Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 4.November 1980 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Schneider, Dr. Hörburger und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Brandhuber als Schriftführer in der Strafsache gegen Friedrich A wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die von dem Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11.März 1980, GZ 3 b Vr 1201/80-22, erhobenen Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Leitinger und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Karollus, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 4.November 1980 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth, Dr. Schneider, Dr. Hörburger und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Brandhuber als Schriftführer in der Strafsache gegen Friedrich A wegen des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die von dem Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11.März 1980, GZ 3 b römisch fünf r 1201/80-22, erhobenen Berufungen nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Leitinger und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Karollus, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung der Staatsanwaltschaft wird Folge gegeben und die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe auf drei Jahre erhöht.
Der Angeklagte wird mit seiner Berufung auf diese Entscheidung verwiesen.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 31-jährige beschäftigungslose Friedrich A des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB, des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB, des Verbrechens der absichtlichen schwerenMit dem angefochtenen Urteil wurde der 31-jährige beschäftigungslose Friedrich A des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB, des Vergehens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB, des Verbrechens der absichtlichen schweren
Körperverletzung nach § 87 (Abs. 1) StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und des Vergehens des Diebstahls nach § 127 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und hiefür nach §§ 28, 87 (Abs. 1) StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 1/2 (zweieinhalb) Jahren verurteilt.Körperverletzung nach Paragraph 87, (Absatz eins,) StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und hiefür nach Paragraphen 28, 87, (Absatz eins,) StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 1/2 (zweieinhalb) Jahren verurteilt.
Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht als erschwerend die in beiden Richtungen (nämlich sowohl in Ansehung von Vermögensdelikten als auch in Ansehung von Gewaltdelikten) einschlägigen Vorstrafen (die hinsichtlich der Vermögensdelikte die Anwendung des § 39 StGB gerechtfertigt hätten), weiters die Tatwiederholungen und das Zusammentreffen verschiedener Delikte, als mildernd hingegen das teilweise Geständnis sowie den Umstand, daß es im Falle der Nötigung beim Versuch blieb.Bei der Strafbemessung wertete das Schöffengericht als erschwerend die in beiden Richtungen (nämlich sowohl in Ansehung von Vermögensdelikten als auch in Ansehung von Gewaltdelikten) einschlägigen Vorstrafen (die hinsichtlich der Vermögensdelikte die Anwendung des Paragraph 39, StGB gerechtfertigt hätten), weiters die Tatwiederholungen und das Zusammentreffen verschiedener Delikte, als mildernd hingegen das teilweise Geständnis sowie den Umstand, daß es im Falle der Nötigung beim Versuch blieb.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung ergriffen, während die Staatsanwaltschaft Berufung erhoben hat.
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof bereits mit dem in nichtöffentlicher Beratung gefaßten Beschluß vom 2. September 1980, GZ 9 Os 90/80-9, zurückgewiesen, sodaß im Gerichtstag nur mehr über die Berufungen zu entscheiden war, wobei der Angeklagte die Herabsetzung der Strafe begehrt, während der öffentliche Ankläger deren Erhöhung anstrebt.
Dem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft kommt Berechtigung zu. Zutreffend verweist der öffentliche Ankläger darauf, daß der Angeklagte nur in sehr geringem Umfang geständig war, und daß vor allem angesichts des kriminellen Vorlebens des Angeklagten, der Mehrzahl der ihm vorliegend zur Last liegenden strafbaren Handlungen gleicher und verschiedener Art und der dadurch charakterisierten, insbesondere immer wieder zu Gewaltdelikten neigenden Täterpersönlichkeit die Strafe zu gering ausgemessen wurde. Im Hinblick auf den hohen Schuld- und Unrechtsgehalt der Straftaten sowie die offensichtlich bereits eingewurzelte Neigung des Angeklagten, die körperliche Unversehrtheit von Menschen, aber auch fremdes Eigentum zu mißachten, bedarf es einer entsprechend hohen Freiheitsstrafe, um den Angeklagten davon abzuhalten, seinen schädlichen Neigungen nachzugehen und ihm zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepaßten Lebenseinstellung zu verhelfen.
Demgegenüber vermochte der Angeklagte in seiner Berufung und mit den im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung vorgelegten Ablichtungen von Urkunden (zum Nachweis früherer Arbeitsverhältnisse und der Möglichkeit, im Falle der Haftentlassung wieder eine Beschäftigung als Heizungsmonteur vermittelt zu erhalten) keine Umstände darzutun, die seine Taten in milderem Lichte erscheinen lassen könnten. Es war daher in Stattgebung der staatsanwaltschaftlichen Berufung - in der allerdings die Ausführungen über einen möglichen 'Höchstrahmen' der Strafe von 7 1/2 Jahren verfehlt sind, weil die Rückfallsvoraussetzungen des § 39Demgegenüber vermochte der Angeklagte in seiner Berufung und mit den im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung vorgelegten Ablichtungen von Urkunden (zum Nachweis früherer Arbeitsverhältnisse und der Möglichkeit, im Falle der Haftentlassung wieder eine Beschäftigung als Heizungsmonteur vermittelt zu erhalten) keine Umstände darzutun, die seine Taten in milderem Lichte erscheinen lassen könnten. Es war daher in Stattgebung der staatsanwaltschaftlichen Berufung - in der allerdings die Ausführungen über einen möglichen 'Höchstrahmen' der Strafe von 7 1/2 Jahren verfehlt sind, weil die Rückfallsvoraussetzungen des Paragraph 39
StGB (der im übrigen keine Veränderung der Strafsätze bewirkt, sondern nur eine fakultativ anzuwendende Strafbemessungsvorschrift darstellt ÖJZ-LSK 1975/167-170) nur in Bezug auf Vermögensdelikte erfüllt sind (Strafdrohung des § 147 Abs. 2 StGB bis drei Jahre Freiheitsstrafe) nicht aber auch in Bezug auf die absichtlich begangene Körperverletzung (Strafdrohung des § 87 Abs. 1 StGB ein bis fünf Jahre Freiheitsstrafe) - die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe auf das aus dem Spruch ersichtliche Ausmaß zu erhöhen. Der Angeklagte war mit seiner Berufung auf diese Entscheidung zu verweisen.StGB (der im übrigen keine Veränderung der Strafsätze bewirkt, sondern nur eine fakultativ anzuwendende Strafbemessungsvorschrift darstellt ÖJZ-LSK 1975/167-170) nur in Bezug auf Vermögensdelikte erfüllt sind (Strafdrohung des Paragraph 147, Absatz 2, StGB bis drei Jahre Freiheitsstrafe) nicht aber auch in Bezug auf die absichtlich begangene Körperverletzung (Strafdrohung des Paragraph 87, Absatz eins, StGB ein bis fünf Jahre Freiheitsstrafe) - die über den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe auf das aus dem Spruch ersichtliche Ausmaß zu erhöhen. Der Angeklagte war mit seiner Berufung auf diese Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:0090OS00090.8.1104.000Dokumentnummer
JJT_19801104_OGH0002_0090OS00090_8000000_000