Norm
StGB §39Rechtssatz
Die Bestimmung des § 39 StGB bewirkt keine Veränderung der Strafsätze. Es handelt sich bei ihr bloß um eine fakultativ anzuwendende Strafbemessungsvorschrift.Die Bestimmung des Paragraph 39, StGB bewirkt keine Veränderung der Strafsätze. Es handelt sich bei ihr bloß um eine fakultativ anzuwendende Strafbemessungsvorschrift.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0091333Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.11.2021