TE OGH 1993/12/2 15Os140/93

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Veröffentlicht am 02.12.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2.Dezember 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Dr.Hager, Dr.Schindler und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Mazzolini als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Bahrija M***** und einen anderen Angeklagten wegen der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter und dritter Fall StGB und des Mordes nach § 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Bahrija M***** gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Graz vom 4.Mai 1993, GZ 4 Vr 2551/92-82, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Kodek, des Dolmetschers Dkfm.Walter, des Angeklagten M***** und des Verteidigers Dr.Schima zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 2.Dezember 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Dr.Hager, Dr.Schindler und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Mazzolini als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Bahrija M***** und einen anderen Angeklagten wegen der Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter und dritter Fall StGB und des Mordes nach Paragraph 75, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Bahrija M***** gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Graz vom 4.Mai 1993, GZ 4 römisch fünf r 2551/92-82, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Kodek, des Dolmetschers Dkfm.Walter, des Angeklagten M***** und des Verteidigers Dr.Schima zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Bahrija M***** auch die Kosten des ihn betreffenden Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten Bahrija M***** auch die Kosten des ihn betreffenden Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Bahrija M***** und der zur Tatzeit jugendliche Igor D***** auf Grund des Wahrspruches der Geschworenen der Verbrechen (1.) des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1 143 zweiter und dritter Fall StGB und (2.) des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurden Bahrija M***** und der zur Tatzeit jugendliche Igor D***** auf Grund des Wahrspruches der Geschworenen der Verbrechen (1.) des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143 zweiter und dritter Fall StGB und (2.) des Mordes nach Paragraph 75, StGB schuldig erkannt.

Darnach haben sie am 26.August 1992 in T***** im bewußten und gemeinsamen Zusammenwirken als unmittelbare Täter

(zu 1.) Thomas F***** dadurch, daß sie mit geballten Fäusten und unter Verwendung eines flachen, handtellergroßen Steines, mithin einer Waffe, massive Schläge gegen seinen Kopf führten, ihm Fußtritte gegen den Oberkörper versetzten und seine Armbanduhr, sein goldenes Armband, seinen Fahrzeugschlüssel sowie einen Bargeldbetrag von 1.600 S und ungarische Forint im Wert von 500 S an sich nahmen, sohin mit Gewalt fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei die Gewaltanwendung eine schwere Körperverletzung des Thomas F*****, nämlich eine Hirnschwellung, Prellungsblutungen und ein Rotationstrauma sowie Brüche der fünften bis achten Rippe rechts zur Folge hatte;

(zu 2.) nach der unter 1. geschilderten Tat Thomas F***** dadurch vorsätzlich getötet, daß sie den Bewußtlosen in den angrenzenden Badeteich der Firma A***** zogen, in dem er schließlich ertrank.

Die Geschworenen haben die anklagekonform gestellte Hauptfrage I nach (gemäß § 143 zweiter und dritter Fall StGB qualifiziertem) Raub einhellig und die gleichfalls anklagekonform gestellte Hauptfrage II nach Mord mehrheitlich (im Stimmenverhältnis 7 : 1) bejaht. Die "Varianten" b und c der Hauptfrage II, die in die Urteilsausfertigung nicht aufgenommen wurden und rechtlich Eventualfragen nach Alleintäterschaft jedes der beiden Angeklagten zum Mord darstellen, blieben folgerichtig unbeantwortet.Die Geschworenen haben die anklagekonform gestellte Hauptfrage römisch eins nach (gemäß Paragraph 143, zweiter und dritter Fall StGB qualifiziertem) Raub einhellig und die gleichfalls anklagekonform gestellte Hauptfrage römisch zwei nach Mord mehrheitlich (im Stimmenverhältnis 7 : 1) bejaht. Die "Varianten" b und c der Hauptfrage römisch zwei, die in die Urteilsausfertigung nicht aufgenommen wurden und rechtlich Eventualfragen nach Alleintäterschaft jedes der beiden Angeklagten zum Mord darstellen, blieben folgerichtig unbeantwortet.

Rechtliche Beurteilung

Beide Angeklagte bekämpfen das Urteil mit getrennt ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen.

Nachdem über die Rechtsmittel des Angeklagten Igor D***** bereits in einem gesonderten Gerichtstag erkannt worden ist, war nunmehr nur noch über jene des Angeklagten Bahrija M***** zu entscheiden, der seine Nichtigkeitsbeschwerde auf die Z 5, 6 und 10 a des § 345 Abs 1 StPO stützt und mit seiner Berufung eine Herabsetzung des Strafmaßes anstrebt.Nachdem über die Rechtsmittel des Angeklagten Igor D***** bereits in einem gesonderten Gerichtstag erkannt worden ist, war nunmehr nur noch über jene des Angeklagten Bahrija M***** zu entscheiden, der seine Nichtigkeitsbeschwerde auf die Ziffer 5, 6 und 10 a des Paragraph 345, Absatz eins, StPO stützt und mit seiner Berufung eine Herabsetzung des Strafmaßes anstrebt.

Auch diesen Rechtsmitteln kommt indes keine Berechtigung zu:

Der relevierte Verfahrensmangel (Z 5), den der Beschwerdeführer in der Abweisung (S 157/II) seines Antrages auf kriminologische Untersuchung der Kleidungsstücke des Zweitangeklagten D***** (S 152/II) erblickt, liegt nicht vor, betrifft doch dieser Beweisantrag, der auf den Nachweis von Tätlichkeiten auch des Zweitangeklagten gegenüber dem Tatopfer und demgemäß auf die Widerlegung dessen diesbezüglich leugnender Verantwortung abzielt, nur dessen Beteiligung an der räuberischen Gewaltanwendung gegenüber Thomas F*****, nicht aber die Tötungshandlung des Beschwerdeführers, nämlich die Verbringung des bewußtlosen Opfers (unter Mithilfe des Zweitangeklagten) in das Wasser des Badeteiches, um ihn zu ertränken.Der relevierte Verfahrensmangel (Ziffer 5,), den der Beschwerdeführer in der Abweisung (S 157/II) seines Antrages auf kriminologische Untersuchung der Kleidungsstücke des Zweitangeklagten D***** (S 152/II) erblickt, liegt nicht vor, betrifft doch dieser Beweisantrag, der auf den Nachweis von Tätlichkeiten auch des Zweitangeklagten gegenüber dem Tatopfer und demgemäß auf die Widerlegung dessen diesbezüglich leugnender Verantwortung abzielt, nur dessen Beteiligung an der räuberischen Gewaltanwendung gegenüber Thomas F*****, nicht aber die Tötungshandlung des Beschwerdeführers, nämlich die Verbringung des bewußtlosen Opfers (unter Mithilfe des Zweitangeklagten) in das Wasser des Badeteiches, um ihn zu ertränken.

Den Nichtigkeitsgrund der Z 6 des § 345 Abs 1 StPO sieht der Beschwerdeführer deshalb verwirklicht, weil entgegen seinem Antrag keine "Eventualfrage zur Hauptfrage I" gestellt wurde, um eine Beurteilung des Todes des Thomas F***** (bloß) als Folge des Raubes im Sinne des § 143 letzter Fall StGB zu ermöglichen. Der Sache nach zielt dieses Vorbringen darauf ab, daß den Geschworenen die Möglichkeit hätte geboten werden sollen, das gesamte Tatgeschehen (nur) als schweren Raub mit Todesfolge zu beurteilen. Damit wird aber - entgegen dem Beschwerdevorbringen - in Wahrheit nicht die Stellung einer Eventualfrage zur Hauptfrage I (wegen Raubes), sondern die Stellung einer uneigentlichen Zusatzfrage im Sinne des § 316 StPO zu dieser Hauptfrage angestrebt, die im Verhältnis zur (weiteren) Hauptfrage nach Mord (Hauptfrage II) den Charakter einer Eventualfrage hat (vgl EvBl 1986/154; RZ 1991/68; 15 Os 135/87; 12 Os 41/92).Den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 6, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO sieht der Beschwerdeführer deshalb verwirklicht, weil entgegen seinem Antrag keine "Eventualfrage zur Hauptfrage I" gestellt wurde, um eine Beurteilung des Todes des Thomas F***** (bloß) als Folge des Raubes im Sinne des Paragraph 143, letzter Fall StGB zu ermöglichen. Der Sache nach zielt dieses Vorbringen darauf ab, daß den Geschworenen die Möglichkeit hätte geboten werden sollen, das gesamte Tatgeschehen (nur) als schweren Raub mit Todesfolge zu beurteilen. Damit wird aber - entgegen dem Beschwerdevorbringen - in Wahrheit nicht die Stellung einer Eventualfrage zur Hauptfrage römisch eins (wegen Raubes), sondern die Stellung einer uneigentlichen Zusatzfrage im Sinne des Paragraph 316, StPO zu dieser Hauptfrage angestrebt, die im Verhältnis zur (weiteren) Hauptfrage nach Mord (Hauptfrage römisch zwei) den Charakter einer Eventualfrage hat vergleiche EvBl 1986/154; RZ 1991/68; 15 Os 135/87; 12 Os 41/92).

Die Stellung einer solchen uneigentlichen Zusatzfrage war aber vorliegend nach dem Vorbringen in der Hauptverhandlung nicht indiziert. Darnach ist nämlich Thomas F***** nicht etwa im Zuge der räuberischen Gewaltanwendung ins Wasser gestürzt und dort ertrunken; er wurde vielmehr, nachdem er bewußtlos am Boden lag und bereits seiner Wertgegenstände beraubt worden war, nach Durchsuchung seiner Kleidung bewußtlos (aber lebend) zum Teich geschafft und ins Wasser geworfen. Hiebei handelte es sich eindeutig um ein zweites, vom ersten (Raub) abgehobenes und notwendigerweise auf einem neuen Willensentschluß beruhendes Geschehen. Der Schwurgerichtshof war daher zur Stellung der von der Beschwerde der Sache nach geforderten, weder in den Beweisergebnissen noch in der Verantwortung der Angeklagten indizierten Zusatzfrage nicht verhalten.

Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers liegt in der Begründung der diese Fragestellung abweisenden Entscheidung des Schwurgerichtshofes auch keine vorweggenommene - im übrigen ausschließlich den Geschworenen vorbehaltene - Beweiswürdigung, die eine andere Beurteilung der Tötung als die im Sinne der Hauptfrage II als Mord unmöglich gemacht hätte, sondern ein den Bestimmungen der §§ 314 und 316 StPO gemäßes Vorgehen. Der der Verantwortung des Beschwerdeführers entsprechenden Geschehensvariante, der Zweitangeklagte D***** habe ohne sein Zutun den bewußtlosen Thomas F***** ins Wasser verbracht und ertränkt, wurde im übrigen durch die eventualiter gestellte Variante der Hauptfrage II unter lit c, die richtigerweise als Eventualfrage zu bezeichnen gewesen wäre, ohnedies Rechnung getragen. Bei Bejahung dieser Frage wäre nämlich nur ein Schuldspruch des Zweitangeklagten wegen Mordes in Betracht gekommen. Durch eine der ständigen Praxis entsprechende (vgl Mayerhofer-Rieder StPO3 E 27 bis 32 zu § 317) getrennte Fragestellung für jeden Angeklagten hätten diese Schwierigkeiten allerdings vermieden werden können, was aber schon deshalb auf sich beruhen kann, weil das Fragenschema in dieser Richtung nicht angefochten wurde.Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers liegt in der Begründung der diese Fragestellung abweisenden Entscheidung des Schwurgerichtshofes auch keine vorweggenommene - im übrigen ausschließlich den Geschworenen vorbehaltene - Beweiswürdigung, die eine andere Beurteilung der Tötung als die im Sinne der Hauptfrage römisch zwei als Mord unmöglich gemacht hätte, sondern ein den Bestimmungen der Paragraphen 314 und 316 StPO gemäßes Vorgehen. Der der Verantwortung des Beschwerdeführers entsprechenden Geschehensvariante, der Zweitangeklagte D***** habe ohne sein Zutun den bewußtlosen Thomas F***** ins Wasser verbracht und ertränkt, wurde im übrigen durch die eventualiter gestellte Variante der Hauptfrage römisch zwei unter Litera c,, die richtigerweise als Eventualfrage zu bezeichnen gewesen wäre, ohnedies Rechnung getragen. Bei Bejahung dieser Frage wäre nämlich nur ein Schuldspruch des Zweitangeklagten wegen Mordes in Betracht gekommen. Durch eine der ständigen Praxis entsprechende vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO3 E 27 bis 32 zu Paragraph 317,) getrennte Fragestellung für jeden Angeklagten hätten diese Schwierigkeiten allerdings vermieden werden können, was aber schon deshalb auf sich beruhen kann, weil das Fragenschema in dieser Richtung nicht angefochten wurde.

Aber auch die Tatsachenrüge (Z 10 a) versagt, soweit der Beschwerdeführer versucht, aus der Art der Blutspur an seiner Kleidung und an der des Zweitangeklagten (siehe S 397/I) erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Annahme zu erwecken, er habe das Tatopfer in den Badeteich gezogen. Abgesehen davon, daß die in der Hauptverhandlung ausführlich erörterten Blutspuren an der Kleidung nach den Ausführungen des gerichtsmedizinischen Sachverständigen keiner bestimmten Phase des Tatgeschehens zugeordnet werden können (S 157/II) und demgemäß gar keinem der beiden Angeklagten nachgewiesen werden kann, ob ihre Kleidung durch das Hineinziehen des liegenden Opfers in den Badeteich beschmutzt wurde, ist die Behauptung des Beschwerdeführers, daß durch diese Tätigkeit zumindest an den Hosenteilen Verschmierungen durch Blut entstehen hätten müssen, nicht schlüssig. Tatsächlich läßt das Beweisverfahren den überzeugenden Schluß auf das einverständliche Zusammenwirken beider Angeklagter am Ertränken ihres Opfers durch Verbringen in den Badeteich zu, wobei es auf die Einzelheiten des Geschehens nicht ankommt.Aber auch die Tatsachenrüge (Ziffer 10, a) versagt, soweit der Beschwerdeführer versucht, aus der Art der Blutspur an seiner Kleidung und an der des Zweitangeklagten (siehe S 397/I) erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Annahme zu erwecken, er habe das Tatopfer in den Badeteich gezogen. Abgesehen davon, daß die in der Hauptverhandlung ausführlich erörterten Blutspuren an der Kleidung nach den Ausführungen des gerichtsmedizinischen Sachverständigen keiner bestimmten Phase des Tatgeschehens zugeordnet werden können (S 157/II) und demgemäß gar keinem der beiden Angeklagten nachgewiesen werden kann, ob ihre Kleidung durch das Hineinziehen des liegenden Opfers in den Badeteich beschmutzt wurde, ist die Behauptung des Beschwerdeführers, daß durch diese Tätigkeit zumindest an den Hosenteilen Verschmierungen durch Blut entstehen hätten müssen, nicht schlüssig. Tatsächlich läßt das Beweisverfahren den überzeugenden Schluß auf das einverständliche Zusammenwirken beider Angeklagter am Ertränken ihres Opfers durch Verbringen in den Badeteich zu, wobei es auf die Einzelheiten des Geschehens nicht ankommt.

Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Geschworenengericht verhängte über den Angeklagten M***** nach § 75 StGB unter Anwendung des § 28 StGB eine Freiheitsstrafe von achtzehn Jahren. Dabei wertete es neben dem Zusammentreffen zweier Verbrechen, dem Zusammenwirken zweier Personen, der Tötung eines widerstandsunfähigen Opfers und der brutalen Vorgangsweise beim Raub auch die schwere Verletzung des Raubopfers als erschwerend - letztere nach dem Sinnzusammenhang ersichtlich aber nur zur Unterstreichung der bei der Haupttat angewandten Brutalität, die (sogar) eine schwere Verletzung zur Folge hatte, und demgemäß nicht als eigenständigen Erschwerungsumstand -, während dem Angeklagten das Teilgeständnis und die Unbescholtenheit als mildernd zugute gehalten wurde.Das Geschworenengericht verhängte über den Angeklagten M***** nach Paragraph 75, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, StGB eine Freiheitsstrafe von achtzehn Jahren. Dabei wertete es neben dem Zusammentreffen zweier Verbrechen, dem Zusammenwirken zweier Personen, der Tötung eines widerstandsunfähigen Opfers und der brutalen Vorgangsweise beim Raub auch die schwere Verletzung des Raubopfers als erschwerend - letztere nach dem Sinnzusammenhang ersichtlich aber nur zur Unterstreichung der bei der Haupttat angewandten Brutalität, die (sogar) eine schwere Verletzung zur Folge hatte, und demgemäß nicht als eigenständigen Erschwerungsumstand -, während dem Angeklagten das Teilgeständnis und die Unbescholtenheit als mildernd zugute gehalten wurde.

Der Berufung, mit der der Angeklagte eine Herabsetzung des Strafmaßes im wesentlichen mit der Begründung anstrebt, das Erstgericht habe seinem Teilgeständnis nicht dasselbe Gewicht beigemessen wie jenem des Mitangeklagten D*****, kommt keine Berechtigung zu.

Zunächst sind die vom Geschworenengericht angeführten Strafzumessungsgründe insoweit zu ergänzen, als die - durch die Verwendung einer Waffe und die Zufügung einer schweren Verletzung bedingte - zweifache Qualifikation des Raubes zum schweren Raub zusätzlich als erschwerend ins Gewicht fällt, während dem Angeklagten sein Alter unter 21 Jahren bei der Tatbegehung als mildernd zugutezuhalten ist.

Angesichts des auch unter Berücksichtigung dieser Korrekturen nach wie vor gravierenden Überwiegens der Erschwerungsgründe entspricht die vom Geschworenengericht gefundene Freiheitsstrafe nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes der schweren Schuld des Angeklagten und dem hohen Unrechtsgehalt der von ihm begangenen strafbaren Handlungen. Eine Reduzierung der Strafe kam daher nicht in Betracht, wobei hinzuzufügen ist, daß die im Vergleich zum Mitangeklagten D***** höhere Strafe nicht in einer unterschiedlichen Bewertung der jeweiligen Teilgeständnisse, sondern darin begründet ist, daß D***** zum Zeitpunkt der Tatbegehung noch Jugendlicher und deshalb bei ihm die strafprivilegierende Bestimmung des § 5 Z 2 lit a JGG anzuwenden war.Angesichts des auch unter Berücksichtigung dieser Korrekturen nach wie vor gravierenden Überwiegens der Erschwerungsgründe entspricht die vom Geschworenengericht gefundene Freiheitsstrafe nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes der schweren Schuld des Angeklagten und dem hohen Unrechtsgehalt der von ihm begangenen strafbaren Handlungen. Eine Reduzierung der Strafe kam daher nicht in Betracht, wobei hinzuzufügen ist, daß die im Vergleich zum Mitangeklagten D***** höhere Strafe nicht in einer unterschiedlichen Bewertung der jeweiligen Teilgeständnisse, sondern darin begründet ist, daß D***** zum Zeitpunkt der Tatbegehung noch Jugendlicher und deshalb bei ihm die strafprivilegierende Bestimmung des Paragraph 5, Ziffer 2, Litera a, JGG anzuwenden war.

Somit war auch der Berufung ein Erfolg zu versagen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0150OS00140.9302.1202.0

Dokumentnummer

JJT_19931202_OGH0002_0150OS00140_9300020_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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