TE OGH 1978/6/7 1Ob760/77

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Veröffentlicht am 07.06.1978
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Norm

ABGB §1295 Abs1
ABGB §1323 Abs1
Umsatzsteuergesetz 1952 §12 Abs1
Einführungsgesetz zum Umsatzsteuergesetz 1972 ArtXII Abs1 Z3

Kopf

SZ 51/78

Spruch

Der vorsteuerabzugsberechtigte Geschädigte, dem Reparaturkosten einschließlich Umsatzsteuer als Schadenersatz zuerkannt wurden, ist ohne Rücksicht darauf, ob bzw. wie er die Reparatur durchführen ließ, zum Rückersatz der Umsatzsteuer zu jenem Zeitpunkt verpflichtet, zu dem er den Vorsteuerabzug unter der Annahme einer unverzüglichen Reparatur geltend machen konnte

OGH 7. Juni 1978, 1 Ob 760/77 (LGZ Wien 42 R 600/77; BG Klosterneuburg 2 C 65/77)

Text

Der Beklagte erlitt am 2. Jänner 1974 einen Verkehrsunfall, bei welchem sein PKW beschädigt wurde. Die klagende Versicherungsgesellschaft ersetzte ihm als Haftpflichtversicherer des Gegenfahrzeuges den hiebei entstandenen Schaden. Der Schadenersatzbetrag umfaßte auch die Umsatzsteuer angenommener Reparaturkosten von 30 290 S in Höhe von 4846.40 S. Diese Umsatzsteuer verlangt die Klägerin nun mit der Behauptung zurück, der Beklagte sei als Kaufmann vorsteuerabzugsberechtigt. Der Vorsteuerabzug hätte schon längst vorgenommen werden können, weil die Reparatur vor dem 23. Oktober 1974 durchgeführt worden sei. Der Beklagte sei daher zum Rückersatz der Umsatzsteuer verpflichtet.

Der Beklagte wendete ein, er sei weder vorsteuerabzugsberechtigt noch sei eine Reparatur durchgeführt worden.

Darauf entgegnete die Klägerin, der Beklagte sei ungerechtfertigt bereichert, falls er vorsteuerabzugsberechtigt sei und die Reparatur nicht habe durchführen lassen. Er hätte bei ordnungsgemäßer Reparatur die darauf entfallende Mehrwertsteuer im Wege des Vorsteuerabzuges rückersetzt erhalten und könne vom Schädiger nur den Nettobetrag kassieren. Die Reparatur wäre dem Beklagten im Wege der Schadensminderungspflicht oblegen.

Unbestritten ist, daß der Beklagte gemäß § 12 Abs. 1 UStG 1972 zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und daß er zur Reparatur seines Fahrzeuges keine mehrwertsteuerpflichtige Leistung in Anspruch genommen hat.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es führte in rechtlicher Hinsicht folgendes aus: Es stehe dem Geschädigten frei, ob er den Schaden an seinem Fahrzeug ordnungsgemäß reparieren lasse, sohin eine umsatzsteuerpflichtige Leistung in Anspruch nehme, oder ob er den Schaden selbst oder durch Freunde behebe oder überhaupt auf jede Reparatur verzichte. Bei vorsteuerabzugsberechtigen Geschädigten berühre dieses Wahlrecht das Vermögen des Schädigers. Der einzige Fall, für den Art. XII Z. 3 EGUStG 1972 einen Rückersatzanspruch dem Schädiger, der Ersatz geleistet habe, zubillige, sei jener, daß der Geschädigte eine Umsatzsteuerpflichtige Leistung auch tatsächlich in Anspruch genommen habe. Wenn aber der Geschädigte auf die Inanspruchnahme einer umsatzsteuerpflichtigen Leistung verzichte, entstehe kein Rückforderungsanspruch im Sinne des Art. XII Z. 3 EGUStG, weil dies zu unhaltbaren Konsequenzen führen würde: Während nämlich der Geschädigte, der zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt sei, in seinem Wahlrecht völlig frei sei, müßte der Vorsteuerabzugsberechtigte, falls er sein Fahrzeug selbst oder privat reparieren ließe, auf Grund des Rückersatzanspruches des Ersatzpflichtigen die Umsatzsteuer zurückzahlen, die er im Wege des Vorsteuerabzuges gar nicht geltend machen könne. Dies bedeute, daß der nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Geschädigte dem Vorsteuerabzugsberechtigten gegenüber bevorzugt wäre, weil dieser den Umsatzsteuerbetrag in jedem Fall rückerstatten müsse, wodurch ihm bei Nichtreparatur des Schadens wegen des Rückersatzanspruches des Schädigers ein Vermögensnachteil in Höhe der Umsatzsteuer erwachse. Gehe man davon aus, daß Art. XII Z. 3 EGUStG bezwecke, eine Ungleichbehandlung von vorsteuerabzugsberechtigten und nicht vorsteuerabzugsberechtigten Personen auszuschließen, so könne es nicht Sinn dieser Gesetzesstelle sein, eine Ungleichbehandlung zuungunsten des Vorsteuerabzugsberechtigten herbeizuführen. Überdies müsse nach Art. XII Z. 2 EGUStG der Ersatzbetrag dem Geschädigten dazu dienen, die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung einer Sache oder Leistung zu ermöglichen. Da bereits im Vorverfahren festgestanden sei, daß der Beklagte sein Fahrzeug privat habe reparieren lassen, habe der Schadenersatzbetrag gar nicht der Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges, sondern dem Ausgleich des Vermögensnachteiles in Geld gedient. Der Beklagte habe keine umsatzsteuerpflichtige Reparatur durchführen lassen. Es seien daher die Voraussetzungen des Rückforderungsanspruches nach Art. XII Z. 3 EGUStG nicht gegeben. Von einer Verletzung der Schadensminderungspflicht durch den Beklagten könne ebenfalls keine Rede sein.

Das Berufungsgericht gab in Abänderung des Ersturteiles dem Klagebegehren statt. Es begrundete seine Entscheidung rechtlich wie folgt: Nach dem Bericht des Finanz- und Budgetausschusses des Nationalrates zum EGUStG 1972 sei es alleiniger Zweck des Art. XII Z. 3 EGUStG gewesen, die Gerichte zunächst von der Lösung abgabenrechtlicher Vorfragen zu befreien, um damit Verzögerungen in den entsprechenden Prozessen zu vermeiden. Anlaß sei die deutsche Gesetzeslage gewesen, die eine analoge Bestimmung nicht enthalte, was zu einer umfangreichen und oft widersprüchlichen Judikatur geführt habe. Art. XII Z. 3 EGUStG sehe daher einen eigenen Rückersatzanspruch vor, der keineswegs etwa als Bereicherungs- oder Kondiktionsanspruch, sondern als ein Ersatzanspruch eigener Art anzusehen sei, dessen einzige anspruchsbegrundende Tatsache neben dem notwendigen vorausgegangenen Ersatz der Umsatzsteuer die Möglichkeit der Geltendmachung des Vorsteuerabzuges durch den Ersatzberechtigten sei. Wann der Ersatzberechtigte den Vorsteuerabzug geltend machen "könnte", sei durch das Gesetz näher umschrieben, falls der Ersatzbetrag dazu diene, die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung einer Sache zu ermöglichen:

Es sei dies jener Zeitpunkt, in dem er dies unter Annahme einer unverzüglichen Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung tun könnte. Verlange der Geschädigte den Ersatz von Reparaturkosten, so diene dieser Ersatzbetrag immer dazu, die Wiederherstellung der Sache zu ermöglichen, gleichgültig, ob der Geschädigte die Reparatur erst vorhabe, oder sie schon - in welchem Maße immer - vorgenommen habe oder sie überhaupt unterlassen wolle. Damit sei aber nach Art. XII Z. 3 EGUStG ein Rückersatzanspruch des Ersatzpflichtigen mit dem Zeitpunkt gegeben, in dem der Geschädigte den Vorsteuerabzug unter Annahme einer unverzüglichen Wiederherstellung geltend machen könnte. Es komme somit nur auf die abstrakte Möglichkeit des Vorsteuerabzuges an. Der Beklagte habe daher die ihm von der klagenden Partei bezahlte Umsatzsteuer zu ersetzen, weil er bei unverzüglicher Durchführung der Reparatur schon längst die Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen hätte können.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Beklagten nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Bestimmung des Art. XII Z. 3 EGUStG 1972 wurde erst im Zuge der parlamentarischen Beratungen der Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes über die Einführung des UStG 1972 in den Gesetzestext aufgenommen (siehe Regierungsvorlage 227 BlgNR, XIII. GP, und Bericht des Finanz- und Budgetausschusses hiezu 383 BlgNR, XIII. GP). Der Gesetzgeber wollte damit, wie dem angeführten Bericht des Finanz- und Budgetausschusses zu entnehmen ist, einerseits der im Zuge des Begutachtungsverfahrens erhobenen Forderung Rechnung tragen, daß bei Ersatzleistungen Vorsteuerbeträge dann nicht bei der Bemessung des Ersatzes dem Ersatzpflichtigen angelastet werden können, wenn der Ersatzberechtigte zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, und andererseits sicherstellen, daß Schadenersatzprozesse nicht durch Aufrollen steuerrechtlicher Fragen erschwert oder verzögert werden. Zur Begründung der Notwendigkeit einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung wurde auf die widersprüchliche Judikatur zu dieser Frage in der Bundesrepublik Deutschland hingewiesen, die auf das Fehlen einer diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmung zurückzuführen ist (vgl. Huber - Hofinger, Zivilrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Einführung des Umsatzsteuergesetzes 1972, ÖJZ 1975, 337 ff., insbesondere 344).

Aus der allgemeinen Erwägung, Steuerfragen aus dem Schadenersatzprozeß auszuklammern, bestimmt daher Art. XII Z. 3 EGUStG 1972 einleitend, daß der Umstand, daß jemand, der Anspruch auf Ersatz für eine Sache oder Leistung hat, als Unternehmer zum Abzug von Vorsteuern (§ 12 UStG 1972) berechtigt ist, an sich die Bemessung des Ersatzes nicht berührt. Ist nach den zivilrechtlichen Bestimmungen Schadenersatz einschließlich Umsatzsteuer zu leisten, wie dies nachständiger Rechtsprechung etwa beim Ersatz von Fahrzeugschäden durch Zuspruch des angenommenen Reparaturkostenaufwandes der Fall ist, so gebührt diese Ersatzleistung dem Geschädigten ohne Rücksicht darauf, ob er vorsteuerabzugsberechtigt ist oder nicht (JBl. 1976, 44; EvBl. 1976/22; ZVR 1974/104, ZVR 1971/125, 8 Ob 238/76 u. a.). Dies kann dazu führen, daß der Geschädigte unter Umständen zunächst mehr erhält, als er etwa im Falle ordnungsgemäßer Reparatur der beschädigten Sache letzten Endes auslegen muß, nämlich dann, wenn der Geschädigte vorsteuerabzugsberechtigt und daher in der Lage ist, seinerseits die in der Reparaturrechnung ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Staat ersetzt zu bekommen.

Der das Mehrwertsteuersystem beherrschende Grundsatz der offenen Überwälzung der Umsatzsteuer auf den Letztverbraucher und die in diesem Zusammenhang geschaffene Vorsteuerabzugsmöglichkeit der Unternehmer soll nach der Absicht des Gesetzgebers aber auch bei der Schadensbemessung nicht für immer unbeachtet bleiben, sondern letzten Endes dem Ersatzpflichtigen als schadensmindernder Umstand zugute kommen. Daher räumt das Gesetz dem Ersatzpflichtigen, der zunächst einmal auf Verlangen des Geschädigten Schadenersatz ohne Rücksicht auf eine allfällige Vorsteuerabzugsmöglichkeit des Berechtigten zu leisten hat, im Art. XII Z. 3 EGUStG 1972 einen besonderen, nicht auf allgemeinen zivilrechtlichen Rückforderungstatbeständen beruhenden Rückersatzanspruch in Höhe des Umsatzsteuerbetrages insoweit ein, als der Ersatzberechtigte diesen Betrag als Vorsteuer abziehen könnte.

Der Gesetzgeber geht dabei von der abstrakten Möglichkeit des Vorsteuerabzuges durch den Geschädigten aus (arg: "... abziehen könnte"; vgl. Dorazil - Frühwald - Hock - Mayer - Paukowitsch, Komm.

z. UStG 1972 I, 282/7). Es kommt für das Entstehen des Rückersatzanspruches nicht darauf an, ob der Geschädigte von der Vorsteuerabzugsmöglichkeit tatsächlich Gebrauch macht, sondern nur, ob er hiezu berechtigt wäre. Dabei müssen Umstände, die allein in seinem Willensbereich liegen, außer Betracht bleiben; er muß sich dem Ersatzpflichtigen gegenüber so behandeln lassen, als ob er den Ersatzbetrag bestimmungsgemäß verwendet hätte. Dabei erklärt das Gesetz für den Fall der Ersatzleistung zur Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung einer Sache oder Leistung jenen Zeitpunkt für die Entstehung des Rückersatzanspruches als maßgebend, in dem der Ersatzberechtigte den Vorsteuerabzug unter der Annahme einer unverzüglichen Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung geltend machen könnte (In diesem Sinne im Ergebnis auch Selb, Schadenersatz und Mehrwertsteuer, ÖStZ 1974, 74 ff.).

Die hier vertretene Auffassung führt auch nicht, wie der Revisionswerber meint, zu einer Ungleichbehandlung von vorsteuerabzugsberechtigten und nicht vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten. Nach wie vor steht es dem Ersatzberechtigten frei, ob und in welcher Weise er den zur Abgeltung seines Schadens erhaltenen Ersatzbetrag auch tatsächlich zur Behebung des Schadens verwenden will (vgl. Koziol, Haftpflichtrecht I, 21 ff., 147, 149; ZVR 1975/55 und 69; ZVR 1971/155; ZVR 1961/313 u. a.). Diese Entscheidung darf nur nicht zu Lasten des Ersatzpflichtigen gehen. Wenn der vorsteuerabzugsberechtigte Geschädigte darauf verzichtet, die Voraussetzungen für einen möglichen Vorsteuerabzug - etwa durch Beschaffung einer vorsteuerabzugstauglichen Reparaturkostenrechnung (§ 11 UStg 1972) - zu schaffen, so ist das seine Sache; der Ersatzpflichtige kann dadurch jedenfalls nicht um den ihm sonst zustehenden Rückersatzanspruch gebracht werden (vgl. Selba. a. O., 80). Beim nicht vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten stellt sich diese Frage schon deshalb nicht, weil seine Entscheidung keine steuerrechtlichen Rückwirkungen hat. Er muß auf jeden Fall auch die Umsatzsteuer endgültig selbst tragen. Für den vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten besteht hingegen nach dem UStG 1972 die Möglichkeit des Vorsteuerabzuges und damit der Überwälzung der Umsatzsteuer im Wege des Vorsteuerabzuges auf den Staat; der Vorsteuerabzugsberechtigte braucht daher diesen Schadensteil nicht endgültig selbst zu tragen, sondern kann seinen Schaden durch Ausnützung der Vorsteuerabzugsmöglichkeit entsprechend geringer halten. Durch die Bestimmung des Art. XII Z. 3 EGUStG 1972 soll nur gewährleistet werden, daß die Auswirkungen der Vorsteuerabzugsmöglichkeit auf die Schadenshöhe zwecks Vermeidung von Erschwerungen und Verzögerungen des Schadenersatzprozesses zunächst ausgeklammert bleiben und einem allfälligen Regreßprozeß vorbehalten werden, dessen Kostenrisiko der Geschädigte zu tragen hat, wenn er ungeachtet der ihm offenstehenden Möglichkeit des Vorsteuerabzuges mehr als Schadenersatz verlangt hat, als er bei ordnungsgemäßer und unverzüglicher Schadensbehebung hiefür aus eigenem aufwenden hätte müssen. In diesem Sinne ist die gegenständliche Gesetzesbestimmung keineswegs gleichheitswidrig.

Anmerkung

Z51078

Schlagworte

Umsatzsteuer, Rückersatz, Vorsteuerabzug, Umsatzsteuer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:0010OB00760.77.0607.000

Dokumentnummer

JJT_19780607_OGH0002_0010OB00760_7700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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