Norm
StPO §67 aRechtssatz
Die in den §§ 67 und 68 StPO angeführten Ausschließungsgründe sind einer extensiven Interpretation nicht zugänglich (KH 933; Gleispach 100).Die in den Paragraphen 67 und 68 StPO angeführten Ausschließungsgründe sind einer extensiven Interpretation nicht zugänglich (KH 933; Gleispach 100).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0097228Im RIS seit
30.09.1975Zuletzt aktualisiert am
28.08.2023