RS OGH 2021/2/23 4Ob54/73, 4Ob49/84, 14Ob114/86, 14ObA503/87, 8ObA321/01s, 9ObA71/04p, 9ObA34/10f, 9

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Veröffentlicht am 20.11.1973
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Norm

ABGB §1152 B
AZG §2
AZG §5
  1. ABGB § 1152 heute
  2. ABGB § 1152 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. AZG § 5 heute
  2. AZG § 5 gültig ab 01.05.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  3. AZG § 5 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994

Rechtssatz

Für Leistungen des Dienstnehmers im Rahmen des Dienstverhältnisses, die nach ihrer Art - nicht nach ihrer Produktivität im Einzelfall - die Intensität der vereinbarten Arbeitsleistung nicht erreichen, kann eine besondere Vereinbarung über die Vergütung getroffen werden und kann es gerechtfertigt sein, sie grundsätzlich geringer zu entlohnen als die vereinbarte eigentliche Arbeitsleistung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0021667

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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