Norm
StGB §107 Abs1Rechtssatz
Unter Furcht und Unruhe im Sinne des § 107 Abs 1 StGB ist ein nachhaltiger, das ganze Gemüt ergreifender, peinvoller Seelenzustand des Opfers zu verstehen.Unter Furcht und Unruhe im Sinne des Paragraph 107, Absatz eins, StGB ist ein nachhaltiger, das ganze Gemüt ergreifender, peinvoller Seelenzustand des Opfers zu verstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0093200Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.01.2023