Norm
EO §35 Abs1 CRechtssatz
Nach § 35 Abs 1 EO können Einwendungen im Zuge eines Exekutionsverfahrens nur gegen den Anspruch erhoben werden, zu dessen Gunsten die Exekution bewilligt wurde. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz; spätestens in diesem Augenblick muss die Exekution in Ansehung des nach § 35 EO bekämpften Anspruches bewilligt sein (§ 406 ZPO), widrigens die Klage abzuweisen ist.Nach Paragraph 35, Absatz eins, EO können Einwendungen im Zuge eines Exekutionsverfahrens nur gegen den Anspruch erhoben werden, zu dessen Gunsten die Exekution bewilligt wurde. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz; spätestens in diesem Augenblick muss die Exekution in Ansehung des nach Paragraph 35, EO bekämpften Anspruches bewilligt sein (Paragraph 406, ZPO), widrigens die Klage abzuweisen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0001454Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.02.2021