeführerin seit 1. Juli 1993 eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer bezieht), an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten (im Hinblick darauf, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin vom 1. März 1987 bis 1. Oktober 1989 als Angestellter der Beschwerdeführerin zur Pensionsversicherung gemeldet gewesen war und seit 1. September 1989 im Pensionsbezug dieser Anstalt stand), und an die Bezirkshauptmannschaft Lienz zur Frage, wer Inhaber der Gewerbeberechtigung für das Hotel T gewesen sei. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft teilte mit, dass die Beschwerdeführerin seit 16. Mai 1968 über die Berechtigung zur Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart Hotel verfügt, vom Finanzamt Lienz aber steuerlich nicht veranlagt worden sei. Für die Beurteilung der Versicherungspflicht (gemeint: nach GSPVG bzw. GSVG) sei die Frage der "Dienstnehmer- bzw. Dienstgebereigenschaft des Ehepaares W(..) unerheblich....".

Die Bezirkshauptmannschaft teilte mit Schreiben vom 20. März 1995 mit, dass das Hotel "derzeit" nicht betrieben werde; die Beschwerdeführerin sei bis zum 30. Juni 1993 und in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August 1993 Konzessionsträgerin gewesen. Die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten beschränkte sich u. a. auf den Hinweis, dass die Frage, wer Dienstgeber bzw. Dienstnehmer des Betriebes gewesen sei, in die Kompetenz des zuständigen Krankenversicherungsträgers falle und seitens der Pensionsversicherungsanstalt nicht beurteilt werden könne. Dem Schreiben lagen mehrere Urkunden in Kopie bei, darunter - soweit für das gegenständliche Verfahren von Interesse - die Kopie einer von der Beschwerdeführerin ausgestellten Bestätigung, dass "das Arbeitsverhältnis mit Josef W(..)...mit 2.10.1989 gelöst" worden sei, sowie die Ablichtung einer Besprechungsnotiz, wonach Josef W.

- augenscheinlich in seinem Pensionsverfahren - dazu befragt, um welchen Gewerbebetrieb es sich bei dem von ihm im Pensionsantrag genannten handle, angegeben habe, dass er selbst keinen Gewerbebetrieb besitze und auch keinerlei selbständige Erwerbstätigkeit ausübe, sondern dass der Betrieb seiner Ehefrau gehöre und von dieser auch geführt werde. Er sei lediglich bei ihr angestellt. Auf die Frage, warum der Einkommensteuerbescheid 1986 auf seinen Namen laute, habe er mitgeteilt, dass dies vom Finanzamt trotz mehrfachen Hinweises nicht geändert worden sei. In einer Stellungnahme dazu beharrte die Beschwerdeführerin darauf, nicht "Verantwortliche für die Beitragszahlungen" sein zu wollen, behauptete, dass das Finanzamt mit Bescheid die Ausstellung einer "Steuernummer" für sie abgelehnt habe, seit der letzten Steuerprüfung aber Belege auf den Namen der Beschwerdeführerin nicht mehr (ersichtlich gemeint: als Betriebsausgaben oder als eine andere Abzugspost beim Ehemann Josef W.) akzeptiere.

Zum Versicherungsverhältnis ihres Ehemannes Josef W. bezog die Beschwerdeführerin den Standpunkt, es sei die Frage, ob ein Arbeitnehmer zum Betriebsinhaber in einem Verhältnis gem. § 4 Abs. 2 ASVG stehe, von jener zu trennen, auf wessen Rechnung der Betrieb geführt werde. In einer weiteren Stellungnahme vom 31. Jänner 1996 brachte die Beschwerdeführerin schließlich vor, die Mitgliedschaft zur gewerblichen Sozialversicherung beruhe auf einem später aufgelösten Gesellschaftsvertrag aus dem Jahre 1967, von dem sie gleichzeitig behauptet, er habe ihre Dienstgebereigenschaft ausdrücklich ausgeschlossen. Die Besprechungsnotiz der PVA der Angestellten kritisiert die Beschwerdeführerin als etwas, das "hinter ihrem Rücken abgehandelt" worden sei und gegen das sie sich verwahre. Es sei falsch - wie aus der Pensionsgewährung ab 1. Juli 1993 hervorgehe - , dass die Beschwerdeführerin bis 30. Juni 1993 und dann wieder vom 1. Juli bis 31. August 1993 Konzessionsträgerin gewesen sei. Näheres über die Dauer der Innehabung der Gewerbeberechtigung aus Sicht der Beschwerdeführerin wird in dieser Stellungnahme nicht ausgeführt. Aus steuerlicher Sicht sei es so gewesen, dass die Fremdenverkehrsförderungsbeiträge der Beschwerdeführerin und die Aufenthaltsabgaben dem Josef W. vorgeschrieben worden seien. Die Beschwerdeführerin räumt ein, dass "auf Grund des Gesellschaftsvertrages aus dem Jahr 1969 (gemeint offenbar: 1967) über die verschiedenen Dienstgebereigenschaften Verwirrung" herrsche. Die Beschwerdeführerin sei auch niemals als Unternehmerin aufgetreten. Ihr Name sei "in keinem einzigen der öffentlichen Telefonbücher als Unternehmerin oä. zum Hotel T aufgenommen worden". Ihr Beruf sei immer Hausfrau gewesen.

In der Folge - und gestützt auf ihr Vorbringen, niemals Dienstgeberin gewesen zu sein, dies aber erst jetzt belegen zu können - beantragte die Beschwerdeführerin mit am 25. November 1997 beim Amt der Tiroler Landesregierung eingelangten Schriftsatz vom 22. November 1997 auch die Wiederaufnahme des mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 16. August 1990 abgeschlossenen Beitragsnachverrechnungsverfahrens.

Die belangte Behörde wies mit dem angefochtenen Bescheid vom 17. Dezember 1997 den Einspruch der Beschwerdeführerin ab; zur Frage der Dienstgebereigenschaft der Beschwerdeführerin wies sie im angefochtenen Bescheid darauf hin, dass die Eheleute W. in einem umfangreichen Einspruchsverfahren (einschließlich zweier Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgerichtshof) in der zweiten Hälfte der Siebzigerjahre schließlich mit Erfolg nachgewiesen hätten, dass die Beschwerdeführerin als Dienstgeberin im Sinne des ASVG zu betrachten sei und nicht der Ehemann der Beschwerdeführerin. Auch ein weiteres (mit Bescheid des Bundesministers vom 6. August 1990 abgeschlossenes) Einspruchsverfahren sei mit der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin geführt worden. Irgendwelche Umstände, die für den hier strittigen Nachrechnungszeitraum vom 1. Oktober 1988 bis 31. August 1993 eine andere Rechtslage herbeigeführt hätten, habe die Beschwerdeführerin weder behauptet noch nachgewiesen. Dies wird in der Folge näher begründet und die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin auf Grund ihres wechselnden Vorbringens in Zweifel gezogen.

Mit weiterem Bescheid vom 1. Dezember 1997 wies die belangte Behörde einen Antrag der Beschwerdeführerin vom 22. November 1997 auf Wiederaufnahme eines mit Bescheid der belangten Behörde vom 16. August 1990 abgeschlossenen Verfahrens betreffend Beitragsnachverrechnung als unzulässig zurück und wies auch einen Rückzahlungsantrag gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Der Bescheid vom 16. August 1990 sei von der Beschwerdeführerin am 17. August 1990 übernommen worden, die objektive Frist von drei Jahren gem. § 69 Abs. 2 AVG sei 1993 abgelaufen, dem Rückzahlungsbegehren stehe eine rechtskräftig entschiedene Zahlungsverpflichtung entgegen.

zu Zl. 98/08/0061:

In jenem Verwaltungsverfahren, welches zur Erlassung des zu Zl. 98/08/0061 bekämpften Einspruchsbescheides betreffend Beitragsnachverrechnung für die Zeit vom 1. Juni 1985 bis 30. April 1988 sowie Vorschreibung eines Beitragszuschlages führte, hat die Beschwerdeführerin zunächst kein Vorbringen erstattet, aus dem Zweifel an ihrer Dienstgebereigenschaft abgeleitet werden könnten. Der Einspruch vom 7. August 1988 enthält - abgesehen von seitenlang vorgebrachten Anschuldigungen und Beschwerden (einschließlich des Vorwurfs strafbarer Handlungen) gegen die Vorgangsweisen der Gebietskrankenkasse, der belangten Behörde, der Handelskammer und anderer Institutionen sowie Behauptungen zur Rechtslage - nur Einwände gegen die formale Gestaltung des Bescheides und (unter Erhebung der Vorwürfe der "Trinkgeldjägerei" und der "kommunistischen Gesinnung") gegen Grund und Höhe der Beitragsvorschreibung. Gegen die Nachverrechnung von Beiträgen hinsichtlich des als Dienstnehmer des Hotels gemeldeten Josef W., insbesondere gegen dessen Einstufung als Geschäftsführer, wird in diesem Einspruch nur vorgebracht, es sei "natürlich und gerechtfertigt", dass sich "Eheleute untereinander nicht Urlaubszuschuss und Weihnachtsgeld auszahlen". Die Sozialversicherung habe sich insoweit nach den "Vereinbarungen" zu richten.

Nach Aufhebung des (auch einen Antrag auf aufschiebende Wirkung abweisenden) Einspruchsbescheides vom 13. Februar 1989 durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. Februar 1992, B 362/89 (Anlassfall des mit Erkenntnis VfSlg. 13003/1992 abgeschlossenen Gesetzesprüfungsverfahrens zu § 412 ASVG ) erließ die belangte Behörde den Bescheid vom 20. Mai 1992, womit die Einsprüche der Beschwerdeführerin gegen Beitragsnachverrechnung und Beitragszuschlag neuerlich abgewiesen wurden. Nach Ablehnung der Behandlung und Abtretung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Oktober 1992, B 800/92, hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid des Landeshauptmannes vom 20. Mai 1992 mit Erkenntnis vom 31. Jänner 1995, Zl. 93/08/0021, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf: die anzuwendenden Kollektivverträge seien aktenkundig zu machen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Ersatzbescheid vom 16. Jänner 1998 wies die belangte Behörde die Einsprüche neuerlich ab und setzte den Beitragszuschlag auf S 15.721,22 herab. Vor Abschluss dieses Verfahrens langte bei der belangten Behörde ein gemeinsames Schreiben der Beschwerdeführerin und des Josef W. ein, in dem unter Vorlage von Bestätigungen eines Steuerberaters und anderer Urkunden behauptet wird, dass die Beschwerdeführerin das Hotel T niemals auf eigene Rechnung und Gefahr geführt habe (dies habe vielmehr Josef W. getan), und zugleich die Anschuldigung erhoben wird, die Behörden hätten dieses Verfahren gegen die Beschwerdeführerin seit 13 Jahren wider besseres Wissen betrieben. Die belangte Behörde ist darauf in der Begründung des angefochtenen Bescheides nur insoweit eingegangen, als sie meint, diese Behauptung sei "sowohl durch die Vorgeschichte als auch durch die Anmeldung zur Sozialversicherung von Herrn Josef W. als Dienstnehmer jedenfalls widerlegt".

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machenden Beschwerden, gegen den Bescheid vom 17. Dezember 1997 jedoch nur hinsichtlich Bescheidspruch 2 (Beitragsnachverrechnung).

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und ebenso wie die mitbeteiligte Partei jeweils Gegenschriften erstattet, in denen die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin wendet sich nicht nur gegen die Beitragsnachverrechnungen dem Grund und der Höhe nach, sondern wendet auch ein, sie sei nicht Dienstgeberin und Beitragsschuldnerin. Die Beschwerde ist im Ergebnis begründet:

§ 35 Abs. 1 erster Satz ASVG bestimmt, dass als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige gilt, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

Den beim Verwaltungsgerichtshof befindlichen Vorakten ist zum Streit über die Dienstgebereigenschaft das Hotel T betreffend Folgendes zu entnehmen:

Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hatte Josef W. mit Bescheid vom 6. Oktober 1975 als Dienstgeber zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für den Zeitraum vom 1. März 1970 bis 31. Dezember 1974 verpflichtet. Die belangte Behörde gab dem Einspruch des Josef W. Folge und behob die Kassenentscheidung. Dagegen erhoben beide Eheleute Berufung. Der Bundesminister für soziale Verwaltung wies mit Bescheid vom 8. Februar 1978 die Berufung der Beschwerdeführerin zurück, behob den Bescheid des Landeshauptmannes gem. § 66 Abs. 4 AVG und trug diesem eine meritorische Entscheidung (in Richtung Verneinung der Beitragspflicht des Josef W. auf). Auf Grund der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. November 1978, Slg. Nr. 9689/A, den Josef W. betreffenden Spruchteil dieses Bescheides unter Hinweis auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 12. Juni 1978, Slg. Nr. 9591/A, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Bundesministers (Unzulässigkeit der Berufung - Ende des Instanzenzuges gem. § 415 ASVG beim Landeshauptmann) auf und wies die Beschwerde im Übrigen zurück.

Über die daraufhin gegen den Einspruchsbescheid des Landeshauptmannes erhobenen Beschwerden des Josef W. und der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse entschied der Verwaltungsgerichtshof - nach Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 46 VwGG - mit Erkenntnis vom 29. Februar 1980, Zl. 36, 1274/79: er hob auf Grund der Beschwerde der Gebietskrankenkasse den Bescheid des Landeshauptmannes wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf und wies die Beschwerde des Josef W. zurück. Der Verwaltungsgerichtshof vertrat unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 14. Oktober 1970, Slg. Nr. 7879/A, die Auffassung, dass die Eigentümerschaft des Josef W. hinsichtlich des Hotelgrundstückes für die Dienstgebereigenschaft unentscheidend sei, und erachtete es als Verfahrensmangel, dass der Einspruchsbescheid keine Feststellungen darüber enthalte, auf wessen Rechnung der Hotelbetrieb geführt werde. Dazu wären "Feststellungen über einerseits allfällige vertragliche Vereinbarungen, andererseits allfällige faktische Regelungen zwischen den Eheleuten ...über die Betriebsführung erforderlich". Josef W. könne durch den Bescheid des Landeshauptmannes in seinen Rechten nicht verletzt sein, weshalb es ihm an der Beschwerdelegitimation mangle. Wie der Sachverhaltsdarstellung des hg. Erkenntnisses vom 9. Mai 1985, Zl. 85/08/0008, zu entnehmen ist, stellte die belangte Behörde letztlich mit Bescheid vom 12. Mai 1982 fest, dass Josef W. nicht Dienstgeber iS des § 35 Abs. 1 ASVG sei.

Daraufhin schrieb die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse u. a. die Sozialversicherungsbeiträge der Beschwerdeführerin vor. Der von dieser erhobene Einspruch wurde abgewiesen, der Einspruchsbescheid jedoch mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Mai 1985, Zl. 85/08/0008, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben: der Verwaltungsgerichtshof verwarf zwar den Verjährungseinwand der Beschwerdeführerin, hob den Einspruchsbescheid jedoch deshalb auf, weil die von der Beschwerdeführerin geschuldeten Beiträge nicht im Spruch des Erkenntnisses ziffernmäßig festgestellt worden seien.

In der Frage der Dienstgebereigenschaft der Beschwerdeführerin (deren Bejahung Voraussetzung dafür ist, dass sie für die während der Zeiträume vom 1. Juni 1985 bis 30. April 1988 und vom 1. Oktober 1988 bis 31. August 1993 entstandenen Beitragsnachforderungen als Beitragsschuldnerin iS des § 58 Abs. 2 ASVG in Anspruch genommen werden durfte) vermochte sich die belangte Behörde nicht mit Erfolg auf die von ihr näher dargelegten, als erwiesen angenommenen tatsächlichen Umstände zu stützen, weil der Verwaltungsgerichtshof jene Rechtsprechung, auf die er sich noch in dem den Ehemann der Beschwerdeführerin betreffenden Vorjudikat vom 29. Februar 1980, Zl. 36, 1274/79, bezogen hat, insbesondere was die Maßgeblichkeit der tatsächlichen Umstände im Zusammenhang mit dem Dienstgeberbegriff des § 35 ASVG betrifft, mittlerweile aufgegeben hat und im vorliegenden Fall auch keine Bindung an ein Vorerkenntnis im Sinne des § 63 Abs. 1 VwGG besteht: im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, Slg. Nr. 12325/A (S. 677), hat der Verwaltungsgerichtshof seine schon im Erkenntnis vom 17. Februar 1983, Zl. 81/08/0155, vertretene Rechtsauffassung bekräftigt, wonach bei Beurteilung der Frage, auf wessen Rechnung ein Betrieb, in dem ein Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, an das die zu klärende Beitragspflicht anknüpft, geführt wird, wesentlich sei, wer nach rechtlichen und nicht bloß tatsächlichen Gesichtspunkten aus den im Betrieb getätigten Geschäften berechtigt und verpflichtet wird, wen also demnach das Risiko des Betriebes im Gesamten unmittelbar trifft (vgl. zu diesem Moment das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 30. November 1983, Slg. Nr. 11241/A - S. 580; ferner das Erkenntnis vom 25. Jänner 1994, Zl. 92/08/0264). Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof im bereits erwähnten Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, Slg. 12325/A, ausgeführt, dass es für die Dienstgebereigenschaft nicht nur darauf ankomme, wer letztlich aus den im Betrieb getätigten Geschäften (nach den hiefür in Betracht kommenden Regeln des Privatrechtes) unmittelbar berechtigt und verpflichtet werde, sondern überdies darauf, dass der in Betracht kommenden Person, wenn schon nicht das Recht zur Geschäftsführung, so doch eine so weit reichende Einflussmöglichkeit auf die Betriebsführung zukommen müsse, dass ihr die Erfüllung der dem Dienstgeber nach dem ASVG auferlegten Verpflichtungen in Bezug auf das an das Beschäftigungsverhältnis anknüpfende Versicherungs- und Leistungsverhältnis entweder selbst oder durch dritte Personen möglich sei (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 22. Mai 1990, Zl. 89/08/0016, zuletzt das Erkenntnis vom 3. Juli 2002, Zl. 99/08/0173).

Nicht entscheidend für die Dienstgebereigenschaft einer aus der Betriebsführung unmittelbar berechtigten und verpflichteten Person ist es, ob sie den Betrieb selbst oder durch dritte Personen (Organe, Bevollmächtigte, Beauftragte, Familienangehörige, Dienstnehmer usw.) führt, wenn ihr nur (auch) im Falle der Betriebsführung durch dritte Personen (weiterhin) zumindest die rechtliche Möglichkeit einer Einflussnahme auf die Betriebsführung zusteht (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 25. Jänner 1994, Zl. 92/08/0264). An der Dienstgebereigenschaft der Person, die das Risiko des Betriebes im Gesamten unmittelbar trifft, ändert es ferner nichts, wenn sie den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgelts verweist (vgl. neuerlich das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, Slg. Nr. 12.325/A (aaO), sowie das Erkenntnis vom 25. Jänner 1994, Zl. 92/08/0264) oder dadurch, dass ein (mit ihrem Wissen und Willen den Betrieb führender) Dritter bei einzelnen betrieblichen Geschäften, so auch bei der Indienstnahme und Beschäftigung einer Person im Betrieb und für den Betrieb, einschließlich Weisungserteilung und tatsächlicher Entgeltzahlung als "Mittelsperson", nach außen hin im eigenen Namen auftritt; dabei kommt es nicht darauf an, dass die Indienstnahme "ohne Wissen" oder sogar "gegen den Willen" des Dienstgebers erfolgt ist (vgl. die Erkenntnisse vom 17. Dezember 1991, Slg. Nr. 13551/A, und vom 21. September 1993, Zl. 92/08/0248; zum Unterschied zu den nach § 67 Abs. 3 ASVG Haftungspflichtigen vgl. das Erkenntnis vom 1. Dezember 1992, Zl. 88/08/0018). Aus der Ausübung von Funktionen, wie der Aufnahme und Entlassung von Arbeitnehmern, der Ausbezahlung der Löhne, der Entgegennahme von Bestellungen und der Durchführung von Kalkulationen, kann für sich allein noch nicht auf die Dienstgebereigenschaft geschlossen werden (vgl. - unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 16. November 1960, Zl. 1572/57 - jenes vom 12. November 1991, Zl. 89/08/0262).

Das Eigentum bzw. Miteigentum am Betrieb ist die für die Beurteilung der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein Betrieb geführt wird, in erster Linie maßgebende rechtliche Gegebenheit. Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung der sich aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung von Rechten und Pflichten aus der Betriebsführung setzt voraus, dass durch rechtswirksame dingliche (z.B. durch Einräumung eines Fruchtgenussrechtes) oder obligatorische Rechtsakte (z.B. durch Abschluss eines Pachtvertrages oder einer besonderen, einem Pachtvertrag nahe kommenden Vereinbarung zwischen Miteigentümern, vgl. die Erkenntnisse vom 24. März 1992, Zl. 89/08/0168, unter Hinweis auf Vorjudikatur, und vom 15. Mai 2002, Zl. 97/08/0652, 0653) statt des Eigentümers (der Miteigentümer) ein Nichteigentümer bzw. bei Vereinbarungen zwischen Miteigentümern einer der Miteigentümer allein aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird. Ein Betrieb wird ganz allgemein auf Rechnung eines redlichen Besitzers geführt (vgl. das zuletzt zitierte Erkenntnis vom 15. Mai 2002).

Die bloße tatsächliche Betriebsführung durch einen Miteigentümer reicht dazu nicht aus (vgl. zu der erforderlichen besonderen, im Außenverhältnis wirksamen Vereinbarung zwischen Miteigentümern das - zum BSVG ergangene - Erkenntnis vom 3. Juli 1990, Zl. 88/08/0248, unter Hinweis auf die Erkenntnisse vom 8. Mai 1963, Zl. 93/63, vom 19. März 1969, Zl. 1516/68 und Zl. 1529/68, vom 27. März 1981, Zl. 08/0558/79, und vom 20. Oktober 1988, Zl. 87/08/0119).

Besteht zwischen Eheleuten eine allgemeine bzw. eine den Betrieb zur Gänze umfassende beschränkte Gütergemeinschaft, so wird der Betrieb auch dann auf Rechnung und Gefahr beider Eheleute geführt, wenn einer der beiden nicht persönlich mitarbeitet, außer sie hätten hievon abweichende - gleich Ehepakten formbedürftige - Abreden getroffen (vgl. die ebenfalls landwirtschaftliche Betriebe betreffenden, aber sinngemäß auch für § 35 ASVG maßgebenden Erkenntnisse vom 22. September 1983, Zl. 81/08/0081, und - aus jüngerer Zeit - vom 21. Juni 2000, Zl. 96/08/0008).

Vor diesem rechtlichen Hintergrund hätte die belangte Behörde daher schon das übereinstimmende Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes, dass letzterer (jedenfalls seit 1967) Alleineigentümer des Hotel T sei, dazu veranlassen müssen, dieser Frage (zB durch Einsichtnahme in das Grundbuch) nach und gegebenenfalls von einem auf Rechnung und Gefahr des Josef W. geführten Betrieb auszugehen, sofern nicht einigermaßen konkrete, sachbezogene Behauptungen vorgelegen wären, die auf eine rechtserhebliche Änderung dieser sachenrechtlichen Zurechnung des Hotelbetriebes bis zum Eigentümerwechsel durch die mittlerweile erfolgte Einverleibung des Eigentumsrechtes auf Grund eines Leibrentenvertrages zugunsten der Tochter Susanne W. hingedeutet hätten.

Die belangte Behörde ist - mit Blick auf die Meldung des Josef W. als Dienstnehmer - mit ihrer Auffassung zwar im Recht, dass ein Dienstgeber nicht gleichzeitig sein eigener Dienstnehmer sein kann (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 19. Juni 1990, Slg. Nr. 13225/A). Sie übersieht aber, dass die bloße Meldung keine Rechtskraftwirkung dahin erzeugt, dass eine Qualifikation des Josef W. als Dienstgeber iS des § 35 ASVG für diesen Zeitraum nicht mehr in Betracht käme. Es steht der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse frei, einen Bescheid darüber zu erlassen, dass die Meldung des Josef W. zur Vollversicherung gem. § 4 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 ASVG durch die Beschwerdeführerin abgewiesen wird, und es steht der Pensionsversicherungsanstalt frei, auf Grund der nunmehrigen Verfahrensbehauptungen allenfalls das Pensionsverfahren des Josef W. gem. § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG wieder aufzunehmen, sofern das nunmehrige Vorbringen der Beschwerdeführerin und des Josef W. zu einer Reduzierung oder gar zum Wegfall der Pensionsleistung führen müsste. Inwieweit das Verhalten der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes in den diversen von der belangten Behörde geführten Verwaltungsverfahren allenfalls tatbildlich iS des § 146 StGB gewesen ist (zu in Bereicherungsabsicht vorgenommenen Täuschungshandlungen in Form unwahrer, durch Beweisurkunden unterlegter Parteibehauptungen in Verwaltungsverfahren vgl. OGH 19. Februar 1992, 13 Os 13/92, ferner SSt 59/66, 46/76 ua), ist nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

All dies ändert aber nichts daran, dass die belangte Behörde hinsichtlich der entscheidungsmaßgeblichen Zeiträume von 1985 bis 1993 die Rechtslage hinsichtlich der Voraussetzungen des § 58 Abs. 2 iVm § 35 Abs. 1 ASVG verkannt hat.

Spruchpunkt 2 des Bescheides der belangten Behörde vom 17. Dezember 1997 und der Bescheid vom 16. Jänner 1998 waren daher wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes gem. § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Hinsichtlich des den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 16. August 1990 abgeschlossenen Verfahrens und das Rückzahlungsbegehren zurückweisenden Bescheides der belangten Behörde vom 1. Dezember 1997 genügt es darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde mit Recht davon ausgegangen ist, dass der von der Beschwerdeführerin nach Ablauf von drei Jahren gestellte Wiederaufnahmeantrag nicht mehr zulässig ist (§ 69 Abs. 2 AVG). Dabei war die Behörde bei ihrer Entscheidung über den Antrag an die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Wiederaufnahmsgründe (im Wesentlichen jene des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG) gebunden. Insoweit war die Beschwerde zu Zl. 98/08/0017, 0018, daher gem. § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Im Hinblick darauf, dass die Beschwerde zwar anwaltlich gefertigt, die Beschwerdeführerin aber im Verfahren nicht anwaltlich vertreten war, war ihr kein Aufwandersatz zuzusprechen (§ 49 Abs. 1 letzter Satz VwGG).

Wien, am 20. November 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998080017.X00

Im RIS seit

05.03.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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