TE OGH 1978/1/11 1Ob30/77

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Veröffentlicht am 11.01.1978
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Norm

ABGB §1295 Abs1
Amtshaftungsgesetz §1 Abs1
ZPO §500 Abs2
ZPO §502 Abs2
ZPO §502 Abs3

Kopf

SZ 51/2

Spruch

Bei Erfüllung der ihm nach dem Schulunterrichtsgesetz obliegenden Aufgaben ist der Lehrer ohne Rücksicht auf seine dienstrechtliche Stellung als Organ des Bundes im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig

Eines Ausspruches nach § 500 Abs. 2 ZPO bedarf es, auch wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entscheidet, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht nicht, wenn allein der in einem Geldbetrag bestehende Teil des Streitgegenstandes dem im § 500 Abs. 2 ZPO genannten Betrag entspricht oder ihn übersteigt

OGH 11. Jänner 1978, 1 Ob 30/77 (OLG Wien 7 R 124/77; LGZ Wien 4 Ob Cg 531/74)

Text

Der am 21. Mai 1960 geborene Kläger kam am 14. Dezember 1971 im Duschraum der Volksschule B zu Sturz und erlitt dabei schwere Verletzungen. Der Direktor der Volksschule, Johann H. wurde deshalb mit Urteil des Bezirksgerichtes Melk vom 20. November 1972, GZ 1 U 2400/72-20, nach § 335 StG rechtskräftig verurteilt, weil er eine im Duschraum der Volksschule heruntergefallene und beschädigte Waschmuschel dort liegen ließ, wodurch es geschehen konnte, daß sich der damals 12jährige Kläger an dieser Muschel dem Grade nach schwer verletzte.

Nach einem erfolglos gebliebenen Aufforderungsschreiben im Sinne des § 8 AHG begehrt der Kläger mit der vorliegenden, beim Erstgericht am 16. Dezember 1974 überreichten Amtshaftungsklage zuletzt ein Schmerzensgeld von 50 000 S sowie die Feststellung, daß die beklagte Partei für alle aus dem Unfall vom 14. Dezember 1971 entstehenden Schäden ersatzpflichtig sei. Die Inanspruchnahme des Landes Niederösterreich als Rechtsträger stützte er im wesentlichen darauf, daß Volksschullehrer Johann H als Organ des Bundeslandes Niederösterreich in Vollziehung der Gesetze tätig gewesen sei. Obwohl er bereits seit Beginn des Schuljahres 1971 vom schadhaften Zustand der Waschmuschel Kenntnis gehabt und ihm die Gefahr einer Verletzung habe bekannt sein müssen, habe er nicht für deren Entfernung aus dem Duschraum Sorge getragen und darüber hinaus auch keine sonstigen Vorkehrungen, wie etwa Absperrung des Platzes, wo sich die Waschmuschel befand, getroffen; schließlich habe er auch die Beaufsichtigung der duschenden Kinder unterlassen.

Die beklagte Partei hat das Klagevorbringen bestritten, Klagsabweisung beantragt und im wesentlichen eingewendet, daß die Tätigkeiten, deren Unterlassung dem Volksschuldirektor H angelastet würden (unterbliebene Entfernung der Waschmuschel und Absicherung des Abstellplatzes) in den Bereich der Wirtschaftsverwaltung gehörten. Zum Vorwurf der unterlassenen Beaufsichtigung der duschenden Kinder wurde eingewendet, daß die Duschaktion nicht im Rahmen des Unterrichtes, sondern auf freiwilliger Basis mit ausdrücklicher Zustimmung der Eltern durchgeführt worden sei, weshalb ein Zusammenhang mit einer hoheitlichen Tätigkeit nicht bestanden habe. Auch der Kausalzusammenhang zwischen der drei Minuten dauernden Abwesenheit des Direktors H und dem eingetretenen Erfolg sei nicht gegeben; zu dem Unfall wäre es auch bei seiner Anwesenheit gekommen, weil nicht ersichtlich sei, was er hätte unternehmen können, um das Ausrutschen des Schülers zu verhindern. Selbst wenn ein Anspruch nach dem Amtshaftungsgesetz bestunde, wäre die beklagte Partei nicht passiv legitimiert. Für die Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustandes der Schulliegenschaft und ihrer Einrichtungen sei die Volksschulgemeinde B verantwortlich. Für ein Verschulden von Schulorganen in der Ausübung der Unterrichtstätigkeit habe auf Grund der gesetzlichen Kompetenzverteilung nicht das Land einzustehen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und traf folgende Feststellungen:

Die Unterrichtsstunde von 11.45 Uhr bis 12.45 Uhr am 14. Dezember 1971 in der Volksschule B war lehrplanmäßig eine Turnstunde. An Stelle dieser Turnstunde wurde im Rahmen einer von Volksschuldirektor Johann H initiierten Duschaktion das Duschen der Knaben in dem in der Schule eingerichteten Duschraum angeordnet. Dieses Duschen leitete, weil es sich um Knaben handelte, Direktor Johann H. Er führte während des Duschens auch die Aufsicht über die Schüler. Bezüglich der Duschaktion bestand zwar keine ausdrückliche Weisung der Bezirksschulbehörde; diese hatte jedoch hievon Kenntnis und hatte die Aktion gutgeheißen, d. h. genehmigt. Die Verwaltung des Schulgebäudes obliegt dem Schuldirektor, der einige Tage vor dem Duschen am 14. Dezember 1971 bei Besichtigung des Duschraumes feststellte, daß eine beschädigte Waschmuschel am Boden lag. Er legte sie in einer Ecke des Duschraumes unter der zweiten Waschmuschel ab. Schulerhalter ist die Volksschulgemeinde B.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß in der Nichtentfernung der beschädigten Waschmuschel durch den Schulleiter als Verwalter des Schulgebäudes eine Verletzung seiner Pflichten im Rahmen der Gebäudeverwaltung, die zur Privatwirtschaftsverwaltung zähle, zu erblicken sei und daraus kein Anspruch nach dem Amtshaftungsgesetz abgeleitet werden könne. Der Vorwurf der unterlassenen Beaufsichtigung der Schüler und der unterlassenen Absperrung des Platzes, wo die Waschmuschel gelegen sei, träfe Johann H in seiner Eigenschaft als Lehrer der Volksschule B. Für den daraus entstandenen Schaden sei jedoch nicht das Land Niederösterreich als Rechtsträger passiv legitimiert.

Das Berufungsgericht gab der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung keine Folge und billigte die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Erstgericht.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Was zunächst die Zulässigkeit der Revision betrifft, so ist davon auszugehen, daß der Kläger die Bezahlung des Betrages von 50 000 S und die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für die künftigen, aus dem Unfall vom 14. Dezember 1971 entstehenden Schäden begehrt. Gemäß § 500 Abs. 2 ZPO hat das Berufungsgericht, wenn es das Urteil erster Instanz bestätigt und der Streitgegenstand, über den es entscheidet, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, im Urteil auszusprechen, ob der Wert des Streitgegenstandes 50 000 S übersteigt. Ein solcher Ausspruch ist hier unterblieben. Die Rechtsprechung hält einen solchen Ausspruch dann für entbehrlich, wenn schon der in einer Geldsumme bestehende Teil des Streitgegenstandes die Wertgrenze des § 502 Abs. 3 ZPO übersteigt (SZ 44/8; JBl. 1972, 569; 1 Ob 219/74; 8 Ob 75/75 u. a.). Ein solcher Fall liegt freilich hier nicht vor, dennoch kann ein gesonderter Ausspruch über den Wert des Streitgegenstandes als entbehrlich erachtet werden, weil der in der Geldsumme bestehende Teil des Streitgegenstandes den im § 502 Abs. 3 ZPO genannten Betrag (hier 50 000 S) erreicht; es wäre nun aber denkunmöglich, das Feststellungsbegehren mit Null zu bewerten und damit zum Ergebnis zu gelangen, daß der Wert des Streitgegenstandes den Betrag von 50 000 S nicht übersteigt. Bei dieser Sachlage ist von einem den Betrag von 50 000 S übersteigenden Wert des Streitgegenstandes auszugehen, so daß gegen die Zulässigkeit der Revision keine Bedenken bestehen (1 Ob 307, 308/75).

Der Revisionswerber führt zutreffend aus, daß entscheidende Bedeutung der Lösung der Frage zukommt, welchem Rechtsträger das Verhalten des Volksschuldirektors Johann H zuzurechnen ist. Bei Prüfung dieser Frage ist von der Bestimmung des § 1 Abs. 1 AHG auszugehen, wonach die dort näher bezeichneten Rechtsträger nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes für den Schaden am Vermögen oder an der Person haften, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben. Gemäß § 1 Abs. 2 AHG sind Organe im Sinne dieses Bundesgesetzes alle physischen Personen, wenn sie im Vollziehung der Gesetze handeln. Darunter ist im Bereich der Verwaltung nur ein Organhandeln im Rahmen der sogenannten Hoheitsverwaltung, nicht aber im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung zu verstehen (Loebenstein - Kaniak, Kommentar zum AHG, 44 f.; SZ 27/156 u. v. a.). Ist der Schaden nämlich im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zugefügt worden, so finden die für juristische Personen im allgemeinen geltenden Haftungsvorschriften Anwendung (Koziol - Welser, Grundriß[4] I, 352). Für die Hoheitsverwaltung ist nun kennzeichnend, daß die öffentliche Gewalt dem Staatsbürger mit Befehls- und Zwangsgewalt ausgestattet gegenübertritt (Loebenstein - Kaniak a. a. O., 44). Nach ständiger Rechtsprechung ist das Amtshaftungsgesetz daher auf Schäden, die auf die Verletzung von Pflichten im Rahmen der Gebäudeverwaltung zurückzuführen sind, nicht anwendbar (vgl. die zahlreichen bei Kapfer, ABGB[30], Anhang XXII § 1/15 zitierten Entscheidungen). Ein Amtshaftungsanspruch ist daher, wie schon die Vorinstanzen zutreffend erkannten, nicht aus der Tatsache abzuleiten, daß Johann H in seiner Eigenschaft als Leiter der Volksschule und Gebäudeverwalter keine Vorsorge für einen gefahrlosen Zustand der Schulliegenschaft getroffen hat. Es wird dies von der Revision auch gar nicht in Zweifel gezogen, die den Amtshaftungsanspruch darauf grundet, daß Johann H seiner Aufsichtspflicht als Lehrer nicht nachgekommen sei. Bei seiner eigentlichen Funktion, der Unterrichts- und Erziehungsarbeit (vgl. §§ 17, 51 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz, BGBl. 139/1974), zu der, wie noch darzulegen sein wird, auch die Beaufsichtigung der Schüler gehört, ist der Lehrer, insbesondere der Pflichtschullehrer, im Bereiche der Hoheitsverwaltung, sohin als Organ im Sinne des § 1 AHG tätig (vgl. Loebenstein - Kaniak a. a. O., 47; SZ 33/86; 1 Ob 802/51, zitiert bei Loebenstein - Kaniak, Nachtrag, 13 Nr. 7). Bei Prüfung der Frage, welchem Rechtsträger die behauptete Unterlassung der Beaufsichtigung des Klägers zuzurechnen ist, ist zunächst darauf zu verweisen, daß gemäß Art. 23 Abs. 1 B-VG i. d. F. der B-VG-Novelle 1925, BGBl. 268, der Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemeinden und die sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes für den Schaden, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugeführt haben, haften. Nach dem ursprünglichen Wortlaut des Bundesverfassungsgesetzes sollten die genannten Gebietskörperschaften "für die Rechtsverletzungen der von ihnen bestellten Personen" haften. Die Änderung des Wortlautes der Bestimmung des Art. 23 Abs. 1 B-VG wurde in den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage (327 BlgNR, II. GP) damit begrundet, daß durch sie die Haftpflicht von der Autorität, die die handelnden Personen bestellt hat, auf die Autorität als deren Organ die Person gehandelt hat, übergehen soll. Rechtsprechung (SZ 43/78;

SZ 26/51; EvBl. 1963/184) und Lehre (Adamovich, Handbuch[6], 417;

Spannerin ÖJZ 1950, 51; Helbling, JBl. 1949, 183; Loebenstein - Kaniak a. a. O., 39) haben sich daher - zum Teil unter Berufung auf den Bericht und Antrag des Ausschusses für Verwaltungsreform a. a. O., 364, wonach das Amtshaftungsgesetz auf die funktionelle Stellung des Handelnden abstellt - der sogenannten Organtheorie angeschlossen, wonach es bei Klärung der Frage, welcher Rechtsträger nach dem Amtshaftungsgesetz in Anspruch genommen werden kann, nicht darauf ankommt, wessen Organ (organisatorisch) der angeblich Schuldtragende war, sondern in wessen Namen und für wen (funktionell) er im Zeitpunkt der angeblich schuldhaften Handlung tätig war. Entscheidend ist damit der Vollzugsbereich, innerhalb dessen das betreffende Organ tätig war (SZ 43/78; 1 Ob 9/77). Für die Frage, in welchem Vollzugsbereich ein Lehrer bei seiner Unterrichts- und Erziehungsarbeit tätig ist, kommt es daher nicht auf seine dienstrechtliche Stellung, sondern auf die dem Lehrer vom Gesetz übertragenen Aufgaben und die ausgeübte Tätigkeit an (vgl. EvBl. 1972/315; SZ 24/122). Es ist insbesondere nicht von Bedeutung, ob der für eine öffentlich-rechtliche Körperschaft Handelnde auch deren Personalstand angehört.

Da der Amtshaftungsanspruch aus einer Vernachlässigung der Johann H als Lehrer obliegenden Pflichten abgeleitet wird, ist daher zu prüfen, für wen er funktionell bei der Duschaktion, bei der sich der Unfall ereignete, tätig war. Das Schulunterrichtsgesetz regelt in seinem zehnten Abschnitt (§§ 51 ff.) die Funktionen des Lehrers. Gemäß § 51 Abs. 1 SchUG ist seine Hauptaufgabe die den Bestimmungen des § 17 entsprechende Unterrichts- und Erziehungsarbeit. Gemäß § 51 Abs. 3 SchUG hat der Lehrer nach der jeweiligen Diensteinteilung die Schüler in der Schule auch 15 Minuten vor Beginn des Unterrichts sowie insbesondere auch bei allen Schulveranstaltungen innerhalb und außerhalb des Schulhauses zu beaufsichtigen, soweit dies nach dem Alter und der geistigen Reife der Schüler erforderlich ist. Die Duschaktion, die mit Genehmigung der vorgesetzten Bezirksschulbehörde durchgeführt wurde, ist als solche Schulveranstaltung (vgl. hiezu § 13 SchUG) zu werten. Daß nun die Aufsicht über die ihm anvertrauten Schüler einen wesentlichen Inhalt der Funktionen des Lehrers darstellt, hat gerade der vom Revisionswerber zitierte Erlaß des Bundesministers für Unterricht vom 10. Dezember 1959, Zl. 100.707-12/59, MVBL Nr. 11/1960, der sogenannte "Aufsichtserlaß", dessen gesetzliche Grundlage nunmehr im § 51 SchUG zu finden ist, klargestellt. Es ergibt sich dies aber ohnehin aus der zitierten Bestimmung des § 51 Abs. 3 SchUG. Was aber nun den Funktionsbereich des Lehrers betrifft, so heben die Erläuternden Bemerkungen zum zehnten Abschnitt des Schulunterrichtsgesetzes hervor, daß die dort im einzelnen dargestellten Aufgaben den Organen der Schule in jedem Falle zukommen,gleichgültig ob sie in einem Dienstverhältnis stehen oder nicht bzw. ob es sich um ein Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder um ein privates Dienstverhältnis handelt. Daraus ist abzuleiten, daß der Lehrer bei Erfüllung der ihm nach dem Schulunterrichtsgesetz obliegenden Aufgaben ohne Rücksicht auf seine dienstrechtliche Stellung als Bundeslehrer, Landeslehrer oder Lehrer einer Privatschule funktionell stets für den Bund tätig wird. Dies entspricht auch der schon vom Berufungsgericht dargestellten Verfassungsrechtslage. Art. 14 Abs. 1 B-VG enthält die Generalkompetenz des Bundes in Gesetzgebung und Vollziehung auf dem Gebiet des Schulwesens; ein in den Abs. 2 bis 10 des Art. 14 B-VG geregelter Sachverhalt liegt hier nicht vor. Insbesondere sind auch den Grundsatzbestimmungen des Schulzeitgesetzes vom 16. Juli 1964, GBl. 193, und dem in Ausführung dieses Gesetzes ergangenen niederösterreichischen Schulzeitgesetz, LGBl. 287/1965, keine Regelungen über die Aufgaben des Lehrers an Pflichtschulen zu entnehmen, wie ja auch gemäß Art. 14 Abs. 3 lit. b B-VG die Ausführungsgesetzgebung und die Vollziehung der Länder auf Bestimmungen über die Schulzeit beschränkt ist. So gesehen war aber Volksschuldirektor Johann H bei der in Rede stehenden Duschaktion funktionell als Organ des Bundes tätig. Das Land Niederösterreich ist daher, wie schon die Vorinstanzen zutreffend erkannten, für die gegenständliche Klage passiv nicht legitimiert.

Anmerkung

Z51002

Schlagworte

Ausspruch nach § 500 Abs. 2 ZPO, Lehrer als Bundesorgan

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:0010OB00030.77.0111.000

Dokumentnummer

JJT_19780111_OGH0002_0010OB00030_7700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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