RS OGH 2024/4/23 4Ob529/74; 8Ob521/78; 8Ob516/80; 5Ob576/83; 3Ob512/93 (3Ob513/93); 3Ob75/07m; 5Ob26

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Veröffentlicht am 14.05.1974
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Rechtssatz

Auch im Fall einer fideikommissarischen Substitution auf den Überrest erlangt der Nacherbe schon mit dem (Vor-) Erbfall ein veräußerliches und vererbliches Anwartschaftsrecht. Das Eigentumsrecht am Substitutionsgut ist zwischen dem Vorerben und dem Nacherben in der Weise geteilt, dass ihre Berechtigung einander ergänzen; beide zusammen haben die Rechtsstellung eines Vollerben und damit das uneingeschränkte Eigentumsrecht wie es sonst dem Alleineigentümer zustünde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0012536

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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