RS OGH 2022/11/23 13Os106/75, 13Os94/76, 12Os88/77, 9Os46/78, 12Os119/78, 9Os59/79, 10Os118/79, 12Os

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Veröffentlicht am 29.09.1975
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Rechtssatz

Unter Furcht und Unruhe im Sinne des § 107 Abs 1 StGB ist ein nachhaltiger, das ganze Gemüt ergreifender, peinvoller Seelenzustand des Opfers zu verstehen.Unter Furcht und Unruhe im Sinne des Paragraph 107, Absatz eins, StGB ist ein nachhaltiger, das ganze Gemüt ergreifender, peinvoller Seelenzustand des Opfers zu verstehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0093200

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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