Norm
StPO §120 ARechtssatz
Die erheblichen Einwendungen im Sinne des § 120 StPO müssen schon vor der Erstattung des Gutachtens erhoben und als berechtigt erwiesen werden.Die erheblichen Einwendungen im Sinne des Paragraph 120, StPO müssen schon vor der Erstattung des Gutachtens erhoben und als berechtigt erwiesen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0098115Zuletzt aktualisiert am
30.09.2009