Norm
ABGB §1323 ARechtssatz
Der Schädiger kann seinen ihm gemäß Art XII Z 3 EGUStG 1972 zustehenden Rückersatzanspruch in einem gegen ihn geführten Schadenersatzprozess nicht geltend machen, sondern ist auf die Führung eines getrennten Rechtsstreites verwiesen.Der Schädiger kann seinen ihm gemäß Artikel römisch zwölf, Ziffer 3, EGUStG 1972 zustehenden Rückersatzanspruch in einem gegen ihn geführten Schadenersatzprozess nicht geltend machen, sondern ist auf die Führung eines getrennten Rechtsstreites verwiesen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0030251Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.04.2026