Norm
StGB §21 Abs2Rechtssatz
Trotz der in § 24 Abs 1 StGB vorgesehenen "Vikariierung" der Strafhaft durch die Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB ist die Anstaltsunterbringung gegenüber der Freiheitsstrafe nicht günstiger, weil die mit der Anstaltsunterbringung verbundene Freiheitsentziehung auch länger als es der Dauer der Freiheitsstrafe entspricht (im Extremfall lebenslang) andauern kann.Trotz der in Paragraph 24, Absatz eins, StGB vorgesehenen "Vikariierung" der Strafhaft durch die Anhaltung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB ist die Anstaltsunterbringung gegenüber der Freiheitsstrafe nicht günstiger, weil die mit der Anstaltsunterbringung verbundene Freiheitsentziehung auch länger als es der Dauer der Freiheitsstrafe entspricht (im Extremfall lebenslang) andauern kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0090557Dokumentnummer
JJR_19750527_OGH0002_0130OS00055_7500000_002