Norm
AußStrG 2005 §41Rechtssatz
Wurde gegen die Nichterledigung eines Sachantrages (hier der einredeweisen Geltendmachung einer Gegenforderung) weder durch Ergänzungsantrag nach § 423 ZPO noch durch Berufung nach § 496 Abs 1 Z 1 ZPO Abhilfe gesucht, scheidet dieser Anspruch aus dem Verfahren aus (wie SZ 28/4).Wurde gegen die Nichterledigung eines Sachantrages (hier der einredeweisen Geltendmachung einer Gegenforderung) weder durch Ergänzungsantrag nach Paragraph 423, ZPO noch durch Berufung nach Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO Abhilfe gesucht, scheidet dieser Anspruch aus dem Verfahren aus (wie SZ 28/4).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0041490Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.04.2026