RS OGH 2004/2/10 9Os56/75, 12Os98/75, 12Os94/75, 9Os142/75, 12Os175/75, 11Os41/76, 9Os10/76, 10Os61/

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Veröffentlicht am 17.09.1975
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Norm

StGB §39
StPO §282 Aa
  1. StGB § 39 heute
  2. StGB § 39 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 39 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 599/1988

Rechtssatz

Ist § 39 StGB im Urteil zitiert, ohne daß diese Bestimmung angewendet wurde, weil die Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ausgemessen wurde, so belastet dieser (überflüssige) Ausspruch den Angeklagten nicht, weil er in der Strafbemessung keinen Niederschlag gefunden hat; es fehlt daher an einem Beschwerdeinteresse (§ 282 StPO).Ist Paragraph 39, StGB im Urteil zitiert, ohne daß diese Bestimmung angewendet wurde, weil die Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ausgemessen wurde, so belastet dieser (überflüssige) Ausspruch den Angeklagten nicht, weil er in der Strafbemessung keinen Niederschlag gefunden hat; es fehlt daher an einem Beschwerdeinteresse (Paragraph 282, StPO).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0091328

Dokumentnummer

JJR_19750917_OGH0002_0090OS00056_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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