RS OGH 2025/8/12 4Ob56/75; 7Ob5/80; 5Ob9/81; 4Ob3/83; 6Ob762/83; 1Ob46/94; 4Ob38/95; 1Ob1/95; 7Ob133

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.10.1975
beobachten
merken

Rechtssatz

Die Auslegung beginnt mit der Wortinterpretation, worunter die Erforschung des Wortsinnes, der Bedeutung eines Ausdruckes oder eines Gesetzes nach dem Sprachgebrauch zu verstehen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0008896

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten