TE OGH 1978/12/6 10Os172/78

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Veröffentlicht am 06.12.1978
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Dezember 1978

unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Neutzler, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Harbich, Dr. Bernardini, Dr. Walenta und Dr. Horak als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Brachtel als Schriftführerin in der Strafsache gegen Josef A wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach den § 146, 147 Abs. 3 StGB über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 13. April 1978, GZ. 18 Vr 293/76-56, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, der Ausführungen des Verteidigers, Dr. Weigert, und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Karollus, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 15. Februar 1953 geborene Kaufmann Josef A des Verbrechens des schweren Betruges nach den § 146, 147 Abs. 3 StGB schuldig erkannt, weil er mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, die nachstehenden Personen durch Täuschung über Tatsachen zu folgenden Handlungen verleitet habe, welche die Getäuschten an ihrem Vermögen um einen insgesamt 100.000 S übersteigenden Betrag schädigten:

1. Anfang September 1975 in Mittersill Juliane B durch die Vorgabe, er werde als zahlungsfähiger und zahlungswilliger Kunde die bestellte Ware innerhalb von acht Tagen bezahlen, zur Lieferung von Möbeln im Werte von 69.011 S; Schaden infolge Teilzahlung und Rücknahme eines Teiles der Möbel 48.961 S;

2. in der Zeit vom 24. November bis 22. Dezember 1975 in St. Veit an der Glan Matthäus C durch die Vorgabe, ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Kunde zu sein, zur Herausgabe von drei Motorsägen und anderer Werkzeuge im Gesamtwert von 47.979 S;

3. in der Zeit vom 28. Dezember 1975 bis 15. Februar 1976 in St. Veit an der Glan Viktor D durch die Vorgabe, als zahlungsfähiger und zahlungswilliger Dienstgeber die anfallenden Quartierkosten für seine Arbeiter zu bezahlen, zur überlassung eines Quartiers;

Schaden 3.600 S;

4. in der Zeit vom 3. Jänner bis 8. Februar 1976 in St. Veit an der Glan Adolf E durch die Vorgabe, ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Kunde zu sein, zur Herausgabe von Werkzeugen im Werte von 33.263,02 S;

5. in der Zeit vom 4. Jänner bis 14. Februar 1976 in Kraig Elisabeth

F durch die Vorgabe, ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Quartiernehmer zu sein, zur überlassung eines Quartiers für seine Forstarbeiter; Schaden 11.900 S.

Von zwei weiteren Anklagepunkten wurde Josef A gemäß § 259 Z. 3 StPO freigesprochen.

Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z. 5 und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Der Teilfreispruch ist in Rechtskraft erwachsen.

Als Begründungsmängel im Sinne des erstangeführten Nichtigkeitsgrundes werden vom Beschwerdeführer Aktenwidrigkeit, Widersprüchlichkeit des Ausspruches über entscheidende Tatsachen und Angabe nur offenbar unzureichender Gründe geltend gemacht.

Rechtliche Beurteilung

Die Mängelrüge hält jedoch einer überprüfung nicht stand. Zu Punkt 1. des Schuldspruches wird in den Gründen des angefochtenen Urteils dargelegt, warum der Schöffensenat der Aussage der Maria A (Schwester des Angeklagten) sie habe ihrem Bruder zugesichert, für die Bezahlung der von ihm bei der Firma B bestellten Möbel aufzukommen, den Glauben versagt hat. In diesem Zusammenhang wird ausgeführt, daß Maria A sich der Geschäftsinhaberin Juliane B gegenüber weigerte, die Haftung für die Schuld ihres Bruders zu übernehmen (Seiten 270 und 277 d. A.), und auch dem Rechtsfreund der Juliane B, dem Rechtsanwalt Dr. Erwin G, erklärte, sie glaube nicht, daß ihr Bruder von ihr noch etwas zu fordern habe (S. 271 d.A.). Im Hinblick darauf, daß Maria A Juliane B gegenüber nicht zu der vom Angeklagten behaupteten und von ihr in der Hauptverhandlung bestätigten Zusage gestanden war, sondern sich klagen und es sogar auf eine Exekutionsführung ankommen lassen und erst einen Tag vor dem Versteigerungstermin bezahlt hat, konnte das Erstgericht durchaus denkrichtig folgern, daß Maria A ihrem Bruder keine derartige Zahlungszusage gegeben hatte (S. 277 d.A.). Damit ist das Erstgericht auch seiner Begründungspflicht für die von ihm naturgemäß auch unter Verwertung des von den Mitgliedern des erkennenden Senats in der Hauptverhandlung von der Zeugin gewonnenen persönlichen Eindrucks vorgenommene Würdigung der Aussage der Maria A mängelfrei nachgekommen.

Dem Einwand des Beschwerdeführers, alle dieser Zeugenaussage zuwiderlaufenden öußerungen seien seiner Schwester 'in den Mund gelegt' worden und trügen 'nur mittelbaren Charakter', ist zu entgegnen, daß der Zeuge Dr. Erwin G über sein Gespräch mit Maria A aus unmittelbarer Wahrnehmung ausgesagt hat und es der Verteidigung im übrigen unbenommen gewesen wäre, in der letzten Hauptverhandlung eine persönliche Vernehmung der Zeugin Juliane B und eine nochmalige Ladung des Zeugen Dr. Erwin G zu beantragen.

Zudem wurde dem Beschwerdevorbringen zuwider vom Erstgericht keineswegs festgestellt, daß die Gesamtforderung der Firma B unberichtigt geblieben sei.

Wenn in den Gründen des angefochtenen Urteils ausgeführt wird, daß der Angeklagte aus den von ihm übernommenen Aufträgen (Durchführung von Holzschlägerungen) Geld zu erwarten hatte, dessenungeachtet aber der Schluß gezogen wird, daß er schon bei den Bestellungen bei der Firma B wußte, er werde die ihm gelieferten Waren, aber auch die von ihm in Anspruch genommenen Dienstleistungen für Holzschlägerungen nicht bezahlen können, so liegt darin kein Widerspruch. Denn in den Entscheidungsgründen wird schlüssig dargelegt, daß der Angeklagte infolge noch unberichtigter älterer Schulden und gegen ihn bereits laufender Exekutionen selbst im Falle einer Fortführung der übernommenen Arbeiten seinen Verpflichtungen nicht hätte nachkommen können und zumindest anläßlich der Bestellung der Möbel bei der Firma B auch gewußt hat, daß er die eingegangenen Verbindlichkeiten weder fristgerecht noch auch in absehbarer Zeit werde erfüllen können (Seiten 283 bis 285 d.A.).

Daß Elisabeth F (Punkt 5. des Schuldspruches) durch Ausübung eines Retentions- bzw. Pfandrechtes durch die bei ihr zurückgelassenen Gegenstände bei diesem Faktum einen Schaden habe abwenden können, wurde vom Erstgericht in dieser Form nicht festgestellt. Davon abgesehen hat der Angeklagte den Anspruch der Genannten noch in der Hauptverhandlung ausdrücklich anerkannt (S. 252 d.A.). Einen Subsumtionsirrtum im Sinne des § 281 Abs. 1 Z. 10 StPO erblickt der Beschwerdeführer darin, daß laut Feststellung des Erstgerichtes zumindest die Forderung der Juliane B (Punkt 1. des Schuldspruches) durch seine Schwester als Drittschuldnerin berichtigt worden sei, sodaß der Schaden insgesamt weniger als 100.000 S betrage und anstelle der Strafbestimmung des § 147 Abs. 3

jene des § 147 Abs. 2 StGB anzuwenden gewesen wäre. Auch die Rechtsrüge versagt.

Wird bei einem Kreditgeschäft die versprochene Gegenleistung zwar nicht zum vereinbarten Termin, aber doch noch zumindest innerhalb eines den Regeln des redlichen Verkehrs entsprechenden Zeitraums erbracht, so stellt diese Verzögerung in der Regel noch keinen Schaden (im wirtschaftlichen Sinn) dar. Muß die Forderung aber bei einer auf Klarheit bedachten Buchführung als dubios abgesetzt werden, weil die Erbringung der Leistung in zeitlich unbestimmte Ferne entrückt erscheint, so ist damit eine Vermögensschädigung im Sinne des § 146 StGB eingetreten (ÖJZ-LSK. 1975/106 - siehe Seite 285 d.A.).

Ebendies war vorliegend der Fall, weil die Schwester des Angeklagten die von diesem behauptete Zahlungszusage bestritten hatte und die Forderung tatsächlich erst nach vergeblicher Klags- und Exekutionsführung gegen den Angeklagten sowie Drittschuldnerklage und anschließender Exekutionsführung gegen Maria A eingebracht werden konnte (Seiten 270-271 d.A.), wobei der Angeklagte schon anläßlich der Bestellung der Möbel ernstlich damit gerechnet und sich damit abgefunden hatte, daß die Zahlung auf unbestimmte Zeit hinaus verzögert wird (Seiten 278 und 284 d.A.).

Das Erstgericht spricht in den Entscheidungsgründen daher auch zutreffend von bloßer 'Schadensgutmachung' (S. 286 d.A.). Somit war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Josef A zu verwerfen.

Der Angeklagte hat nach Verkündung des Urteils auch das Rechtsmittel der Berufung angemeldet (ON. 57). Da er die Punkte des Erkenntnisses, durch die er sich beschwert erachtet, weder bei der Anmeldung der Berufung noch bei einer Ausführung derselben bezeichnet hat, war die Berufung gemäß den § 294 Abs. 4, 296 Abs. 2 und 3 StPO zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E01625

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:0100OS00172.78.1206.000

Dokumentnummer

JJT_19781206_OGH0002_0100OS00172_7800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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