TE OGH 1987/10/27 15Os135/87

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Veröffentlicht am 27.10.1987
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27.Oktober 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch und Dr. Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Bachinger als Schriftführerin in der Strafsache gegen Robert T*** und Roland B*** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Robert T*** sowie die Berufung des Angeklagten Roland B*** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Geschwornengericht vom 9.Juli 1987, GZ 20 a Vr 13.947/85-123, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Bassler, und der Verteidiger Dr. Gulner (für T***) und Dr. Prokopp (für B***) jedoch in Abwesenheit der Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen beiden Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem im ersten Rechtszug ergangenen Urteil des Geschwornengerichtes waren Robert T*** und Roland B*** (1.) des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 erster Fall StGB, (2.) des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und (3.) des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 128 Abs 1 Z 4 StGB schuldig erkannt worden. Die Schuldsprüche wegen des Raubversuchs (Pkt. 1.) und wegen des Diebstahls (Pkt. 3.) sind in Rechtskraft erwachsen. Der Schuldspruch wegen Mordes (Pkt. 2.) hingegen und der ihm zugrunde gelegene Wahrspruch der Geschwornen zur Hauptfrage 3 (betreffend T***) sowie zur Hauptfrage 4 (betreffend B***) waren gleichermaßen wie der Strafausspruch im Rechtsmittelverfahren aufgehoben worden; insoweit (und zum Zweck der Strafbemessung) hatte der Oberste Gerichtshof die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Geschwornen haben im zweiten Rechtsgang die Hauptfragen 3 (hinsichtlich T***) und 4 (hinsichtlich B***) nach Mord abermals (jeweils stimmeneinhellig) bejaht sowie Zusatzfragen (2 und 4) nach Zurechnungsunfähigkeit in bezug auf beide Angeklagten (ebenfalls stimmeneinhellig) verneint. Weitere - für den Fall der Verneinung der Hauptfragen 3 und 4 (nach Mord) gestellte (und sich dementsprechend insoweit als Eventualfragen

darstellende) - ("uneigentliche") Zusatzfragen (1 bezüglich T*** und 3 bezüglich B***) zu den schon im ersten Rechtsgang gestellten Hauptfragen 1 und 2 - auf deren Bejahung der bereits rechtskräftig gewordene Schuldspruch laut Pkt. 1. beruht - darnach, ob die Angeklagten das ihnen demgemäß zur Last fallende Verbrechen des versuchten schweren Raubes zudem unter den strafsatzerhöhenden Voraussetzungen des fünften Falles des § 143 StGB und zwar mit einer Todesfolge begangen haben, blieben folglich unbeantwortet. Auf Grund dieses Wahrspruchs wurden beide Angeklagten mit dem angefochtenen Urteil - unter überflüssiger Wiederholung der bereits rechtskräftigen Teile des im ersten Rechtszug ergangenen Erkenntnisses - neuerlich auch des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB schuldig erkannt.

Darnach haben sie am 8.Dezember 1985 in Wien im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter den Friedrich K*** dadurch, daß T*** einen gezielten Schuß aus einem Kleinkalibergewehr auf dessen Gesicht abgab, nachdem ihn B*** abzudrücken aufgefordert und dem Tatopfer den Fluchtweg versperrt hatte, vorsätzlich getötet.

Rechtliche Beurteilung

Der auf § 345 Abs 1 Z 6 und 8 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil kommt keine Berechtigung zu.

In Ausführung des erstgenannten Nichtigkeitsgrundes (Z 6) wird zunächst behauptet, das Verhältnis der Hauptfrage 3 zur Zusatzfrage 1 widerspreche "in der gestellten Form" den logischen Denkgesetzen.

Inwieweit eine Bejahung oder Verneinung der Zusatzfrage 1 mit einer Verneinung der Hauptfrage 3 logisch unvereinbar sein sollte, wird freilich in der Beschwerde in keiner Weise dargetan. Der Sache nach remonstriert der Angeklagte damit vielmehr (wie im folgenden auch wörtlich) gegen eine (seiner Ansicht nach) der Fragen-Formulierung anhaftende Undeutlichkeit: im Hinblick auf die Identität der Fragestellung bezüglich der ihm angelasteten Herbeiführung des Todes des Friedrich K*** als Folge des gegen letzteren abgegebenen Schusses habe für die Geschwornen kein Anlaß bestanden, "der Rechtslage zur Zusatzfrage 1 näherzutreten"; jene Frage hätte daher, so vermeint er, dahin präzisiert werden müssen, ob er den Tod des Genannten fahrlässig herbeigeführt habe. Auch diese Einwände sind indessen nicht stichhältig. Denn dabei übergeht der Beschwerdeführer zum einen, daß immerhin die Hauptfrage 3 ausdrücklich darauf gerichtet war, ob er K*** "vorsätzlich" getötet hat: jedenfalls das Vorsatz-Erfordernis beim Mord ist demnach den Laienrichtern ohnedies schon mit der Formulierung der in Rede stehenden Hauptfrage unübersehbar vor Augen geführt worden.

Zum anderen aber ist ihm zwar einzuräumen, daß die (für eine Alternative zum Mord vorauszusetzende) Ausschließlichkeit der Zurechnungs-Variante einer fahrlässigen Herbeiführung der Todesfolge im Wortlaut der (wie schon gesagt insoweit als Eventualfrage fungierenden) Zusatzfrage 1 nicht zum Ausdruck kommt, doch entsprach nichtsdestoweniger auch die Abfassung dieser Frage durchaus den Erfordernissen der Anführung sowohl der gesetzlichen Qualifikationsmerkmale des § 143 fünfter Fall StGB als auch der zu deren Konkretisierung im Einzelfall - die nicht den Grad einer Spezialisierung erreichen muß (vgl EvBl 1985/97 ua) - dienenden Tatsachen (§ 316 StPO). Von einer Undeutlichkeit der Fragestellung kann daher - ungeachtet dessen, daß die bemängelte Zusatzfrage ihrem Wortlaut nach sowohl eine vorsätzliche als auch eine fahrlässige (ja sogar eine unverschuldete) Herbeiführung des Todes des Friedrich K*** im Zug des Raubgeschehens zu erfassen geeignet war - keine Rede sein.

Gerade wegen der Überschneidung ihrer potentiellen Aktualität im Vorsatzbereich mit der Hauptfrage 3 waren ferner die Geschwornen sehr wohl verhalten, "der Rechtslage zur Zusatzfrage 1 näherzutreten": ihnen deren richtige Beurteilung zu ermöglichen, war Aufgabe der ihnen schriftlich zu erteilenden (§ 321 StPO) sowie mündlich zu erläuternden und auf den konkreten Sachverhalt zurückzuführenden (§ 323 StPO) Rechtsbelehrung über die in § 7 Abs 2 StGB normierte Zurechnungsvorschrift.

Insoweit (Z 8) ist jedoch der (im ersten Rechtsgang verabsäumten) darauf bezogenen schriftlichen Belehrung (S 15 bis 18) im Zusammenhang mit den Erläuterungen über das Verhältnis der Fragen zueinander (S 23) unmißverständlich die (vom Angeklagten folglich zu Unrecht vermißte) Anleitung zu entnehmen, daß die Annahme einer vorsätzlichen Tötung des Friedrich K*** zur Bejahung der Hauptfrage(n) 3 (und 4) sowie jene einer (bloß) fahrlässigen Herbeiführung der in Rede stehenden Todesfolge zur Verneinung dieser Frage(n) und zur Bejahung der (Eventual-) Zusatzfrage(n) 1 (und 3) führen müsse.

Demnach sei nur der Vollständigkeit halber vermerkt, daß eine (allein denkbare) Mißverständlichkeit der Rechtsbelehrung dahin, daß die Annahme einer vorsätzlichen Tötung des Genannten auch nur die Bejahung der Zusatzfrage(n) 1 (und 3) - nach vorausgegangener Verneinung der Hauptfrage(n) 3 (und 4) - zur Folge haben könne, als strafbarkeitseinschränkender Mangel keine den Angeklagten benachteiligende Urteilsnichtigkeit (Z 8) nach sich ziehen würde (EvBl 1983/18, ÖJZ-LSK 1984/203 ua).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war sohin zu verwerfen.

Das Geschwornengericht verhängte nach § 75 StGB unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB über T*** 18 Jahre, über B*** 16 Jahre Freiheitsstrafe.

Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend bei T*** die einschlägige Vorstrafe sowie bei beiden Angeklagten das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit einem Vergehen und die Grausamkeit bei der Tatbegehung, als mildernd hingegen bei T*** das Geständnis zum Raub, bei B*** das volle und reumütige Geständnis und die Unbescholtenheit sowie schließlich bei beiden Angeklagten das Alter unter 21 Jahren und den Umstand, daß es beim Raubfaktum im Versuchsstadium geblieben war.

Mit ihren Berufungen streben die Angeklagten eine Herabsetzung der Freiheitsstrafen an; ihr Begehren ist jedoch nicht berechtigt. Zunächst ist darauf zu verweisen, daß - wie aus einer vom Obersten Gerichtshof neu eingeholten Strafregisterauskunft hervorgeht - nunmehr auch der Angeklagte T*** unbescholten ist, sodaß der diesbezügliche Erschwerungsgrund zu entfallen hat. Andererseits darf aber nicht übersehen werden, daß dieser Angeklagte zum Tatopfer in einem Naheverhältnis stand, was den beiden von ihm begangenen Verbrechen erhöhtes Gewicht verleiht.

Die übrigen besonderen Strafbemessungsgründe aber hat das Geschwornengericht vollständig angeführt. Daß T*** den tödlichen Schuß über Aufforderung B*** abfeuerte, ist deswegen nicht strafmildernd, weil das Beweisverfahren keine Anhaltspunkte dafür erbracht hat, daß T*** diesen Schuß nicht freiwillig abgegeben hat. Die bei B*** mehr oder minder deutlich anklingenden Infantilismen (Seite 329/II) sowie seine leicht verminderten Brems-, Kontroll- und Steuerungsmechanismen, die die Willenstätigkeit entscheidend nicht beeinflußt haben (Seite 331/II) gleichwie die deutlich reduzierte Realitätsbezogenheit (Seite 119/II) führten zu keiner Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit. Es ist daher beim Genannten weder ein abnormer Geisteszustand, noch eine Verstandesschwäche (§ 34 Z 1 StGB) oder sonst ein Umstand, der einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen würde (§ 34 Z 11 StGB) gegeben. Letztlich stellt auch die Tatsache, daß B*** sich auf die Ablegung der Externistenreifeprüfung vorbereitet, keinen Milderungsgrund dar.

Angesichts des überaus hohen Unrechtsgehalts der beiden, den Angeklagten angelasteten Verbrechen und des schweren Gewichtes der Schuld der Täter erweist sich das vom Geschwornengericht geschöpfte Strafausmaß als durchaus tätergerecht und schuldangemessen. Der begehrten Strafreduzierung konnte daher nicht nähergetreten werden.

Anmerkung

E12241

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0150OS00135.87.1027.000

Dokumentnummer

JJT_19871027_OGH0002_0150OS00135_8700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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