RS OGH 2016/6/15 4Ob10/74, 1Ob169/74, 5Ob550/76, 4Ob547/77, 1Ob558/79, 1Ob786/79, 1Ob739/80, 6Ob757/

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Veröffentlicht am 19.03.1974
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Norm

ABGB §914 I
  1. ABGB § 914 heute
  2. ABGB § 914 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Die Grenze richterlicher Vertragsergänzung ist der Mangel der Einwilligung im Sinne des § 869 oder die Erkenntnis, dass die Parteien den Vertrag unter solchen Umständen nicht oder anders geschlossen hätten. Unter Berücksichtigung der übrigen Vertragsbestimmungen und des von den Parteien verfolgten Zweckes sowie unter Heranziehung der Verkehrssitte ist zu prüfen, welche Lösung redliche und vernünftige Parteien vereinbart hätten.Die Grenze richterlicher Vertragsergänzung ist der Mangel der Einwilligung im Sinne des Paragraph 869, oder die Erkenntnis, dass die Parteien den Vertrag unter solchen Umständen nicht oder anders geschlossen hätten. Unter Berücksichtigung der übrigen Vertragsbestimmungen und des von den Parteien verfolgten Zweckes sowie unter Heranziehung der Verkehrssitte ist zu prüfen, welche Lösung redliche und vernünftige Parteien vereinbart hätten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0017764

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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