TE OGH 2026/2/19 9ObA8/26f

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.02.2026
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätin Mag. Korn und den Hofrat Dr. Stiefsohn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Anja Pokorny und Dr. Klaus Mayr in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. M*, vertreten durch die Haider|Obereder|Pilz Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei N*-GmbH, *, vertreten durch Kuhn Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 621 EUR brutto sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. November 2025, GZ 8 Ra 85/25s-11, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 24. Juni 2025, GZ 23 Cga 62/25t-6, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 303,02 EUR (darin enthalten 50,50 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

[1]              Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers zur Beklagten gelangt der Kollektivvertrag für die Dienstnehmerinnen der Privatkrankenanstalten Österreichs (KV) zur Anwendung. Der Kläger war ab 1. 6. 2015 in die Verwendungsgruppe B, Gehaltsstufe 3 des KV eingestuft. Infolge der Schemaänderung des KV zum 1. 6. 2017 (§ 27 Abs 2 KV idF 1. 6. 2017) wurde er in die neue Gehaltsstufe 1 eingestuft. Jeweils zum 1. 6. erfolgte 2020, 2022 und 2024 eine Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe. Auf das Arbeitsverhältnis des Klägers zur Beklagten gelangt der Kollektivvertrag für die Dienstnehmerinnen der Privatkrankenanstalten Österreichs (KV) zur Anwendung. Der Kläger war ab 1. 6. 2015 in die Verwendungsgruppe B, Gehaltsstufe 3 des KV eingestuft. Infolge der Schemaänderung des KV zum 1. 6. 2017 (Paragraph 27, Absatz 2, KV in der Fassung 1. 6. 2017) wurde er in die neue Gehaltsstufe 1 eingestuft. Jeweils zum 1. 6. erfolgte 2020, 2022 und 2024 eine Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe.

[2]              Der Kläger begehrt 621 EUR sA Gehaltsdifferenzen für Jänner bis Mai 2025 sowie (zunächst) die Feststellung, dass er mit 1. 6. 2026 in Gehaltsstufe 7 der Verwendungsgruppe B des KV einzustufen sei und ihm jedenfalls seit 1. 1. 2025 eine Einstufung in Gehaltsstufe 6 der Verwendungsgruppe B des KV zustehe. § 27 KV idF 1. 6. 2017 sei von der Beklagten unrichtig angewendet worden, wodurch dem Kläger zu Unrecht sämtliche Vordienstzeiten und Dienstzeiten „gestrichen“ worden seien. Er sei dadurch so gestellt worden wie 2017 neu eingestellte Kollegen. Darin liege eine sachwidrige Ungleichbehandlung und ein krasser Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Kläger begehrt 621 EUR sA Gehaltsdifferenzen für Jänner bis Mai 2025 sowie (zunächst) die Feststellung, dass er mit 1. 6. 2026 in Gehaltsstufe 7 der Verwendungsgruppe B des KV einzustufen sei und ihm jedenfalls seit 1. 1. 2025 eine Einstufung in Gehaltsstufe 6 der Verwendungsgruppe B des KV zustehe. Paragraph 27, KV in der Fassung 1. 6. 2017 sei von der Beklagten unrichtig angewendet worden, wodurch dem Kläger zu Unrecht sämtliche Vordienstzeiten und Dienstzeiten „gestrichen“ worden seien. Er sei dadurch so gestellt worden wie 2017 neu eingestellte Kollegen. Darin liege eine sachwidrige Ungleichbehandlung und ein krasser Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

[3]              Spätestens aufgrund des Anhangs X zum KV zum Stichtag 1. 1. 2025 hätten für Dienstnehmer, die vor dem 1. 1. 2025 eingetreten seien, dieselben Anrechnungsbestimmungen gegolten wie für Dienstnehmer, die nach dem 1. 1. 2025 eingetreten seien. Damit seien nunmehr die Vordienstzeiten und die bei der Beklagten verbrachten Dienstzeiten jedenfalls anzurechnen. Ein neuerlicher Nachweis der bereits ursprünglich angerechneten Vordienstzeiten sei dafür nicht erforderlich. Daher sei er zum 1. 1. 2025 in die Verwendungsgruppe B, Gehaltsstufe 6, einzustufen gewesen und gebühre ihm die geltend gemachte Entgeltdifferenz. Spätestens aufgrund des Anhangs römisch zehn zum KV zum Stichtag 1. 1. 2025 hätten für Dienstnehmer, die vor dem 1. 1. 2025 eingetreten seien, dieselben Anrechnungsbestimmungen gegolten wie für Dienstnehmer, die nach dem 1. 1. 2025 eingetreten seien. Damit seien nunmehr die Vordienstzeiten und die bei der Beklagten verbrachten Dienstzeiten jedenfalls anzurechnen. Ein neuerlicher Nachweis der bereits ursprünglich angerechneten Vordienstzeiten sei dafür nicht erforderlich. Daher sei er zum 1. 1. 2025 in die Verwendungsgruppe B, Gehaltsstufe 6, einzustufen gewesen und gebühre ihm die geltend gemachte Entgeltdifferenz.

[4]              Die Beklagte bestreitet. Sie habe nach den bei Dienstbeginn gültigen Anrechnungsbestimmungen alle nachgewiesenen Vordienstzeiten angerechnet. Die Umstufung 2017 sei entsprechend § 27 KV idF 2017 durchgeführt worden. Der Kläger hätte sich aufgrund des Anhangs X zum KV weitere Vordienstzeiten anrechnen lassen können, der KV sehe aber keine (nachträgliche) Anrechnung von durch eine kollektivvertraglich vorgesehene Rückreihung „verlorenen“ Dienstzeiten vor. Die Beklagte bestreitet. Sie habe nach den bei Dienstbeginn gültigen Anrechnungsbestimmungen alle nachgewiesenen Vordienstzeiten angerechnet. Die Umstufung 2017 sei entsprechend Paragraph 27, KV in der Fassung 2017 durchgeführt worden. Der Kläger hätte sich aufgrund des Anhangs römisch zehn zum KV weitere Vordienstzeiten anrechnen lassen können, der KV sehe aber keine (nachträgliche) Anrechnung von durch eine kollektivvertraglich vorgesehene Rückreihung „verlorenen“ Dienstzeiten vor.

[5]              Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Nach § 27 Abs 2 lit b Pkt IV. ii. KV idF 2017 sei der Kläger zum Stichtag 1. 6. 2017 richtig in die [neue] Gehaltsstufe 1 umgereiht worden. Eine Anrechnung von Vordienstzeiten auf Basis der Neuregelung in Anhang X Pkt B. des KV idF 1. 4. 2024 habe der Kläger nicht beantragt, sodass es bei der bisherigen Einstufung zu bleiben habe. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Nach Paragraph 27, Absatz 2, Litera b, Pkt römisch vier. ii. KV in der Fassung 2017 sei der Kläger zum Stichtag 1. 6. 2017 richtig in die [neue] Gehaltsstufe 1 umgereiht worden. Eine Anrechnung von Vordienstzeiten auf Basis der Neuregelung in Anhang römisch zehn Pkt B. des KV in der Fassung 1. 4. 2024 habe der Kläger nicht beantragt, sodass es bei der bisherigen Einstufung zu bleiben habe.

[6]              Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers gegen diese Entscheidung nicht Folge. Die Umstufung des Klägers in Stufe 1 neu per 1. 6. 2017 habe § 27 KV idF 2017 entsprochen. Eine sachwidrige Ungleichbehandlung gegenüber neu eintretenden Dienstnehmern liege nicht vor. Eine Aberkennung von beim Dienstgeber zurückgelegten Dienstzeiten bzw von Vordienstzeiten, auf die der Kläger sich berufe, sei in § 27 iVm § 2 KV nicht vorgesehen. Einen unionsrechtlichen Bezug lege der Kläger nicht dar. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers gegen diese Entscheidung nicht Folge. Die Umstufung des Klägers in Stufe 1 neu per 1. 6. 2017 habe Paragraph 27, KV in der Fassung 2017 entsprochen. Eine sachwidrige Ungleichbehandlung gegenüber neu eintretenden Dienstnehmern liege nicht vor. Eine Aberkennung von beim Dienstgeber zurückgelegten Dienstzeiten bzw von Vordienstzeiten, auf die der Kläger sich berufe, sei in Paragraph 27, in Verbindung mit Paragraph 2, KV nicht vorgesehen. Einen unionsrechtlichen Bezug lege der Kläger nicht dar.

[7]              Anhang X des KV idF 1. 4. 2024 habe keine Relevanz für die Umstufung im Jahr 2017. Dass damit der umstellungsbedingte Pauschalabzug nach § 27 Abs 2 lit b Pkt IV KV idF 2017 im Ausmaß der Vordienstzeiten nach § 2 Abs 5 KV rückgängig gemacht werden sollte, lasse sich der Regelung nicht entnehmen. Anhang römisch zehn des KV in der Fassung 1. 4. 2024 habe keine Relevanz für die Umstufung im Jahr 2017. Dass damit der umstellungsbedingte Pauschalabzug nach Paragraph 27, Absatz 2, Litera b, Pkt römisch vier KV in der Fassung 2017 im Ausmaß der Vordienstzeiten nach Paragraph 2, Absatz 5, KV rückgängig gemacht werden sollte, lasse sich der Regelung nicht entnehmen.

[8]              Die ordentliche Revision wurde vom Berufungsgericht zur Frage zugelassen, „ob § 27 Abs 2 lit b Pkt IV KV nF dahin auszulegen sei, dass dann, wenn eine 'Rückreihung' in Stufe 1 neu erfolge und der Dienstnehmer noch keine Dienstzeiten in der dritten Stufe (ab Dienstjahr 5) nach altem System zurückgelegt habe, bisher beim Dienstgeber zurückgelegte Dienstzeiten sowie zuvor gemäß § 2 Abs 4 KV angerechnete Vordienstzeiten insoweit wirkungslos würden, als der Dienstnehmer erst in die nächsthöhere Gehaltsstufe 2 neu vorrücke, nachdem er volle drei Jahre in Gehaltsstufe 1 neu zurückgelegt habe, sowie ob Anhang X Pkt B KV idF 1. 4. 2025 dahin auszulegen ist, dass auch bei einer Neuberechnung von Vordienstzeiten nach dieser Bestimmung § 27 Abs 2 KV nF anzuwenden sei und auch in Fällen, in denen es gemäß § 27 Abs 2 KV nF zu einem (formalen) 'Abzug' von Vordienstzeiten gekommen sei, der Dienstgeber ohne Übermittlung von Vordienstzeiten iSd Anhang X Pkt B Z 2 ff KV idF 1. 4. 2025 nicht verpflichtet sei, aus eigener Initiative ihm bekannte Vordienstzeiten des Dienstnehmers wieder hinzuzurechnen.“ Die ordentliche Revision wurde vom Berufungsgericht zur Frage zugelassen, „ob Paragraph 27, Absatz 2, Litera b, Pkt römisch vier KV nF dahin auszulegen sei, dass dann, wenn eine 'Rückreihung' in Stufe 1 neu erfolge und der Dienstnehmer noch keine Dienstzeiten in der dritten Stufe (ab Dienstjahr 5) nach altem System zurückgelegt habe, bisher beim Dienstgeber zurückgelegte Dienstzeiten sowie zuvor gemäß Paragraph 2, Absatz 4, KV angerechnete Vordienstzeiten insoweit wirkungslos würden, als der Dienstnehmer erst in die nächsthöhere Gehaltsstufe 2 neu vorrücke, nachdem er volle drei Jahre in Gehaltsstufe 1 neu zurückgelegt habe, sowie ob Anhang römisch zehn Pkt B KV in der Fassung 1. 4. 2025 dahin auszulegen ist, dass auch bei einer Neuberechnung von Vordienstzeiten nach dieser Bestimmung Paragraph 27, Absatz 2, KV nF anzuwenden sei und auch in Fällen, in denen es gemäß Paragraph 27, Absatz 2, KV nF zu einem (formalen) 'Abzug' von Vordienstzeiten gekommen sei, der Dienstgeber ohne Übermittlung von Vordienstzeiten iSd Anhang römisch zehn Pkt B Ziffer 2, ff KV in der Fassung 1. 4. 2025 nicht verpflichtet sei, aus eigener Initiative ihm bekannte Vordienstzeiten des Dienstnehmers wieder hinzuzurechnen.“

[9]                 Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahingehend abzuändern, dass der Klage stattgegeben wird. In eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

[10]               Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[11]               Die Revision der Beklagten ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig. Die Revision der Beklagten ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.

[12]               1. Voranzustellen ist, dass das Erstgericht über das in der Klage enthaltene Feststellungsbegehren ungerügt nicht entschieden hat. Damit ist dieser Teil des Begehrens aus dem Verfahren ausgeschieden (RS0041490).

[13]               2. Die Revision wendet sich nicht mehr gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass die Beklagte die Umreihung des Klägers aufgrund der Schemaänderung 2017 entsprechend den Bestimmungen des KV vorgenommen hat. Darauf muss daher nicht weiter eingegangen werden.

[14]               3. Soweit die Revision sich darauf beruft, dass die Schemaänderung 2017 zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung des Klägers führe, lässt sie jede Auseinandersetzung mit den Argumenten des Berufungsgerichts vermissen. Insbesondere übergeht sie, dass zwar die Gehaltsstufe, in der der Kläger eingereiht war, von 3 auf 1 umbenannt wurde, das aber nicht zu einer Änderung des von ihm bezogenen Gehalts führte. Faktisch lag damit keine „Rückstufung“ des Klägers vor. Die einzige damit verbundene Verschlechterung war, dass der Verbleib in dieser Stufe drei statt wie zuvor zwei Jahre betrug. Diese Verschlechterung releviert der Kläger, wie bereits das Berufungsgericht anmerkte, aber weder in erster Instanz noch in seinen Rechtsmitteln.

[15]               4. Zu einer Änderung kam es mit der Neuregelung vielmehr stichtagsbezogen bei der Einstufung neu eintretender Mitarbeiter. Auch wenn das zu einer „Besserstellung“ dieser Mitarbeiter gegenüber dem Kläger führte, ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Kollektivvertragsparteien damit ihren Ermessensspielraum nicht überschritten haben, nicht korrekturbedürftig.

[16]               Neben der grundsätzlichen Zulässigkeit von Stichtagsregelungen (vgl RS0060204 [T26]), findet diese „Besserstellung“ ihre Rechtfertigung darin, dass bei Neueintretenden nach § 2 Abs 6 KV die Ausbildungszeiten ab diesem Stichtag nicht mehr individuell geprüft werden, sondern pauschal mit vier Jahren berücksichtigt werden, was nach dem alten Schema zu einer Einstufung in Stufe 3 geführt hätte, also genau zu der Stufe, die nunmehr als Stufe 1 bezeichnet wird. Dass dies in Einzelfällen, nämlich bei früher eintretenden Mitarbeitern, denen nicht vier Jahre Ausbildung angerechnet wurden, zu einer Schlechterstellung gegenüber neu eintretenden Mitarbeitern führt, macht die Regelung als solche nicht unsachlich. Bei der Sachlichkeitsprüfung darf von einer Durchschnittsbetrachtung ausgegangen und auf den Regelfall abgestellt werden, wobei auch vergröbernde Regelungen pauschalierenden Charakters zulässig sind, sofern sie nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens widersprechen (RS0058455 [T3]). Neben der grundsätzlichen Zulässigkeit von Stichtagsregelungen vergleiche RS0060204 [T26]), findet diese „Besserstellung“ ihre Rechtfertigung darin, dass bei Neueintretenden nach Paragraph 2, Absatz 6, KV die Ausbildungszeiten ab diesem Stichtag nicht mehr individuell geprüft werden, sondern pauschal mit vier Jahren berücksichtigt werden, was nach dem alten Schema zu einer Einstufung in Stufe 3 geführt hätte, also genau zu der Stufe, die nunmehr als Stufe 1 bezeichnet wird. Dass dies in Einzelfällen, nämlich bei früher eintretenden Mitarbeitern, denen nicht vier Jahre Ausbildung angerechnet wurden, zu einer Schlechterstellung gegenüber neu eintretenden Mitarbeitern führt, macht die Regelung als solche nicht unsachlich. Bei der Sachlichkeitsprüfung darf von einer Durchschnittsbetrachtung ausgegangen und auf den Regelfall abgestellt werden, wobei auch vergröbernde Regelungen pauschalierenden Charakters zulässig sind, sofern sie nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens widersprechen (RS0058455 [T3]).

[17]               5. Soweit der Kläger eine Anrechnung seiner Vordienstzeiten auf Basis des Anhangs X Pkt B Z 2 ff KV idF 1. 4. 2024 anstrebt, übergeht er, dass ihm diese Zeiten bereits bei Beginn des Dienstverhältnisses unstrittig angerechnet wurden. Daran hat auch § 27 Abs 2 KV idF 2017 nichts geändert. Der Abzug von vier Jahren, den der KV vorsieht, stellt keine Aberkennung von bereits angerechneten Vordienstzeiten oder beim Dienstgeber zurückgelegten Dienstzeiten dar, sondern strebt unter Berücksichtigung dieser Zeiten einen Ausgleich der Vorrückungsregelung mit dem Umstand an, dass die bisher als Stufe 3 geführte Gehaltsstufe, die grundsätzlich erst nach vier Jahren erreicht wurde, nach dem neuen Schema als Einstiegsstufe konzipiert ist. 5. Soweit der Kläger eine Anrechnung seiner Vordienstzeiten auf Basis des Anhangs römisch zehn Pkt B Ziffer 2, ff KV in der Fassung 1. 4. 2024 anstrebt, übergeht er, dass ihm diese Zeiten bereits bei Beginn des Dienstverhältnisses unstrittig angerechnet wurden. Daran hat auch Paragraph 27, Absatz 2, KV in der Fassung 2017 nichts geändert. Der Abzug von vier Jahren, den der KV vorsieht, stellt keine Aberkennung von bereits angerechneten Vordienstzeiten oder beim Dienstgeber zurückgelegten Dienstzeiten dar, sondern strebt unter Berücksichtigung dieser Zeiten einen Ausgleich der Vorrückungsregelung mit dem Umstand an, dass die bisher als Stufe 3 geführte Gehaltsstufe, die grundsätzlich erst nach vier Jahren erreicht wurde, nach dem neuen Schema als Einstiegsstufe konzipiert ist.

[18]               Da der Kläger daher die Anrechnung ohnehin schon berücksichtigter Vordienstzeiten begehrt, kann er aus dem Anhang X, der im Gegensatz dazu die Anrechnung bisher noch nicht berücksichtigter Zeiten regelt, keine Ansprüche ableiten. Auf die Umstufungsregelung des § 27 KV idF 2017 hat – wie schon das Berufungsgericht richtig ausführte – Anhang X keinen Einfluss. Da der Kläger daher die Anrechnung ohnehin schon berücksichtigter Vordienstzeiten begehrt, kann er aus dem Anhang römisch zehn, der im Gegensatz dazu die Anrechnung bisher noch nicht berücksichtigter Zeiten regelt, keine Ansprüche ableiten. Auf die Umstufungsregelung des Paragraph 27, KV in der Fassung 2017 hat – wie schon das Berufungsgericht richtig ausführte – Anhang römisch zehn keinen Einfluss.

[19]               6. Insgesamt macht die Revision daher weder Fragen der Auslegung des § 27 KV idF 2017 noch des Anhangs X zum KV idF 2024 geltend. Dem Kläger gelingt es daher nicht, das Vorliegen einer Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen. Die Revision des Klägers ist daher zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). 6. Insgesamt macht die Revision daher weder Fragen der Auslegung des Paragraph 27, KV in der Fassung 2017 noch des Anhangs römisch zehn zum KV in der Fassung 2024 geltend. Dem Kläger gelingt es daher nicht, das Vorliegen einer Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen. Die Revision des Klägers ist daher zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).

[20]               7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Allerdings war das Feststellungsbegehren nicht mehr verfahrensgegenständlich, weshalb die Bemessungsgrundlage 621 EUR beträgt. 7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Allerdings war das Feststellungsbegehren nicht mehr verfahrensgegenständlich, weshalb die Bemessungsgrundlage 621 EUR beträgt.

Textnummer

E146773

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:009OBA00008.26F.0219.000

Im RIS seit

05.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten