TE OGH 1983/9/27 9Os109/83

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Veröffentlicht am 27.09.1983
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. September 1983 unter dem Vorsitz des Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Obauer und in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Reisenleitner und Dr. Felzmann als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Hirnschall als Schriftführerin in der Strafsache gegen Felix A wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die vom Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 17. Mai 1983, GZ 19 Vr 3662/82-33, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Steininger, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Hickl und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Tschulik, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a stPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 14. März 1956 geborene beschäftigungslose Felix A 1. des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sowie 2. des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 7. Dezember 1982 in Salzburg in den Räumlichkeiten des Vereines 'X' den Dr. Heinrich B (Leiter des genannten Vereins) durch die öußerung, er werde ihm noch einen 'Fisch' (Messer) zwischen die Rippen setzen und seinen Kindern die Ohren abschneiden, auch seine Gattin sei nicht mehr sicher vor ihm, unter anderem mit einer auffallenden Verunstaltung gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen (Punkt 1. des Schuldspruchs), und Paul Gerhard C durch Faustschläge vorsätzlich am Körper verletzt, wodurch dieser eine an sich schwere Verletzung, nämlich eine Nasenbeinfraktur mit Verschiebung der Bruchstücke, eine starke Schwellung am Nasenrücken, Kratz- und Schürfwunden und eine Rißquetschwunde an der Lippe, erlitten hat (Punkt 2. des Schuldspruchs).

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte in beiden Punkten mit einer auf die Gründe der Z 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher jedoch keine Berechtigung zukommt.

Der Ausspruch des Gerichtes über entscheidende Tatsachen ist, den Beschwerdeausführungen zum erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund zuwider, weder aktenwidrig noch offenbar unzureichend begründet: Die Urteilsfeststellungen über die inkriminierten Drohungen des Angeklagten fußen auf den Zeugenaussagen des Dr. Heinrich B und des Peter D, denen das Schöffengericht Glauben schenkte. Die Angaben des letztgenannten Zeugen werden in den Entscheidungsgründen keineswegs unrichtig wiedergegeben; daß D in der fünf Monate nach dem Vorfall durchgeführten Hauptverhandlung auf Vorhalt des Verteidigers den Wortlaut der Drohworte nicht mehr exakt wiederholen konnte (vgl S 105 unten d.A), stellt keinen erörterungsbedürftigen Widerspruch dar. Die Annahme aber, daß der Angeklagte die im 'X' geäußerten Drohungen im Wachzimmer den Polizeibeamten gegenüber durch die Bemerkung 'Ich komme wieder aus dem Häfen und dann werdet ihr sehen' noch bestärkt hat, findet nicht nur in der Aussage des Zeugen Dr. Heinrich B, sondern auch in der (in der Hauptverhandlung verlesenen) Polizeianzeige (vgl S 10, 22, 108 d.A) Deckung; darin, daß Dr. B vor dem Untersuchungsrichter die erwähnte öußerung des Angeklagten, die übrigens gar nicht Gegenstand des Schuldspruches ist, nicht als 'Drohung' im Sinne des § 74 Z 5 StGB aufgefaßt und in der Hauptverhandlung nicht wörtlich wiederholt hat, kann ein wesentliche Tatumstände betreffender Widerspruch gleichfalls nicht ersehen werden.

Als nicht entscheidungsrelevant kann auch dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte gegen Dr. B noch andere 'wüste' Drohungen als die ihm schuldspruchmäßig angelasteten ausgestoßen hat (vgl S 114 d.A); das Fehlen einer näheren Begründung für eine solche Annahme bewirkt daher keine Nichtigkeit des angefochtenen Urteils.

Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die den Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung betreffende Konstatierung wendet, wonach er Paul Gerhard C 'zusammengeschlagen' hat, vermag er ebenfalls keinen Begründungsmangel im Sinne der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO aufzuzeigen. Denn das Erstgericht hat, der Zeugenaussage des Paul Gerhard C folgend, als erwiesen angenommen, daß der Angeklagte dem Genannten einige Faustschläge ins Gesicht versetzt und ihm hiedurch die objektivierten Verletzungen zugefügt hat (vgl S 115 ff d.A). Wenn in diesem Zusammenhang auch von 'Zusammenschlagen' gesprochen wird, ist dies für die Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens des Angeklagten ohne Belang.

Als mangelhaft begründet bezeichnet der Beschwerdeführer schließlich die Urteilsfeststellung, daß er zur Tatzeit lediglich leicht alkoholisiert gewesen ist (vgl S 116 d.A).

Auch insoweit vermag er eine Urteilsnichtigkeit gemäß der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO nicht aufzuzeigen. in den Entscheidungsgründen wurden zwar das Gutachten des Sachverständigen Dr. Gerhard E und andere Beweismittel zur Frage des Alkoholisierungsgrades des Angeklagten nicht herangezogen, doch hat sich der Angeklagte selbst niemals auf mangelnde Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit oder auf eine Erinnerungslücke in bezug auf das Tatgeschehen berufen, sondern eine 'übermäßig starke Alkoholisierung', die eine volle Berauschung indizieren könnte, ausdrücklich in Abrede gestellt (vgl S 13 d.A). Somit zeigt sich, daß die von der Beschwerde behaupteten formalen Begründungsmängel nicht gegeben sind; die bezüglichen Beschwerdeausführungen erschöpfen sich vielmehr im wesentlichen in einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen und damit unbeachtlichen Bekämpfung der - unter Verwertung aller wesentlicher Verfahrensergebnisse aktengetreu und einleuchtend begründeten - Beweiswürdigung des Schöffengerichtes.

Unter Anrufung der Nichtigkeitsgründe der Z 9 lit a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO zieht der Beschwerdeführer die objektive Eignung der ihm angelasteten Drohungen, den Bedrohten in Furcht und Unruche zu versetzen, in Zweifel; dies jedoch zu Unrecht. Die getroffenen Konstatierungen, denen zufolge der Bedrohte auf Grund der ihm bekannten früheren Gewalttaten des Angeklagten und dessen Neigung zu Aggressionen befürchten konnte, der Angeklagte werde seine Drohungen (im wortwörtlichen Sinn) wahrmachen, und für seine Person und für seine Familie auch tatsächlich durch die Drohungen in Furcht und Unruhe, dh in einen nachhaltigen peinvollen Seelenzustand (ÖJZ-LSK 1975/202 = EvBl 1976/120; EvBl 1982/

29), versetzt worden ist, reichen aus, um daraus in rechtlicher Hinsicht abzuleiten, daß der Bedrohte bei Betrachtung der Gesamtsituation die Verwirklichung des angedrohten übels erwarten, also den Eindruck gewinnen konnte, der Angeklagte sei willens und in der Lage, die angekündigten Folgen (darunter eine auffallende Verunstaltung von Angehörigen), wenn auch nicht unbedingt genau unter den von ihm genannten Modalitäten, tatsächlich herbeizuführen; sie rechtfertigen demnach sowohl den Schuldspruch wegen gefährlicher Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB als auch die Annahme der Qualifikation des § 107 Abs. 2 StGB. Daß aber die Absicht des Angeklagten (§ 5 Abs. 2 StGB) darauf gerichtet war, durch die von ihm ernstgemeinten (und nicht etwa bloß verbalen, im Sinne milieubedingter Unmutsäußerungen aufzufassenden) Drohungen Dr. Heinrich B in Furcht und Unruhe zu versetzen, hat das Erstgericht in tatsächlicher Hinsicht festgestellt (ÖJZ-LSK 1982/3 = EvBl 1982/28). Zum Schuldspruch laut Punkt 2. des Urteils vermißt der Beschwerdeführer nähere Feststellungen zur inneren Tatseite. Dabei übersieht er, daß das ihm angelastete Delikt der (schweren) Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1

StGB absichtliches Handeln nicht verlangt und es dem Täter demnach nicht darauf ankommen muß, einen anderen zu verletzen; für den Grundtatbestand nach Abs. 1 des § 83 StGB genügt vielmehr bedingter Vorsatz und im übrigen kann der Tatbestand der Körperverletzung (in rechtlich gleichwertiger Weise; vgl ÖJZ-LSK 1975/171) auch durch vorsätzliche Mißhandlung eines anderen am Körper, wodurch fahrlässig eine Verletzung oder Schädigung an der Gesundheit hervorgerufen wird, verwirklicht werden (§ 83 Abs. 2 StGB). Hat das Erstgericht daher als erwiesen angenommen, daß der Angeklagte dem Paul Gerhard C grundlos einige Faustschläge ins Gesicht versetzt hat, so brachte es damit auch hinreichend deutlich seine überzeugung zum Ausdruck, daß der Vorsatz des Angeklagten bei einer solchen Handlungsweise auf eine Verletzung, zumindest aber auf eine Mißhandlung des Angegriffenen gerichtet gewesen ist, durch welche dessen schwere Verletzung (fahrlässig) herbeigeführt wurde.

Dem Schuldspruch wegen Vergehens der schweren Körperverletzung haften sohin die vom Beschwerdeführer behaupteten Feststellungsmängel in Ansehung des subjektiven Tatbestands nicht an.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich daher zur Gänze als unbegründet, sodaß sie zu verwerfen war.

Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach §§ 28, 84 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 (achtzehn) Monaten. Dabei wertete es als erschwerend den überaus raschen Rückfall (bereits vor Verbüßung der letzten Freiheitsstrafe während eines Hafturlaubes), die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen zweier Vergehen, als mildernd hingegen keinen Umstand. Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte die Herabsetzung der Freiheitsstrafe und deren bedingte Nachsicht an.

Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

Ausgehend von den im Ersturteil richtig und vollständig festgestellten besonderen Strafzumessungsgründen, die der Berufungswerber im Ergebnis gar nicht bestreitet, entspricht das vom Erstgericht gefundene Strafmaß durchaus der Schwere der personalen Täterschuld und der durch mehrfache einschlägige Vorstrafen charakterisierten kriminellen Täterpersönlichkeit des Angeklagten, wobei zu seinen Lasten insbesondere auch ins Gewicht fällt, daß er die gegenständlichen strafbaren Handlungen während eines 'Hafturlaubes' begangen hat. Angesichts der manifesten Aggressivität des Angeklagten, den auch die zum Teil empfindlichen Vorabstrafungen nicht davon abgehalten haben, abermals einschlägig straffällig zu werden, bedarf es bei ihm, wie das Schöffengericht zutreffend erkannt hat, zur Erreichung der Strafzwecke einer entsprechend strengen Strafe, weshalb seinem Begehren um Strafreduktion nicht nähergetreten werden konnte.

Die einschlägigen Vorstrafen und der rasche Rückfall sowie die Mißachtung des ihm bei Bewilligung des Ausganges aus der Strafhaft entgegengebrachten Vertrauens zeigen aber auch, daß es des sofortigen Strafvollzuges bedarf, um den Berufungswerber von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Auch dem Begehren um Gewährung bedingter Strafnachsicht konnte daher kein Erfolg beschieden sein.

Es war sohin spruchgemäß zu erkennen.

Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E04350

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:0090OS00109.83.0927.000

Dokumentnummer

JJT_19830927_OGH0002_0090OS00109_8300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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