RS OGH 2023/6/19 12Ns17/73; Ds7/76; 10Ns17/81; 9Ns6/83; 9Ns10/83; 12Ns23/83; 11Ns6/84; 13Ns21/84; 11

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Veröffentlicht am 11.07.1973
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Norm

StPO §72 ff

Rechtssatz

Ein Richter kann nur aus persönlichen Gründen wegen Besorgnis seiner Befangenheit abgelehnt werden; es müssen zureichende Gründe glaubhaft gemacht werden, dass sich der bestimmte Richter bei seiner Entscheidung von anderen als von sachlichen Gesichtspunkten würde leiten lassen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0096823

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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