Norm
JGG 1961 §13 ARechtssatz
Eine gesetzwidrige Verlängerung der Probezeit bei einem auf § 13 Abs 1 JGG gestützten vorläufigen Aufschub des Ausspruchs der verwirkten Strafe wirkt sich zum Nachteil des Angeklagten aus. Wegen dieses Nachteils ist daher eine solche gesetzwidrige Anordnung gemäß § 292 StPO ungeachtet ihrer Rechtskraft zu beheben (vgl 13 Os 93,94/72).Eine gesetzwidrige Verlängerung der Probezeit bei einem auf Paragraph 13, Absatz eins, JGG gestützten vorläufigen Aufschub des Ausspruchs der verwirkten Strafe wirkt sich zum Nachteil des Angeklagten aus. Wegen dieses Nachteils ist daher eine solche gesetzwidrige Anordnung gemäß Paragraph 292, StPO ungeachtet ihrer Rechtskraft zu beheben vergleiche 13 Os 93,94/72).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0088607Dokumentnummer
JJR_19750320_OGH0002_0130OS00034_7500000_001