TE OGH 1989/1/19 12Ns1/89

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Veröffentlicht am 19.01.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19.Jänner 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Zeh als Schriftführer in der Strafvollzugssache Herbert G***, AZ 13 a BE 365/88 des Kreisgerichts Krems an der Donau, über einen Ablehnungs- und Delegierungsantrag des Herbert G*** nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

1/ Die Ablehnung des Oberlandesgerichtes Wien ist nicht gerechtfertigt.

2/ Der Antrag des Herbert G*** vom 11.Dezember 1988, für die Strafvollzugssache das Oberlandesgericht Graz zu delegieren, wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

In der oben bezeichneten Strafvollzugssache lehnte Herbert G*** im Rahmen der von ihm gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Krems vom 25.November 1988 (womit sein Antrag auf bedingte Entlassung abgewiesen worden war) erhobenen Beschwerde das Oberlandesgericht Wien wegen Befangenheit ab; er beantragte gleichzeitig, für das Beschwerdeverfahren an das Oberlandesgericht Graz zu delegieren.

Rechtliche Beurteilung

Die Ablehnung ist nicht gerechtfertigt.

Gemäß § 72 Abs. 1 StPO kann (ua) der Beschuldigte Mitglieder des Gerichtes ablehnen, wenn er außer den in den §§ 67 bis 69 StPO bezeichneten Fällen (der Ausschließung) andere Gründe anzugeben und darzutun vermag, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Abzulehnenden in Zweifel zu setzen; dabei müssen die Gründe der Ablehnung genau angegeben und nach Möglichkeit bescheinigt werden (§ 73, zweiter Satz, StPO). Solche Gründe werden von Herbert G*** in bezug auf "das Oberlandesgericht Wien" nicht vorgebracht; das Ablehnungsbegehren beschränkt sich vielmehr auf die (nicht näher substantiierte) Formulierung, (auf) "Grund der Strafanzeige, der persönlichen Gegnerschaft und auch der nunmehrigen für das Oberlandesgericht nicht eben ehrenvollen Ausführungen" - gemeint ersichtlich die Polemik gegen vorangegangene Entscheidungen des Oberlandesgerichtes Wien - sei dieses befangen.

Damit werden aber konkrete Umstände der erforderlichen Art nicht dargetan, welche (objektiv) die Unvoreingenommenheit der Richter des bezeichneten Gerichtshofes zweiter Instanz in Zweifel zu ziehen und Anlaß zur Befürchtung zu geben geeignet sind, jene könnten sich bei ihrer Entscheidung von anderen als sachlichen Gründen leiten lassen. Dem Ablehnungsbegehren mußte sonach ein Erfolg versagt bleiben. Der Delegierungsantrag dagegen, der der Sache nach ausschließlich auf die (behauptete) Befangenheit der Richter des Oberlandesgerichtes Wien gestützt wird, war zurückzuweisen, weil die §§ 62 und 63 StPO (worin die Delegierung geregelt wird) niemals herangezogen werden können, wenn die Befangenheit einer Gerichtsperson in Frage steht (vgl Mayerhofer-Rieder2, § 62 StPO ENr 12).

Anmerkung

E17139

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0120NS00001.89.0119.000

Dokumentnummer

JJT_19890119_OGH0002_0120NS00001_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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