Norm
StGB §146 C3Rechtssatz
In der bloßen Nichteinhaltung eines vereinbarten Zahlungstermins ist noch nicht unbedingt eine Vermögensschädigung im Sinne des § 197 StG (bzw des § 146 StGB) zu erblicken; eine solche ist vielmehr grundsätzlich erst dann anzunehmen, wenn die vereinbarte vermögenswerte Leistung infolge der Verzögerung für den Gläubiger wertlos wurde oder die Forderung, weil etwa die Erbringung der Leistung in zeitlich unbestimmte Ferne entrückt erscheint, bei einer auf Klarheit bedachten Buchführung als dubios abgesetzt werden müßte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0094375Dokumentnummer
JJR_19750212_OGH0002_0130OS00006_7500000_002