TE OGH 2010/8/4 3Ob124/10x

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.08.2010
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei U***** AG, *****, vertreten durch Muhri & Werschitz Partnerschaft von Rechtsanwälten GmbH in Graz, gegen die verpflichtete Partei Wolfgang R***** sen, *****, wegen 118.242,29 EUR sA, über den im Vollmachtsnamen des Verpflichteten erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs des Dr. Heinz Pichler, Rechtsanwalt in Judenburg, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Wolfgang R***** jun, *****, gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 28. Mai 2010, GZ 32 R 46/10z-15, womit über Rekurs der betreibenden Partei der Beschluss des Bezirksgerichts Bruck an der Mur vom 28. April 2010, GZ 1 E 11/10m-10, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

In dem gegen den bücherlichen Eigentümer näher bezeichneter Liegenschaften anhängigen Zwangsversteigerungsverfahren stellte der Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Sohnes des Eigentümers den Antrag auf Aufschiebung des Exekutionsverfahrens gemäß (dem hier noch anwendbaren) § 120a Abs 1 KO mit der Behauptung, der Sohn des Verpflichteten sei aufgrund eines vor Konkurseröffnung geschlossenen Übergabsvertrags „außerbücherlicher Eigentümer“ der in Zwangsversteigerung gezogenen Liegenschaften. Er plane, die vom Konkursverfahren „betroffenen“ Liegenschaften freihändig zu verwerten.

Rechtliche Beurteilung

In dem gegen die Abweisung dieses Antrags durch das Rekursgericht erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs wird keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt:

1. Soweit der Eintragungsgrundsatz herrscht, bewirkt die bloße Übergabe der Liegenschaft nicht den Übergang des Eigentums (stRsp; RIS-Justiz RS0011111; 8 Ob 109/03t = SZ 2003/141 uva).

2. Entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Ansicht zählt der Übergabsvertrag nicht zu jenen Ausnahmen (vgl dazu Eccher in KBB² § 431 Rz 2 mwN), die auch ohne Einverleibung zu einem „außerbücherlichem Eigentumserwerb“ führen. Gegenteiliges drücken auch die Rechtssatzketten RIS-Justiz RS0017110 und RS0007872 nicht aus: Diese beziehen sich einerseits (RIS-Justiz RS0017110) auf die Frage, ab wann ein durch den Übergabsvertrag begünstigter Dritter das Recht unwiderruflich erwirbt; andererseits darauf, ob eine bereits vor dem Tod des Übergebers übergebene Liegenschaft in dessen Verlassenschaft fällt (RIS-Justiz RS0007872). Im Abhandlungsverfahren kommt es auf den Besitz an (§ 166 Abs 2 AußStrG; RIS-Justiz RS0121985) und nicht auf das Eigentum (RIS-Justiz RS0007860).

3. Mangels Eigentumserwerbs des Übernehmers an den in Exekution gezogenen Liegenschaften liegt kein Anwendungsfall der §§ 120, 120a KO vor.

4. Davon zu unterscheiden ist die - hier nicht zu beantwortende - Frage, ob dem Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Übernehmers ein Anspruch auf Übereignung der Liegenschaft (Erwerb des dinglichen Rechts) zusteht. Auch eine Bejahung dieser Frage könnte nur zur Beurteilung führen, dass der Erfüllungsanspruch Massebestandteil ist, nicht aber, dass die in Exekution gezogenen Liegenschaften selbst in die Masse fallen.

Schlagworte

5 Exekutionssachen,

Textnummer

E94813

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0030OB00124.10X.0804.000

Im RIS seit

19.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten