TE OGH 1981/5/27 10Os62/81

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Veröffentlicht am 27.05.1981
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Mai 1981 unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Hartmann in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Reissig als Schriftführerin in der Strafsache gegen Johann A wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 8. Jänner 1981, GZ 11 b Vr 652/80-23, nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Günter Niebauer und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Strasser, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Mai 1981 unter dem Vorsitz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Hartmann in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini, Dr. Friedrich, Dr. Hörburger und Dr. Lachner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Reissig als Schriftführerin in der Strafsache gegen Johann A wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 8. Jänner 1981, GZ 11 b römisch fünf r 652/80-23, nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Günter Niebauer und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Strasser, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Johann A gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 15 StGB (Punkt A des Schuldspruchs) und der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (Punkt D), der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB (Punkt B), des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 StGB (Punkt C) sowie des Vergehens nach § 36 Abs 1 lit a WaffenG (Punkt E) schuldig erkannt wurde, ist vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 5. Mai 1981, GZ 10 Os 62/81-6, schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen worden.Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Johann A gegen das oben bezeichnete Urteil, mit dem er des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, Absatz eins, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 15 StGB (Punkt A des Schuldspruchs) und der Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (Punkt D), der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB (Punkt B), des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB (Punkt C) sowie des Vergehens nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera a, WaffenG (Punkt E) schuldig erkannt wurde, ist vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 5. Mai 1981, GZ 10 Os 62/81-6, schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückgewiesen worden.

Gegenstand des Gerichtstages war daher nur noch die Berufung, mit welcher der Angeklagte eine Strafherabsetzung anstrebt. Das Erstgericht verurteilte ihn nach §§ 28, 129 StGB zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Dabei wertete es das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und die einschlägigen Vorstrafen als erschwerend, das Geständnis dagegen als mildernd.Gegenstand des Gerichtstages war daher nur noch die Berufung, mit welcher der Angeklagte eine Strafherabsetzung anstrebt. Das Erstgericht verurteilte ihn nach Paragraphen 28, 129, StGB zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Dabei wertete es das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und die einschlägigen Vorstrafen als erschwerend, das Geständnis dagegen als mildernd.

Rechtliche Beurteilung

Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

Die reklamierten (weiteren) Milderungsgründe liegen in Wahrheit nicht vor. Aus Not handelt jedenfalls nicht, wer aus einer Strafvollzugsanstalt flüchtet. Für die behauptete 'zumindest eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit' des Angeklagten bieten die Akten keinerlei Anhaltspunkte.

Welchen Einfluß das Alter des (bereits) 25-jährigen Berufungswerbers auf die in Rede stehenden Straftaten haben soll, kann der Berufungsschrift nicht entnommen werden.

Demgegenüber hat das Erstgericht zwar als weiteren Milderungsgrund unberücksichtigt gelassen, daß es in einigen Fällen (des Diebstahls) beim Versuch blieb. Diesem Umstand kommt jedoch schon deshalb keine ins Gewicht fallende Bedeutung zu, weil andererseits die Wiederholung der Diebstähle und des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen als (weitere) Erschwerungsgründe ebenso heranzuziehen gewesen wären, wie die zweifache Qualifikation der Diebstähle. Der Angeklagte wurde wegen Vermögensdelikten bereits mehrfach zu Freiheitsstrafen verurteilt. Dennoch wurde er jeweils schon kurze Zeit darauf wieder rückfällig. Bei dieser Sachlage ist eine strenge Strafe zur Erreichung der Strafzwecke geboten. Da der Strafrahmen des § 129Demgegenüber hat das Erstgericht zwar als weiteren Milderungsgrund unberücksichtigt gelassen, daß es in einigen Fällen (des Diebstahls) beim Versuch blieb. Diesem Umstand kommt jedoch schon deshalb keine ins Gewicht fallende Bedeutung zu, weil andererseits die Wiederholung der Diebstähle und des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen als (weitere) Erschwerungsgründe ebenso heranzuziehen gewesen wären, wie die zweifache Qualifikation der Diebstähle. Der Angeklagte wurde wegen Vermögensdelikten bereits mehrfach zu Freiheitsstrafen verurteilt. Dennoch wurde er jeweils schon kurze Zeit darauf wieder rückfällig. Bei dieser Sachlage ist eine strenge Strafe zur Erreichung der Strafzwecke geboten. Da der Strafrahmen des Paragraph 129

StGB auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren lautet und im Hinblick auf die gegebenen Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 StGB (sogar) die Möglichkeit einer Strafbemessung bis zu siebeneinhalb Jahren bestand, zeigt sich, daß die dreijährige Freiheitsstrafe, die über den Angeklagten verhängt wurde, keinesfalls als überhöht angesehen werden kann. Soweit der Angeklagte (auch im Rahmen der Berufung) eine Prüfung 'der Voraussetzungen nach § 21 StGB' anstrebt, kann - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die Begründung des Beschlusses vom 5. Mai 1981, GZ 10 Os 62/81-6, verwiesen werden.StGB auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren lautet und im Hinblick auf die gegebenen Voraussetzungen der Strafschärfung bei Rückfall nach Paragraph 39, StGB (sogar) die Möglichkeit einer Strafbemessung bis zu siebeneinhalb Jahren bestand, zeigt sich, daß die dreijährige Freiheitsstrafe, die über den Angeklagten verhängt wurde, keinesfalls als überhöht angesehen werden kann. Soweit der Angeklagte (auch im Rahmen der Berufung) eine Prüfung 'der Voraussetzungen nach Paragraph 21, StGB' anstrebt, kann - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die Begründung des Beschlusses vom 5. Mai 1981, GZ 10 Os 62/81-6, verwiesen werden.

Es war daher auch der Berufung ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:0100OS00062.81.0527.000

Dokumentnummer

JJT_19810527_OGH0002_0100OS00062_8100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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