Norm
AHG §1Rechtssatz
Der Überprüfungsberechtigte nach § 26 Oö LuftREnTG wird bei Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 25 Oö LuftREnTG in Vollziehung der Gesetze tätig und ist daher Organ nach § 1 Abs 2 AHG.Der Überprüfungsberechtigte nach Paragraph 26, Oö LuftREnTG wird bei Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Paragraph 25, Oö LuftREnTG in Vollziehung der Gesetze tätig und ist daher Organ nach Paragraph eins, Absatz 2, AHG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Heizungsanlage, ÖlfeuerungsanlageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134536Im RIS seit
21.11.2023Zuletzt aktualisiert am
21.11.2023