TE OGH 1986/9/4 6Ob697/84

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Veröffentlicht am 04.09.1986
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Riedler und Dr. Schlosser als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Edith R*****, vertreten durch Dr. Heinrich Schöll, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Land Niederösterreich, Wien I., Herrengasse 11–13, vertreten durch Dr. Gerhard Schütz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung und Herausgabe, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 22. Mai 1984, GZ 45 R 277/84-124, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 9. Juni 1982, GZ 38 C 8/74-95, in der Hauptsache bestätigt und im Kostenpunkt abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

I. die

Beschlüsse

gefasst:

Spruch

1.) Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 20. Februar 1986, 6 Ob 697/84 (= ON 129 des erstgerichtlichen Aktes), wird aufgehoben.

2.) Die Revision wird, soweit sie Nichtigkeit geltend macht, verworfen.

II.2. zu Recht erkannt:

Im Übrigen wird der Revision nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 4.753,50 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 268,50 S Umsatzsteuer und 1.800 S Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin begehrte zunächst die Feststellung, die beklagte Partei habe von Walter und Juliane H***** die in einem Anhang zu einem Kaufvertrag vom 11. 1. 1970 und 28. 4. 1970 angeführten Gegenstände unredlich erworben. In der Folge stellte sie das Eventualbegehren, es werde feststgestellt, dass ein rechtskräftiger und rechtsgültiger Kaufvertrag zwischen Walter und Juliane H***** und der beklagten Partei, mit welchem die beklagte Partei die in dem Verzeichnis A und B des Kaufvertrags vom 11. 1. 1970 bzw 28. 4. 1970 angeführten Gegenstände erworben habe, nicht bestehe (ON 56, AS 258) sowie, dass der Kaufvertrag des Landes Niederösterreich vom 11. 1. 1970 bzw 28. 4. 1970 nichtig sei (ON 74, AS 300). Weiters begehrte sie, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, die Marmorstatue „Das goldene Antlitz“ herauszugeben (ON 30, AS 137).

Die beklagte Partei beantragte Abweisung des Klagebegehrens.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren des Inhalts, es werde feststellt, a) dass die beklagte Partei unrechtlich die in den Verzeichnissen A und B des Kaufvertrags vom 11. 1./28. 4. 1970 angeführten Gegenstände von Walter und Juliane H***** erworben habe, in eventu, b) dass der Kaufvertrag des Landes Niederösterreich vom 11. 1. 1970 bzw 28. 4. 1970 nichtig sei, sowie c) die beklagte Partei schuldig zu erkennen, die Marmorstatue „Das goldene Antlitz“ der Klägerin herauszugeben, ab. Es stellte folgenden Sachverhalt fest:

Die Klägerin begehrte mit einer am 12. 3. 1971 beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebrachten Klage die Herausgabe der im Inventar des öffentlichen Notars Dr. Karl W***** vom 5. 12. 1936 unter den Nummern 1 bis 244 angeführten Kunstgegenstände und brachte dazu vor, die in diesem Inventar angeführten Gegenstände seien Helene (Lilly) K***** von Prof. Anton H***** legatarisch vermacht worden. Ein Teil der Legatsgegenstände sei an das Land Niederösterreich verkauft worden. Die Klägerin habe daher Anspruch auf Herausgabe eines Teils des Kaufpreises und auf Abtretung der Restkaufpreisforderung gegen das Land Niederösterreich. Eine Marmorstatue „Das goldene Antlitz“ sei Helene K***** noch zu deren Lebzeiten geschenkt worden. Dieses Klagebegehren wurde zuletzt mit Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 24. April 1980, 7 Ob 544/80, rechtskräftig abgewiesen. Der Oberste Gerichtshof führte aus, dass dem österreichischem Recht ein dinglich wirkendes Vindikationslegat, bei welchem der Vermächtnisnehmer bereits mit dem Erbanfall Eigentümer der vermachten Sache werde, unbekannt sei und daher der Vermächtnisnehmer nur einen obligatorischen Anspruch auf Leistung der Vermächtnisgegenstände habe. Walter und Juliane H***** seien mit Einantwortung des Nachlasses des Prof. Anton H***** Eigentümer sämtlicher zu dessen Nachlass gehöriger Vermögensbestandteile geworden. Der Herausgabeanspruch der Klägerin gegen die Erben sei infolge Zeitablaufs verjährt, der Beweis, dass Helene K***** die Marmorstatue „Das goldene Antlitz“ geschenkt und übergeben worden sei, sei nicht gelungen.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus:

Die begehrte Feststellung, das Land Niederösterreich hätte bei Erwerb der Gegenstände wissen müssen, das die Verkäufer nicht verfügungsberechtigt seien, sei als eine Feststellung von Tatsachen anzusehen. Darüber hinaus sei das rechtliche Interesse an der Feststellung als Tatbestandsmerkmal des Klagsanspruchs zu betrachten und eine Klage wegen Fehlens oder späteren Fortfalls des rechtlichen Interesses abzuweisen. Das Feststellungsinteresse müsse beim Schluss der mündlichen Verhandlung vorhanden sein. Das Feststellungsbegehren der Klägerin werde aber damit begründet, dass die beklagte Partei für den Fall, als der Erwerb als unrechtlich beurteilt werde, die angekauften Gegenstände an die Erben nach Prof. Anton H***** abtreten müsse. Da aber durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 7 Ob 544/80 feststehe, dass der Klägerin ein Rechtsanspruch gegen den Erben nach Prof. Anton H***** nicht zustehe, sei auch das rechtliche Interesse an der von ihr eingebrachten Feststellungsklage weggefallen, weshalb der Klage ein Erfolg nicht beschieden sein könne. Soweit sich die Klägerin darauf berufe, dass sie auch die Herausgabe einer Marmorstatue begehrt habe, sei auch der diesbezügliche Herausgabeanspruch rechtskräftig verneint worden. Die gleichen Überlegungen müssten für das von der Klägerin gestellte Eventualbegehren gelten, weil für den Fall, dass der Kaufvertrag zwischen Walter und Juliane H***** und der beklagten Partei als nichtig beurteilt würde, der Klägerin ein rechtliches Interesse an dieser Feststellung fehlen würde, da ihr Leistungsanspruch rechtskräftig abgewiesen worden sei.

Die gegen das Urteil des Erstgerichts erhobene Berufung der Klägerin hatte in der Hauptsache keinen Erfolg. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Streitgegenstands hinsichtlich jedes Anspruchs 300.000 S übersteige. Es erachtete die Berufung mit Rücksicht darauf, dass der Klägerin die Verfahrenshilfe nicht nur zur Erhebung einer auf den Kostenpunkt beschränkten Berufung bewiligt worden sei, und im Hinblick auf den während der Berufungsfrist gestellten Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwalts und den Zeitpunkt der Zustellung des erstgerichtlichen Urteils an den bestellten Verfahrenshelfer als rechtzeitig und führte zur Berufung in der Hauptsache aus: Das Berufungsgericht halte auch in Ansehung der bezughabenden Ausführungen in der Berufung an der zu 45 R 234/81 ausgesprochenen und zu 45 R 418/83 beigetretenen Rechtsansicht, dass die Rechtsverfolgung der Klägerin und somit auch die Berufung in der Hauptsache – ohne Notwendigkeit der Einholung eines graphologischen Sachverständigengutachtens – aussichtslos sei, fest. Daran vermöge auch die danach erfolgte Unterlassung der Ladung der Klägerin zu der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 23. 4. 1982, von der sie jedoch Kenntnis gehabt habe, nichts zu ändern, zumal diesfalls keine Nichtigkeit begründet worden sei und die Abstandnahme von der Parteienvernehmung der Klägerin lediglich einen unbeachtlichen Verfahrensverstoß darstelle, weil hiedurch keine unrichtige Entscheidung des Erstgerichts herbeigeführt worden sei.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die Revision der Klägerin aus den Revisionsgründen des § 503 Abs 1 Z 1, 2 und 4 ZPO mit dem Antrag, das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und im Sinne der Klagsstattgebung abzuändern, eventuell die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache an eine der beiden Vorinstanzen zurückzuverweisen.

Die beklagte Partei beantragt zunächst, „die Berufung der Klägerin ON 117, und demzufolge auch ihre Revision ON 126 einerseits wegen Unzulässigkeit und andererseits wegen Verspätung zurückzuweisen“, und stellt schließlich den Antrag, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Revision wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 20. Februar 1986 (= ON 129 des Aktes) zurückgewiesen, wobei aufgrund der Aktenlage angenommen wurde, sie sei am 19. September 1984 überreicht worden. Die Revisionsfrist endete am 18. September 1984.

Die Klägerin führt in ihrem am 2. Juli 1986 überreichten „Antrag auf Berichtigung nach § 419 ZPO“ unter Anschluss der Fotokopie des Postaufgabescheins vom 18. September 1984 aus, die Revision nicht bei Gericht überreicht, sondern am 18. September 1984 zur Post gegeben zu haben. Sie beantragt daher, „die aufgezeigte offenbare Unrichtigkeit zu berichtigen, den Zurückweisungsbeschluss vom 20. Februar 1986 zu beheben und über die rechtzeitig eingebrachte Revision meritorisch zu entscheiden“.

Da die Angaben der Klägerin durch die vorgelegte Urkunde belegt werden, ist davon auszugehen, dass die Revision rechtzeitig zur Post gegeben wurde. Es war daher der Zurückweisungsbeschluss vom 20. Februar 1986, 6 Ob 697/84 (= ON 129 des Aktes) aufzuheben und über die Revision sachlich zu entscheiden.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Soweit die beklagte Partei die Unzulässigkeit der Revision aus der ihrer Meinung nach unrichtigen Bewertung des Streitgegenstands durch das Berufungsgericht abzuleiten versucht, genügt der Hinweis darauf, dass der Oberste Gerichtshof gemäß § 500 Abs 4 erster Satz ZPO an eine im gesetzlichen Rahmen unter Beachtung der §§ 54 ff JN erfolgte Bewertung gebunden ist (Fasching, Zivilprozessrecht, Rz 1830). Dass sich das Berufungsgericht bei seiner Bewertung von der eigenen Bewertung der Ansprüche, insbesondere auch des Herausgabeanspruchs durch die Klägerin entfernte, kann schon wegen der diesbezüglichen ausdrücklichen Regelung im § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht als nicht dem Gesetz entsprechende Bewertung angesehen werden.

Nicht beigepflichtet werden kann der beklagten Partei auch in deren Auffassung, die Berufung wäre unzulässig und verspätet gewesen, weil der Klägerin nur zur Erhebung eines Kostenrekurses die Verfahrenshilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigegeben worden sei, nicht aber zur Erhebung einer Berufung in der Sache selbst. Es ist zwar richtig, dass das Rekursgericht in seiner die Gewährung der Verfahrenshilfe und die Beigebung eines Rechtsanwalts betreffenden Entscheidung vom 20. 10. 1983, ON 112, in der Begründung ausgeführt hat, an der zu 45 R 234/81 (ON 91a des Aktes) ausgesprochenen Rechtsansicht, dass die Rechtsverfolgung der Klägerin und somit auch die Berufung in der Hauptsache aussichtslos sei, festzuhalten, während eine Berufung im Kostenpunkt (Kostenrekurs) nicht von vornherein als offenbar aussichtslos erscheine. Das ändert aber nichts daran, dass laut dem Spruch des genannten Beschlusses die Verfahrenshilfe und die Beigebung eines Rechtsanwalts bewilligt wurde, ohne dass darin ein Anhaltspunkt für eine Beschränkung derselben auf bestimmte Verfahrensmaßnahmen zu finden wäre. Dieser Beschluss muss daher zumindest im Zweifel dahin verstanden werden, dass die Verfahrenshilfe und die Beigebung eines Rechtsanwalts auch zur Erhebung der Berufung in der Sache selbst gewährt wurde. So hat auch das Berufungsgericht seine als Rekursgericht gefasste Entscheidung verstanden. Ausgehend von dieser gewährten Verfahrenshilfe kann aber von einer unwirksamen Berufung und damit auch von einer Rechtskraft der erstgerichtlichen Sachentscheidung keine Rede sein.

Die Klägerin erblickt zunächst darin, dass die Zustellung der Ladung zur Parteienvernehmung bzw zur Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung (vor dem Erstgericht) am 23. 4. 1982 nicht ausgewiesen gewesen sei, eine Nichtigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens, die das Berufungsgericht übernommen habe, was – allenfalls ohne Nichtigkeit zu begründen – eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern geeignet gewesen sei. Ebenso habe das Berufungsgericht den in der Unterlassung der Einholung eines graphologischen Gutachtens gelegenen Verfahrensmangel der ersten Instanz übernommen.

Die Klägerin lässt bei diesen Ausführungen außer Acht, dass Nichtigkeiten und Mangelhaftigkeiten, die in erster Instanz unterlaufen sein sollen, und die vom Berufungswerber im Berufungsverfahren nicht gerügt oder vom Berufungsgericht als nicht vorliegend erachtet worden sind, in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden können. Die Klägerin hat die nun von ihr herangezogenen Nichtigkeitsgründe des § 477 Abs 1 Z 4 und/oder 5 ZPO in der Berufung nicht geltend gemacht und kann dies daher im Revisionsverfahren nicht mehr nachholen. Ihre auf Nichtigkeit gestützte Revision war daher zu verwerfen.

Auch als Mängelrüge müssen diese Ausführungen aber erfolglos bleiben, weil das Berufungsgericht die behaupteten Mängel erster Instanz nicht für gegeben erachtet hat und dieser Umstand nicht dem Revisionsgrund des § 503 Abs 1 Z 2 ZPO unterstellt werden kann. Der Klägerin wäre auch mit einer Zuordnung der Frage, ob die Parteienvernehmung durchzuführen gewesen sei, zur Beweiswürdigung nicht geholfen, weil sich daraus ebenfalls keine Anfechtungsmöglichkeit in dritter Instanz ergäbe.

Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung rügt die Klägerin, das Berufungsgericht habe im Wesentlichen nur auf die Entscheidung 7 Ob 544/80 verwiesen und erklärt, sich der schon zu 45 R 234/81 ausgesprochenen und zu 45 R 418/83 beigetretenen Rechtsansicht, wonach die Rechtsverfolgung der Klägerin aussichtslos sei, anzuschließen; dies stelle keine geeignete rechtliche Beurteilung dar. Auch sei die Verjährung durch den unredlichen Erwerb der Nachlassgegenstände durch die beklagte Partei ausgeschlossen und bilde die rechtliche Begründung der Vorinstanzen keine Grundlage für die Annahme eines redlichen Erwerbs. Eine besondere Beachtung bedürfe die Statue „Das goldene Antlitz“, die unabhängig von dem aus dem Legat resultierenden Anspruch der Klägerin noch zu Lebzeiten des Prof. Anton H***** an Helene K***** geschenkt und übergeben worden sei.

Die Klägerin ordnet auch die Ausführungen über die Verweisungen des Berufungsgerichts auf andere Entscheidungen (des Obersten Gerichtshofs und des Gerichts zweiter Instanz als Rekursgericht) dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zu, erblickt darin also nicht etwa den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO. Das Vorliegen desselben kann trotz der nicht zu billigenden Vorgangsweise des Berufungsgerichts, bezüglich der rechtlichen Beurteilung im Wesentlichen auf die Begründungen der Rekursentscheidungen und die darin vertretene Rechtsauffassung zu verweisen, verneint werden, weil in diesen Entscheidungen Rechtsausführungen zu sämtlichen Ansprüchen der Klägerin enthalten sind und sich die Entscheidung daher als überprüfbar erweist.

Bei der Prüfung der Berechtigung der gestellten Begehren der Klägerin ist vorweg festzuhalten, dass die Klägerin in ihrer Berufung die Nichterledigung ihres auf Seite 258 des Aktes gestellten Eventualbegehrens durch die erste Instanz nicht gerügt hat und dieses daher jedenfalls als selbständiges Begehren aus dem Rechtsstreit ausgeschieden ist. Die Klägerin kommt auch in ihrer Revision auf dieses Begehren nicht mehr zurück. Es kann daher auf sich beruhen, ob sie selbst und auch das Erstgericht dieses Begehren als identisch mit dem im Schriftsatz ON 74 auf Seite 300 des Aktes gestellten Begehren angesehen haben.

Im Übrigen kann aber auf sich beruhen, ob man das Eventualfeststellungsbegehren der Klägerin (Nichtigkeit des Kaufvertrags) im Zusammenhalt mit dem zu dem auf Seite 258 des Aktes gestellten Eventualfestellungsbegehren erstatteten Vorbringen darüber, dass nicht beide Unterschriften auf den Kaufverträgen von Juliane H***** stammten, insbesondere auch deshalb als Sachvorbringen zum Begehren auf Feststellung der Nichtigkeit des Kaufvertrags ansehen sollte, weil sich kein anderes diesbezügliches Sachvorbringen findet. Würde man vom Fehlen eines Sachvorbringens zum Eventualfeststellungsbegehren ausgehen, müsste schon wegen der dadurch gegebenen fehlenden Schlüssigkeit die Abweisung des Begehrens durch die Vorinstanzen bestätigt werden. Zieht man aber das genannte Vorbringen heran, dann mag zwar dieses Eventualbegehren als Feststellungsbegehren dahin verstanden werden können, dass eine der Vertragsurkunden nicht echt oder/und der Kaufvertrag nicht wirksam sei. Damit wäre aber für die Klägerin nichts gewonnen.

Das Hauptfeststellungsbegehren der Klägerin, die beklagte Partei habe die Gegenstände unredlich erworben, muss schon daran scheitern, dass damit nicht das Bestehen eines Rechtsverhältnisses oder Rechts oder die Anerkennung der Echtheit einer Urkunde oder die Feststellung der Unechtheit begehrt wird und daher insoweit die Voraussetzungen des § 228 ZPO nicht gegeben sind. Dem Eventualfeststellungsbegehren, wenn man es im oben darlegten Sinne verstünde, stünde aber jedenfalls das mangelnde Feststellungsinteresse entgegen. § 228 ZPO räumt die Feststellungsklage nur unter der Voraussetzung ein, dass der Kläger ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung hat. Für eine Geltendmachung von Ansprüchen der Klägerin gegenüber den Erben nach Prof. Anton H***** bestand im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz aufgrund des durch die Entscheidung 7 Ob 544/80 rechtskräftig entschiedenen Verfahrens zwischen ihr und diesen Erben keine Möglichkeit, sodass gar nicht geprüft werden braucht, ob für einen solchen Streit die hier begehrte Feststellung Bedeutung haben könnte. Die (Haupt- und Eventual-)Feststellungsbegehren waren daher nicht berechtigt und sind zu Recht abgewiesen worden.

Den Ausführungen zum Begehren auf Herausgabe der Statue „Das goldene Antlitz“ legt die Klägerin in der Revision zugrunde, dass diese Statue von Prof. Anton H***** zu dessen Lebzeiten an Helene K***** geschenkt und übergeben worden sei. Diese Umstände hat sie aber in diesem Verfahren vor Schluss der mündlichen Streitverhandlung in erster Instanz nicht behauptet – die bloße Rechtsbehauptung, Eigentümer zu sein, kann die Tatsachenbehauptungen nicht ersetzen – und wurde solches auch nicht festgestellt. Die Revision ist daher insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt und damit unbeachtlich.

Aus diesen Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Die Kostenbemessungsgrundlage beträgt 51.500 S (siehe AS 10, 140 und 360).

Textnummer

E116808

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0060OB00697.840.0904.000

Im RIS seit

18.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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