RS OGH 2024/3/5 5Ob183/75; 5Ob671/76; 8Ob530/77; 5Ob675/77 (5Ob676/77); 8Ob556/77; 5Ob749/78; 5Ob18/

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Veröffentlicht am 14.10.1975
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Rechtssatz

Das Gesetz hat die Ausnahme vom Eintragungsgrundsatz (§ 431 ABGB) normiert (§ 425 ABGB), weshalb außerhalb dieses Bereiches kein Platz für sogenanntes außerbücherliches Eigentum sein kann. Soweit der Eintragungsgrundsatz herrscht, bewirkt die bloße Übergabe der Liegenschaft nicht den Übergang des Eigentums.Das Gesetz hat die Ausnahme vom Eintragungsgrundsatz (Paragraph 431, ABGB) normiert (Paragraph 425, ABGB), weshalb außerhalb dieses Bereiches kein Platz für sogenanntes außerbücherliches Eigentum sein kann. Soweit der Eintragungsgrundsatz herrscht, bewirkt die bloße Übergabe der Liegenschaft nicht den Übergang des Eigentums.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0011111

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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