TE OGH 1983/2/15 9Os19/83

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Veröffentlicht am 15.02.1983
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Reisenleitner und Dr. Felzmann als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Jackwerth als Schriftführer in der Strafsache gegen Susanne A wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148, erster Fall, StGB nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 7. Dezember 1982, GZ. 10 Vr 2420/81-71, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen der Angeklagten auch die (bisherigen) Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Die am 10.März 1939 geborene Hausfrau Susanne A wurde mit dem bekämpften Urteil des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148, erster Fall, StGB, schuldig erkannt und nach dem ersten Strafsatz des § 148 StGB sowie gemäß §§ 31, 40

StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 26.August 1981, AZ. 3 c Vr 8549/81 (womit sie wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt worden war) zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt.

Dieses Urteil bekämpft sie mit einer auf die Z 5

und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde und mit Berufung.

Rechtliche Beurteilung

Soweit sie sich gegen die Urteilsannahme eines Rückfalls in der Bedeutung des § 39 StGB wendet, mangelt es ihr an einem Beschwerdeinteresse: Das Erstgericht führte zwar am Beginn des Urteilssatzes - überflüssig - an, die Angeklagte habe 'im Rückfall (§ 39 StGB)' gehandelt, wendete aber diese Bestimmung der Strafschärfung bei Rückfall gar nicht an. Der überflüssige Ausspruch im Urteilstenor belastet die Angeklagte nicht, weil er bei der Anwendung des Strafrahmens keinen Niederschlag fand (vgl. SSt. 46/45 u. a.).

Den Ausspruch der Gewerbsmäßigkeit bemängelt die Nichtigkeitsbeschwerde unter Anrufung der Z. 5 des § 281 Abs 1 StPO mit der Behauptung, das Erstgericht habe lediglich aus dem Umstand der Tatbegehung den Schluß auf die Tendenz der Gewerbsmäßigkeit gezogen. Bei dieser Behauptung übergeht sie jedoch, daß das Erstgericht in gedrängter Darstellung (§ 270 Abs 2 Z. 5 StPO) nicht nur aus dem von der Beschwerde herausgegriffenen Umstand gewerbsmäßiges Handeln ableitete, sondern auch daraus, daß die Angeklagte seit Jahren keiner geregelten Beschäftigung nachging und keine Anstalten hiezu traf, kein Einkommen bezog, kein Vermögen hatte und sich lediglich gelegentlich mit Wanderhandel befaßte. Einen Widerspruch im Ausspruch des Erstgerichtes über die Gewerbsmäßigkeit sieht die Beschwerde darin, daß das bekämpfte Urteil einerseits feststellte, die Angeklagte sei beschäftigungslos gewesen und sei keiner geregelten Arbeit nachgegangen, anderseits aber konstatiert habe, daß sie dem 'Wanderhandel' nachgegangen sei. Dieser (scheinbare) Widerspruch wird lediglich durch unvollständige Zitierung des erstgerichtlichen Urteils in der Nichtigkeitsbeschwerde erzeugt, wird doch dabei übergangen, daß nach den Feststellungen des Erstgerichtes die Angeklagte eine Wanderhandelstätigkeit lediglich gelegentlich ausübte (S. 232 d.A.). Sowohl bei der Behauptung eines Begründungsmangels als auch bei der behaupteten Widersprüchlichkeit geht die Nichtigkeitsbeschwerde demnach nicht von den im erstgerichtlichen Urteil festgestellten Prämissen aus. Wenn sie - wie hier - bei der Beurteilung der Schlußfolgerungen und angeblichen Widersprüchen des Erstgerichtes von diesen im Urteil festgestellten Vordersätzen abweicht, führt sie den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht gesetzmäßig aus (vgl. 9 Os 186/81 u.a.).

Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde unter Bezugnahme auf die Z. 10 des § 281 Abs 1 StPO die Subsumtion unter den ersten Fall des § 148 StGB mit der bloßen Behauptung bekämpft, das angefochtene Urteil habe unrichtigerweise Gewerbsmäßigkeit angenommen, wird der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund einerseits nicht näher substantiiert, andrerseits hält diese Behauptung schon im Ansatz nicht an den erstgerichtlichen Urteilsfeststellungen fest, wie dies bei Ausführung einer Rechtsrüge erforderlich wäre.

Es mangelt daher an einer gesetzmäßigen Ausführung auch dieser Rüge. Aus den angeführten Erwägungen war daher die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten sofort bei der nichtöffentlichen Beratung zum Teil mangels Beschwerdelegitimation, zum Teil mangels gesetzmäßiger Ausführung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z. 1 StPO i.V.m. § 285 a Z. 1 und 2

StPO).

In sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs 6 StPO

waren die Akten zur Entscheidung über die Berufung dem örtlich zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz zuzuleiten. Die Kostenentscheidung fußt auf der im Spruch genannten Gesetzesstelle.

Anmerkung

E04033

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:0090OS00019.83.0215.000

Dokumentnummer

JJT_19830215_OGH0002_0090OS00019_8300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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