Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7.August 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Reisenleitner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Mende als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ferdinand W*** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 29.Mai 1990, GZ 36 Vr 613/90-10, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 7.August 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Reisenleitner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Mende als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ferdinand W*** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 29.Mai 1990, GZ 36 römisch fünf r 613/90-10, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Ferdinand W*** wurde - unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 13. Februar 1990, GZ 36 Vr 2.630/89-10 (mit welchem er wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB nach § 129 StGB zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war) - zu einer zweijährigen Zusatzstrafe verurteilt, weil er nunmehr (auch) das Verbrechen des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 StGB sowie die Vergehen des schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 StGB und der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB zu verantworten hatte.Ferdinand W*** wurde - unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, 40, StGB auf das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 13. Februar 1990, GZ 36 römisch fünf r 2.630/89-10 (mit welchem er wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB nach Paragraph 129, StGB zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden war) - zu einer zweijährigen Zusatzstrafe verurteilt, weil er nunmehr (auch) das Verbrechen des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, StGB sowie die Vergehen des schweren Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, StGB und der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB zu verantworten hatte.
Unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 11 StPO bemängelt der Angeklagte einerseits, daß bei gemeinsamer Aburteilung (§ 31 StGB) keine dreijährige Freiheitsstrafe verhängt worden wäre und andererseits, daß die Voraussetzungen des § 39 StGB nicht vorgelegen wären.Unter dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO bemängelt der Angeklagte einerseits, daß bei gemeinsamer Aburteilung (Paragraph 31, StGB) keine dreijährige Freiheitsstrafe verhängt worden wäre und andererseits, daß die Voraussetzungen des Paragraph 39, StGB nicht vorgelegen wären.
Rechtliche Beurteilung
Letztere Bestimmung, eine fakultative Strafbemessungsvorschrift, wurde aber nur als die Zuständigkeit des Schöffengerichtes begründend erwähnt (§ 8 Abs. 3 StPO), aber bei der Strafbemessung gar nicht angewendet und daher zutreffend im Urteilsspruch auch nicht erwähnt (siehe § 260 Abs. 1 Z 4 StPO). Denn die Strafdrohung wegen des abgeurteilten Verbrechens des Diebstahls reicht allein schon - ohne Strafschärfung - bis zu fünf Jahren (§ 129 StGB). Daraus ergibt sich aber auch die Zulässigkeit einer zweijährigen Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu einer vorangehenden einjährigen; der Nichtigkeitswerber vermag selbst nicht darzutun, warum die Zusatzstrafe nach den Regeln der Strafbemessung beim Zusammentreffen strafbarer Handlungen (§ 31 StGB) rechtsirrig (§ 281 Abs. 1 Z 11 StPO) sein sollte.Letztere Bestimmung, eine fakultative Strafbemessungsvorschrift, wurde aber nur als die Zuständigkeit des Schöffengerichtes begründend erwähnt (Paragraph 8, Absatz 3, StPO), aber bei der Strafbemessung gar nicht angewendet und daher zutreffend im Urteilsspruch auch nicht erwähnt (siehe Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 4, StPO). Denn die Strafdrohung wegen des abgeurteilten Verbrechens des Diebstahls reicht allein schon - ohne Strafschärfung - bis zu fünf Jahren (Paragraph 129, StGB). Daraus ergibt sich aber auch die Zulässigkeit einer zweijährigen Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu einer vorangehenden einjährigen; der Nichtigkeitswerber vermag selbst nicht darzutun, warum die Zusatzstrafe nach den Regeln der Strafbemessung beim Zusammentreffen strafbarer Handlungen (Paragraph 31, StGB) rechtsirrig (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO) sein sollte.
Insoweit er der Sache nach die Strafhöhe bemängelt, macht er in Wahrheit nur einen Berufungsgrund geltend, den er in der anschließenden Berufungsausführung auch zur näheren Darstellung bringt. Im Rahmen der Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde ist darauf jedoch nicht einzugehen.
Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO). Damit hat das Oberlandesgericht Linz über die gleichzeitig erhobene Berufung zu entscheiden (§ 285 i StPO).Die unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO). Damit hat das Oberlandesgericht Linz über die gleichzeitig erhobene Berufung zu entscheiden (Paragraph 285, i StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:0150OS00081.9.0807.000Dokumentnummer
JJT_19900807_OGH0002_0150OS00081_9000000_000