Norm
AHG §1 BaRechtssatz
Ob der für eine öffentlich - rechtliche Körperschaft Handelnde auch zu deren Personalstand gehört, ist nicht wesentlich; nicht die dienstrechtliche Stellung, sondern die zugeteilte Aufgabe und die ausgeübte Tätigkeit sind maßgeblich (vgl EvBl 1972/315; ZVR 1969/179; SZ 24/122).Ob der für eine öffentlich - rechtliche Körperschaft Handelnde auch zu deren Personalstand gehört, ist nicht wesentlich; nicht die dienstrechtliche Stellung, sondern die zugeteilte Aufgabe und die ausgeübte Tätigkeit sind maßgeblich vergleiche EvBl 1972/315; ZVR 1969/179; SZ 24/122).
Entscheidungstexte
Schlagworte
FunktionstheorieEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0049888Im RIS seit
10.06.1975Zuletzt aktualisiert am
21.11.2023