Norm
StPO §317 Abs2Rechtssatz
Bei Mittätern gereicht die Zusammenfassung des Anklagevorwurfs in einer einzigen (kumulativen) Hauptfrage dann nicht zum Nachteil, wenn die Geschwornen gemäß § 330 Abs 2 StPO die Möglichkeit haben, die Hauptfrage auch nur teilweise, also etwa nur hinsichtlich einzelner Angeklagter, zu bejahen.Bei Mittätern gereicht die Zusammenfassung des Anklagevorwurfs in einer einzigen (kumulativen) Hauptfrage dann nicht zum Nachteil, wenn die Geschwornen gemäß Paragraph 330, Absatz 2, StPO die Möglichkeit haben, die Hauptfrage auch nur teilweise, also etwa nur hinsichtlich einzelner Angeklagter, zu bejahen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0100956Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.03.2018