RS OGH 1975/10/29 11Os89/75, 12Os115/76, 11Os155/76, 13Os34/76, 12Os52/79, 12Os174/80, 9Os104/80, 13

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.1975
beobachten
merken

Norm

StGB §74 Z5
StGB §105 A1

Rechtssatz

Die Veröffentlichung von Nacktfotos einer (verheirateten) Frau wider ihren Willen ist in der Regel als Verletzung ihrer Geschlechtsehre, aber auch als unzulässige Beeinträchtigung ihres Rechtes zu beurteilen, sich vor derartigen Eingriffen in ihre Intimsphäre freizuhalten, sowie ausschließlich persönlich und frei darüber zu entscheiden, ob, unter welchen Voraussetzungen und von wem ihr nackter Körper von anderen Personen besichtigt werden darf.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 89/75
    Entscheidungstext OGH 29.10.1975 11 Os 89/75
    Veröff: EvBl 1976/147 S 275
  • 12 Os 115/76
    Entscheidungstext OGH 06.09.1976 12 Os 115/76
    Vgl; Beisatz: Hier: Drohung der Bekanntgabe des Ehebruchs an die Gattin. (T1)
  • 11 Os 155/76
    Entscheidungstext OGH 10.12.1976 11 Os 155/76
    Vgl; Beisatz: Hier: Drohung damit, die intimen Beziehungen dem Lebensgefährten offenzulegen. (T2)
  • 13 Os 34/76
    Entscheidungstext OGH 20.04.1978 13 Os 34/76
    Ähnlich
  • 12 Os 52/79
    Entscheidungstext OGH 07.06.1979 12 Os 52/79
    Vgl; Beis wie T2
  • 12 Os 174/80
    Entscheidungstext OGH 15.01.1981 12 Os 174/80
    Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Als taugliches Mittel einer (versuchten) Erpressung. (T3)
  • 9 Os 104/80
    Entscheidungstext OGH 24.02.1981 9 Os 104/80
    Vgl auch; Beisatz: Drohung mit der Vernichtung der gesellschaftlichen Stellung durch Verbreitung von Aktfotos und Details aus dem Intimleben einer Frau. (T4) Veröff: SSt 52/9
  • 13 Os 67/82
    Entscheidungstext OGH 17.06.1982 13 Os 67/82
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 11 Os 165/82
    Entscheidungstext OGH 23.03.1983 11 Os 165/82
    Vgl auch; nur: Die Veröffentlichung von Nacktfotos einer (verheirateten) Frau wider ihren Willen ist in der Regel als Verletzung ihrer Geschlechtsehre. (T5) Beisatz: Schon die Weitergabe eines solches Bildes an Außenstehende führt insoweit in der Regel zu einer Schmälerung des Rufes der Abgebildeten in sittlicher Beziehung. (T6) Veröff: SSt 54/30
  • 14 Os 116/98
    Entscheidungstext OGH 15.12.1998 14 Os 116/98
    Vgl; Beis wie T1
  • 12 Os 52/14k
    Entscheidungstext OGH 25.09.2014 12 Os 52/14k
    Vgl auch; Beisatz: Mag auch die Aufnahme von Nacktfotos (oder die Zulassung der Anfertigung derartiger Lichtbilder) per se nicht ehrenrührig sein, so bedeutet das nicht, dass mit der Ankündigung einer vom Opfer nicht gewollten Veröffentlichung von durchaus freiwillig hergestellten, aber nicht für einen weiten Personenkreis bestimmten Nacktfotos, nicht mit einer Verletzung an der Ehre gedroht wird, liegt darin doch die Androhung, dem Opfer die gebotene achtungsvolle Behandlung zu verweigern und so sein Ansehen in der Öffentlichkeit herabzusetzen. Durch die angedrohte Veröffentlichung wird dem Opfer nämlich in Aussicht gestellt, in der Öffentlichkeit den Eindruck eines Anstoß erregenden Verhaltens bis hin zu Schamlosigkeit zu erwecken. (T7)
    Beisatz: Hier: Angedrohte Veröffentlichung von Fotos von zwölf bis vierzehnjährigen, mit Unterwäsche bekleideten Mädchen samt ihren Telefonnummern im Internet. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0092912

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten