TE OGH 1982/10/11 11Os150/82

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Veröffentlicht am 11.10.1982
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Krausam als Schriftführers in der Strafsache gegen Gerhard A wegen des Vergehens der Veruntreuung nach dem § 133 Abs 1 und Abs 2 StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengerichtes vom 28. Juli 1982, GZ. 8 Vr 948/82-12, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

über die Berufung wird in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gerhard A des Vergehens der Veruntreuung nach dem § 133 Abs 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt.

Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit seiner auf die Z. 5, 9

lit a und 11 des § 281 Abs 1

StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Rechtliche Beurteilung

Soweit er im Rahmen der Mängelrüge eine fehlende Begründung für den festgestellten Eigenverbrauch der ihm anvertraut gewesenen Motorölerlöse moniert, läßt er die ausdrückliche Bezugnahme (S. 58) des Urteils auf sein diesbezügliches Tatsachengeständnis, insbesonders vor der Polizei (S. 13), unberücksichtigt. Der Vorwurf der unzureichenden Begründung des ihm im Zusammenhang mit der Erklärung vom 2.November 1981

vom Erstgericht abgesprochenen Zahlungswillens betrifft nur die Frage der Schadensgutmachung und damit ebensowenig einen entscheidungswesentlichen Umstand wie die (an sich zutreffende) Behauptung, daß der Geschädigte Vitus B die Entlassung des Angeklagten nicht am 22.November 1981, sondern bereits Mitte Oktober 1981

aussprach, fand die Entlassung doch auf jeden Fall nach der Feststellung des Fehlbestandes statt (S. 49 in Verbindung mit S. 57).

Die Rechtsrüge nach dem § 281 Abs 1 Z. 9 lit a StPO wurde nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht, weil sie die eindeutige Feststellung des Erstgerichtes über die 'Absicht' des Angeklagten, die Einnahmen aus den Ölverkäufen im verfahrensgegenständlichen Ausmaß zu veruntreuen (S. 59), außer Betracht läßt und insoweit von einem urteilsfremden Sachverhalt ausgeht.

Das gleiche gilt von dem auf die Z. 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Vorwurf der willkürlichen und nicht begründeten Annahme der Rückfallsvoraussetzungen nach dem § 39 StGB, weil von dieser (im Urteilsspruch überflüssig zitierten) Vorschrift im Zug der Strafbemessung kein Gebrauch gemacht wurde (vgl. SSt. 46/45).

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher teils als offenbar unbegründet gemäß dem § 285 d Abs 1 Z. 2 StPO, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach dem § 285 d Abs 1 Z. 1 StPO in Verbindung mit dem § 285 a Z. 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.

über die Berufung des Angeklagten wird bei einem mit gesonderter Verfügung anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Anmerkung

E03927

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:0110OS00150.82.1011.000

Dokumentnummer

JJT_19821011_OGH0002_0110OS00150_8200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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